Suchen Hilfe
VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0031

VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0031

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs sowie die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, in der Beschwerdesache des *****, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/453-W/05RV/707-W/05, RV/708-W/05, RV/709-W/05, RV/710-W/05RV/711-W/05, RV/712-W/05, RV/713-W/05, RV/714-W/05, RV/715-W/05RV/1554-W/05, RV/156-W/05, RV/868-W/06, RV/170-W/07, RV/1789-W/07, RV/2433-W/07, betreffend Umsatzsteuer 1998 bis 2003 u.a., einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 1998 bis 2003, Kammerumlage 1998 bis 2002 u.a., Antrag auf Mitteilung der fehlenden Begründung betreffend Umsatzsteuer Februar bis Juli 2006, "zusammenfassende Meldung" 1998 bis 2003, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Die F KG (die nunmehrige Gemeinschuldnerin) erhob gegen den angefochtenen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B 238-239/2014-7, abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Auf eine vom Verfassungsgerichtshof nach dem gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Bescheidbeschwerde ist § 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) analog anzuwenden (vgl. die hg. Beschlüsse vom , Ro 2014/10/0029, und vom , Ro 2014/21/0056). Die abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für die die Regelungen des Abs. 5 dieser Bestimmung gelten. Richtet sie sich - wie vorliegend - gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde, ist sie unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen (§ 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG iVm § 28 Abs. 5 BFGG).

Mit Verfügung vom wurde der revisionswerbenden Partei folgender Mängelbehebungsauftrag erteilt:

"Sie werden gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die der Beschwerde anhaftenden Mängel zur Ausführung einer Revision wie folgt zu beheben:

1. Es ist das Recht, in dem die beschwerdeführende/revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG). Weiteres ist gesondert auszuführen, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG (Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt) vorliegen (§ 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG iVm § 28 Abs. 5 BFGG).

2. Es sind die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG).

3. Es ist ein der Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGG entsprechendes bestimmtes Begehren zu stellen (§ 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG).

(...)

Die Versäumung der Frist gilt als Zurückziehung der Beschwerde."

Der in teilweiser Befolgung dieses Mängelbehebungsauftrages eingebrachte, 57 Seiten umfassende Verbesserungsschriftsatz vom enthält im Anschluss an eine längere Darstellung des Verfahrensganges zunächst Ausführungen zur "Zulässigkeit der Revision". Gegenstand dieser Ausführungen sind die Erschöpfung des Instanzenzuges und die Einhaltung der Beschwerde- sowie der Mängelbehebungsfrist. Auf den anschließenden Abschnitt "Revisionspunkte" mit der Bezeichnung der Rechte, in denen die Revisionswerberin verletzt sei, folgen die Darstellung der "Revisionsgründe" und schließlich die an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Anträge. Gesonderte Ausführungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG enthält der Schriftsatz nicht.

Die revisionswerbende Partei hat demnach den Mängelbehebungsauftrag nur teilweise erfüllt. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom , Ro 2014/13/0013, mwN).

Soweit in der Revision angeregt wird, beim Verfassungsgerichtshof die Bestimmung des § 26 Abs. 1 VwGG anzufechten, ist darauf zu verweisen, dass diese Bestimmung im hier vorliegenden Fall einer Verbesserungsfrist nicht präjudiziell ist.

Das Verfahren war daher auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
BFGG 2014 §28 Abs5;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art144 Abs3;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGbk-ÜG 2013 §4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014130031.J00
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-50935