VwGH 15.09.2016, Ro 2014/15/0021
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bamminger, in der Revisionssache des K L in L, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Neutorgasse 51/II, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Graz, vom , Zl. RV/0652- G/13, betreffend Wiedereinsetzung wegen Versäumung der mündlichen Verhandlung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Mit Schreiben vom stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der mündlichen Berufungsverhandlung vom zu dem mit Berufungsentscheidung vom abgeschlossenen Berufungsverfahren vor der belangten Behörde (vgl. dazu näher ). Begründend brachte der Revisionswerber vor, im Zuge einer nach Zustellung der Berufungsentscheidung vorgenommenen Akteneinsicht habe sich herausgestellt, dass er in Gefolge von näher bezeichneten Umständen von der Ladung zur mündlichen Verhandlung keine Kenntnis gehabt habe. Er sei ohne sein Verschulden durch ein von ihm nicht abwendbares Ereignis daran gehindert gewesen, an der für den anberaumten mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
2 Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag ab. Begründend führte sie aus, die Bestimmung des § 308 BAO idF vor dem FVwGG 2012 sehe - im Unterschied zu den Bestimmungen des § 71 Abs. 1 AVG und des § 167 Abs. 1 FinStrG - nur die Versäumung einer Frist, nicht jedoch die Versäumung einer mündlichen Verhandlung als Wiedereinsetzungsgrund vor.
3 Gegen diesen Bescheid wendet sich die Revision. 4 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist die Revision mit
Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Unter einer "Klaglosstellung" in diesem Sinne ist nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Entscheidung eingetreten ist.
5 § 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn beim Revisionswerber - objektiv - an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes kein rechtliches Interesse mehr besteht (vgl. etwa , mwN).
6 Ein solcher Fall liegt hier vor, weil das mit der Revision gegen die Abweisung seines Antrags auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der mündlichen Verhandlung verfolgte Ziel des Revisionswerbers, durch Aufhebung des Abweisungsbescheides die Grundlage für die (neuerliche) Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung zu schaffen, bereits mit dem Wegfall der Rechtswirksamkeit des das Berufungsverfahren abschließenden Bescheides erreicht ist.
7 Die revisionswerbende Partei hat sich dahingehend geäußert, dass sie keine Einwände betreffend die Erklärung der Revision als gegenstandlos und die Einstellung des Revisionsverfahrens hegt.
8 Die vorliegende Revision war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
9 Das Unterbleiben eines Zuspruchs von Aufwandersatz stützt sich auf § 58 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG.
10 Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 4 Abs. 5 vorletzter Satz VwGbk-ÜG - mit der dort angeführten Maßgabe - iVm § 28 Abs. 5 BFGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung anzuwenden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014150021.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-50943