VwGH 09.07.2014, Ro 2014/15/0009
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Der beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Ergänzungsschriftsatz mit der Angabe der Gründe, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG für die Zulässigkeit der Revision vorliegen, wurde vom Revisionswerber zwar fristgerecht, aber nur in einfacher, statt wie gefordert in dreifacher Ausfertigung überreicht. Damit entsprach der Revisionswerber dem Mängelbehebungsauftrag nur teilweise, wobei die nur teilweise Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrages dem gänzlichen Unterlassen einer Mängelbehebung gleichzuhalten ist (vgl. den hg. Beschluss vom , 2012/13/0071). Das Verfahren war daher auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Revision wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Revisionssache des I R in H, vertreten durch die 1A Steuerberatungs GmbH in 6130 Schwaz, Münchner Straße 26, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom , Zlen. RV/0554-I/11, RV/0558-I/11, RV/0557-I/11, RV/0556-I/11 und RV/0555-I/11, betreffend u.a. Einkommensteuer 2006 und 2007, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit Verfügung vom , Ro 2014/15/0009-4, forderte der Verwaltungsgerichtshof den Revisionswerber gemäß § 34 Abs. 2 VwGG auf, gesondert die Gründe anzugeben, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG für die Zulässigkeit der Revision vorliegen (Hinweis auf § 4 Abs. 5 dritter Satz VwGbk-ÜG) und den ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Auf die Zurückziehungsfiktion des § 34 Abs. 2 VwGG wurde ausdrücklich hingewiesen.
Der am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Ergänzungsschriftsatz vom wurde vom Revisionswerber zwar fristgerecht, aber nur in einfacher Ausfertigung überreicht. Damit entsprach der Revisionswerber dem Mängelbehebungsauftrag nur teilweise, wobei die nur teilweise Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrages dem gänzlichen Unterlassen einer Mängelbehebung gleichzuhalten ist (vgl. den hg. Beschluss vom , 2012/13/0071).
Das Verfahren war daher auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Revision wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen. Wien, am
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014150009.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-50940