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VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0030

VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0030

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
RS 1
Der nunmehrige Antragsteller nach § 46 Abs. 1 VwGG wurde mit Berichterverfügung vom aufgefordert, gesondert auszuführen, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorlägen. Aus dem bloßen Umstand, dass bereits im Mängelbehebungsauftrag in der Geschäftszahl das Kürzel "Ro" verwendet wurde, konnte nicht darauf geschlossen werden, dass entgegen dem ausdrücklichen Auftrag in der genannten Berichterverfügung Angaben zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erforderlich seien. Sollte der erwähnte Antragsteller dessen ungeachtet davon ausgegangen sein, dass der Verbesserungsauftrag insoweit "obsolet" gewesen sei, so wäre er jedenfalls verpflichtet gewesen, die unter Zugrundelegung dieser Annahme vorliegende Widersprüchlichkeit des Verbesserungsauftrages (hier freilich nur im Verhältnis zu der vergebenen Geschäftszahl) innerhalb der mit sechs Wochen bemessenen Verbesserungsfrist durch Nachfrage beim Verwaltungsgerichtshof aufzuklären (vgl. den hg. Beschluss vom , 2013/02/0268). Es kann nicht erkannt werden, dass im vorliegenden Fall das Unbeachtet-Lassen eines ausdrücklichen Auftrages zur Mängelbehebung unverschuldet erfolgt wäre oder es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handeln würde (vgl. zur besonderen Sorgfalt bei Erfüllung von Verbesserungsaufträgen den hg. Beschluss vom , 2009/13/0034, 0035).
Normen
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
62012CO0156 GREP VORAB;
B-VG Art133 Abs4;
MRK Art13;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs1;
VwGG §28 Abs3;
RS 2
Dass Übergangsrevisionen iSd § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG über den Inhalt von bisherigen Bescheidbeschwerden (§ 28 Abs. 1 VwGG idF vor BGBl. I Nr. 33/2013) hinaus weiteres Vorbringen - zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG - zu enthalten haben, mag die Rechtsverfolgung gegenüber der bisherigen Rechtslage erschweren. Es mag auch sein, dass im Rahmen dieser Übergangsrevisionen auch gegenüber dem nunmehrigen Revisionsverfahren die Rechtsverfolgung erschwert ist, da gesondertes Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision nunmehr nur dann ausdrücklich vorgeschrieben ist, wenn das Verwaltungsgericht ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist (§ 28 Abs. 3 VwGG), welcher Ausspruch vom Verwaltungsgericht auch kurz zu begründen ist (§ 25a Abs. 1 VwGG). Das Recht auf Zugang zu Gericht wird aber damit nicht "beseitigt" und auch nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Formvorschriften sind in aller Regel als verhältnismäßige Beschränkungen des Zugangs zu Gericht zu beurteilen, die dem legitimen Ziel dienen, die Funktionsfähigkeit der Justiz zu gewährleisten (vgl. Grabenwarter/Pabel, EMRK5, § 24 Tz 51; EGMR vom , Nr. 39442/98, Sotiris and Nikos Koutras Attee, Rn 20: "aimed at ensuring a proper administration of justice"; EGMR vom , Nr. 16563/11, Arribas Anton, Rn 46; vgl. auch N.Raschauer/Sander/Schlögl, in Holoubek/Lang, GRC-Kommentar, Art 47 Tz 37; , Grep GmbH, Rn 39; , VfSlg. 19790).
Normen
VwGG §34 Abs2;
VwGG §45 Abs1 Z2;
RS 3
Die irrige Annahme eines Sachverhaltes durch die Antragstellerin verwirklicht keinen Wiederaufnahmegrund. § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG bezieht sich auf die irrige Annahme eines eine Fristversäumung betreffenden Sachverhaltes durch den Verwaltungsgerichtshof, etwa wenn der Verwaltungsgerichtshof in einem Einstellungsbeschluss zu Unrecht angenommen hat, dass einem gemäß § 34 Abs. 2 VwGG erteilten Auftrag zur Mängelbehebung nicht voll entsprochen worden sei (vgl. den hg. Beschluss vom , 2011/15/0062, mwN).
Norm
VwGG §45 Abs1 Z2;
RS 4
Die Rechtseinrichtung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG bietet keine Handhabe, eine der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde liegende Rechtsansicht bekämpfen zu können (vgl. den hg. Beschluss vom , 2011/15/0062, mwN).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs sowie die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, in der Revisionssache des *****, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zlen. RV/3574-W/2007, RV/3575-W/2007, RV/869-W/2007, RV/452-W/2005, RV/1788-W/2007, RV/2449-W/2007, RV/3085-W/2007, RV/1131-W/2011, betreffend Aufhebung gemäß § 299 BAO, Umsatzsteuer 2002 bis 2004 u.a., Körperschaftsteuer 2002 und 2003, Kammerumlage 2002 u.a., Antrag auf Mitteilung der fehlenden Begründung betreffend Umsatzsteuer Mai und Juni 2006, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Die H GmbH (die nunmehrige Gemeinschuldnerin) erhob gegen den angefochtenen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B 238-239/2014-7, abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Auf eine vom Verfassungsgerichtshof nach dem gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Bescheidbeschwerde ist § 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) analog anzuwenden (vgl. die hg. Beschlüsse vom , Ro 2014/10/0029, und vom , Ro 2014/21/0056). Die abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für die die Regelungen des Abs. 5 dieser Bestimmung gelten. Richtet sie sich - wie vorliegend - gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde, ist sie unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen (§ 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG iVm § 28 Abs. 5 BFGG).

Mit Verfügung vom wurde der revisionswerbenden Partei folgender Mängelbehebungsauftrag erteilt:

"Sie werden gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die der Beschwerde anhaftenden Mängel zur Ausführung einer Revision wie folgt zu beheben:

1. Es ist das Recht, in dem die beschwerdeführende/revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG). Weiteres ist gesondert auszuführen, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG (Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt) vorliegen (§ 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG iVm § 28 Abs. 5 BFGG).

2. Es sind die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG).

3. Es ist ein der Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGG entsprechendes bestimmtes Begehren zu stellen (§ 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG).

(...)

Die Versäumung der Frist gilt als Zurückziehung der Beschwerde."

Der in teilweiser Befolgung dieses Mängelbehebungsauftrages eingebrachte, 57 Seiten umfassende Verbesserungsschriftsatz vom enthält im Anschluss an eine längere Darstellung des Verfahrensganges zunächst Ausführungen zur "Zulässigkeit der Revision". Gegenstand dieser Ausführungen sind die Erschöpfung des Instanzenzuges und die Einhaltung der Beschwerde- sowie der Mängelbehebungsfrist. Auf den anschließenden Abschnitt "Revisionspunkte" mit der Bezeichnung der Rechte, in denen die Revisionswerberin verletzt sei, folgen die Darstellung der "Revisionsgründe" und schließlich die an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Anträge. Gesonderte Ausführungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG enthält der Schriftsatz nicht.

Die revisionswerbende Partei hat demnach den Mängelbehebungsauftrag nur teilweise erfüllt. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom , Ra 2014/13/0013, mwN).

Soweit in der Revision angeregt wird, beim Verfassungsgerichtshof die Bestimmung des § 26 Abs. 1 VwGG anzufechten, ist darauf zu verweisen, dass diese Bestimmung im hier vorliegenden Fall einer Verbesserungsfrist nicht präjudiziell ist.

Das Verfahren war daher auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ro 2014/13/0031 B

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski sowie MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Anträge des Dr. S als Masseverwalter der H Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Schuster, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 18, 1. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung der der Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zlen. RV/3574-W/2007, RV/3575-W/2007, RV/869- W/2007, RV/452-W/2005, RV/1788-W/2007, RV/2449-W/2007, RV/3085- W/2007, RV/1131-W/2011, betreffend Aufhebung gemäß § 299 BAO, Umsatzsteuer 2002 bis 2004 u.a., Körperschaftsteuer 2002 und 2003, Kammerumlage 2002 u.a., Antrag auf Mitteilung der fehlenden Begründung betreffend Umsatzsteuer Mai und Juni 2006, anhaftenden Mängel; 2. auf Wiederaufnahme des mit hg. Beschluss vom , Zl. Ro 2014/13/0030-6, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird nicht stattgegeben.

Begründung

Die antragstellende Partei (im Folgenden vereinfachend: Antragstellerin) wurde - nach Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof und Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - mit Verfügung vom aufgefordert, die der Beschwerde anhaftenden Mängel zur Ausführung einer Revision zu beheben. Unter anderem wurde der Antragstellerin aufgetragen, "gesondert auszuführen, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG (Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt) vorliegen (§ 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG iVm § 28 Abs. 5 BFGG)". Zur Behebung der Mängel wurde eine Frist von sechs Wochen bestimmt. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gelte.

Innerhalb der zur Mängelbehebung gesetzten Frist brachte die Antragstellerin einen ergänzenden Schriftsatz ein. Dieser enthielt aber keine gesonderten Ausführungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG. Daher wurde das Verfahren mit Beschluss vom gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG eingestellt.

Mit dem vorliegenden Antrag begehrt die Antragstellerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens. Gleichzeitig ergänzte die Antragstellerin ihre Revision um Vorbringen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG.

Zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, mit der Zustellung der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom und damit der Bekanntgabe der Geschäftszahl mit dem Kürzel "Ro", welches für "ordentliche Revision" stehe, habe es für sie keinen Zweifel gegeben, dass der Verwaltungsgerichtshof die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde als ordentliche Revision qualifiziert habe. Im Rahmen des Punktes III (Zulässigkeit der Revision) ihres Schriftsatzes habe die Antragstellerin ausdrücklich angeführt, dass die Beschwerde zur Geschäftszahl mit dem Kürzel "Ro" für ordentliche Revision zum Akt genommen worden sei. Damit habe die Antragstellerin auch klar gestellt, dass die Zulässigkeit der Revision bereits gegeben gewesen sei und die Angabe von Gründen für eine Zulässigkeit daher obsolet gewesen sei. Erst mit der Zustellung des Beschlusses vom am sei die Antragstellerin darüber aufgeklärt worden, dass sie von einem irrigen Sachverhalt ausgehe und die Revision noch nicht zugelassen sei. Ein Verbesserungsauftrag zu Form und Inhalt des von der Antragstellerin eingebrachten ergänzenden Schriftsatzes sei nicht erteilt worden. Auch sei sie zur beabsichtigten Einstellung des Verfahrens nicht gehört worden.

Diese Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes sei für die Antragstellerin unvorhersehbar gewesen. Durch diese Unkenntnis sei die Antragstellerin gehindert gewesen, Gründe für die grundsätzliche Bedeutung der in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen darzulegen. Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes stehe überdies im Widerspruch zu Art. 47 GRC. Die Rechtsansicht, auf eine vom Verfassungsgerichtshof nach dem abgetretene Bescheidbeschwerde sei § 4 VwGbk-ÜG analog anzuwenden, sei überraschend. Überdies sei das VwGbk-ÜG auf die zur Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes gehörenden Angelegenheiten nicht anzuwenden. Den Erläuterungen zu § 28 Abs. 5 BFGG könnten keine Hinweise entnommen werden, warum gesondert Gründe für die Zulässigkeit einer Revision angeführt werden sollten. Es gebe auch keine sachlich gerechtfertigte Differenzierung, warum die Antragstellerin im hier gegenständlichen Fall ohne begründeten Ausspruch der belangten Behörde über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision Gründe dafür angeben solle, warum die Revision zulässig sei, während im Fall des Vorliegens des begründeten Ausspruchs lediglich dagegen Gründe darzulegen seien. Dies bewirke einen Verstoß gegen die subjektiven Rechte der Antragstellerin auf Gleichbehandlung gemäß Art. 2 StGG bzw. Art. 7 B-VG. Warum die Revisionswerberin nunmehr begründen müsse, dass die Revision zulässig sei, sei im Lichte des Zugangs zu einem wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 47 GRC und Art. 13 EMRK nicht nachvollziehbar. Die Anwendung des § 4 VwGbk-ÜG widerspreche auch der Intention des Gesetzgebers zur Neuregelung des Art. 133 B-VG, wonach das Revisionsmodell dem Rechtsunterworfenen einen zweistufigen gerichtlichen Rechtsschutz gewähren solle. Schon wegen des Vorrangs des Unionsrechts vor dem nationalen Recht sei es nicht zulässig, die Bestimmung des § 28 Abs. 5 BFGG und damit § 4 VwGbk-ÜG iVm § 33 Abs. 1 VwGG und § 34 Abs. 2 VwGG anzuwenden, um damit eine Rechtslage zu schaffen, welche die Möglichkeit der Überprüfung eines Verwaltungsaktes durch ein Gericht und somit die Rechtswirkungen der obgenannten Vorschriften der GRC und der EMRK beseitige und darüber hinaus den Anschein erwecke, als hätte der Antragsteller selbst die Revision zurückgezogen. In verfassungskonformer Auslegung (des § 28 Abs. 3 VwGG) sei grundsätzlich von der Zulässigkeit der Revision auszugehen. Nur in Ausnahmefällen, in denen ein begründeter Ausspruch der belangten Behörde oder des Verwaltungsgerichtes über die Unzulässigkeit der Revision existiere, sei von einer Unzulässigkeit auszugehen, gegen welche der Revisionswerber gesondert Gründe darlegen könne.

Unter Beachtung dieser Rechtslage sei es für die Antragstellerin keine Überraschung gewesen, dass die vergebene Geschäftszahl mit dem Kürzel "Ro" für eine ordentliche Revision zweifelsfrei die Zulassung als ordentliche Revision belege. Die Frage der Zulassung sei daher nicht mehr durch Vorbringen der Antragstellerin zu relevieren gewesen. Die Bestimmungen der §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 2 VwGG seien wegen Vorrangwirkung des Unionsrechts, insbesondere des Art. 47 GRC schon deshalb nicht anzuwenden, weil sie den Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf und zur Überprüfung der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde durch ein unabhängiges Gericht verhinderten. Der Einstellungsbeschluss verletze die Antragstellerin in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten aus der GRC (insbesondere Art. 47 GRC).

Zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens führt die Antragstellerin aus, sie sei unverschuldet in der irrigen Annahme eines Sachverhaltes gewesen, nach welchem die Revision bereits zugelassen sei; eine Darlegung von Gründen iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sei nicht mehr möglich gewesen, weil sich die Antragstellerin in dieser Hinsicht (Forderung auf Zulassung der Revision) als bereits klaglos gestellt erachtet habe.

Nach § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine vom Verfassungsgerichtshof nach dem abgetretene Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde als Revision gilt, für die die Regelungen des § 4 VwGbk-ÜG anzuwenden sind (vgl. die hg. Beschlüsse vom , Ro 2014/10/0029, vom , Ro 2014/21/0056, und vom , Ro 2014/04/0055). Die Bestimmungen des § 4 VwGbk-ÜG gelten gemäß § 28 Abs. 5 BFGG sinngemäß für jene Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes fallen (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom , Ro 2014/13/0013 und 0014).

Richtet sich die Revision - wie vorliegend - gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde, ist sie unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Für ihre Behandlung sind die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.

Entsprechend dieser Rechtslage wurde die Antragstellerin mit Berichterverfügung vom insbesondere aufgefordert, gesondert auszuführen, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorlägen. Auch im nunmehrigen Antrag wird nicht bestritten, dass dieser Auftrag nicht erfüllt wurde.

Es ist nicht erkennbar, dass die Einstellung des Revisionsverfahrens mit dem Beschluss vom auf einer überraschenden Rechtsansicht beruhen würde, wurde doch mit dem Verbesserungsauftrag die Antragstellerin ausdrücklich zur Bekanntgabe des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgefordert. Aus dem bloßen Umstand, dass bereits im Mängelbehebungsauftrag in der Geschäftszahl das Kürzel "Ro" verwendet wurde, konnte nicht darauf geschlossen werden, dass entgegen dem ausdrücklichen Auftrag in der Berichterverfügung vom Angaben zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erforderlich seien.

Sollte die Antragstellerin dessen ungeachtet - wie von ihr im nunmehrigen Antrag vorgebracht - davon ausgegangen sein, dass der Verbesserungsauftrag insoweit "obsolet" gewesen sei, so wäre sie jedenfalls verpflichtet gewesen, die unter Zugrundelegung dieser Annahme vorliegende Widersprüchlichkeit des Verbesserungsauftrages (hier freilich nur im Verhältnis zu der vergebenen Geschäftszahl) innerhalb der mit sechs Wochen bemessenen Verbesserungsfrist durch Nachfrage beim Verwaltungsgerichtshof aufzuklären (vgl. den hg. Beschluss vom , 2013/02/0268).

Dass Übergangsrevisionen iSd § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG über den Inhalt von bisherigen Bescheidbeschwerden (§ 28 Abs. 1 VwGG idF vor BGBl. I Nr. 33/2013) hinaus weiteres Vorbringen - zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG - zu enthalten haben, mag die Rechtsverfolgung gegenüber der bisherigen Rechtslage erschweren. Es mag auch sein, dass im Rahmen dieser Übergangsrevisionen auch gegenüber dem nunmehrigen Revisionsverfahren die Rechtsverfolgung erschwert ist, da gesondertes Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision nunmehr nur dann ausdrücklich vorgeschrieben ist, wenn das Verwaltungsgericht ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist (§ 28 Abs. 3 VwGG), welcher Ausspruch vom Verwaltungsgericht auch kurz zu begründen ist (§ 25a Abs. 1 VwGG).

Das Recht auf Zugang zu Gericht wird aber damit - entgegen den Behauptungen der Antragstellerin - nicht "beseitigt" und auch nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Formvorschriften sind in aller Regel als verhältnismäßige Beschränkungen des Zugangs zu Gericht zu beurteilen, die dem legitimen Ziel dienen, die Funktionsfähigkeit der Justiz zu gewährleisten (vgl. Grabenwarter/Pabel, EMRK5, § 24 Tz 51; EGMR vom , Nr. 39442/98, Sotiris and Nikos Koutras Attee, Rn 20: "aimed at ensuring a proper administration of justice"; EGMR vom , Nr. 16563/11, Arribas Anton, Rn 46; vgl. auch N.Raschauer/Sander/Schlögl, in Holoubek/Lang, GRC-Kommentar, Art 47 Tz 37; , Grep GmbH, Rn 39; , VfSlg. 19790). Auf die Erforderlichkeit entsprechenden Vorbringens wurde die Antragstellerin - wie bereits mehrfach ausgeführt - ausdrücklich hingewiesen. Dass insoweit auch im Rahmen von Übergangsrevisionen nicht Unzumutbares verlangt wird, ergibt sich schon daraus, dass mit dem nunmehrigen Antrag auf Wiedereinsetzung - innerhalb einer wesentlich kürzeren Frist - Vorbringen zum (behaupteten) Vorliegen einer Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG erstattet werden konnte.

Somit kann aber nicht erkannt werden, dass im vorliegenden Fall das Unbeachtet-Lassen eines ausdrücklichen Auftrages zur Mängelbehebung unverschuldet erfolgt wäre oder es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handeln würde (vgl. zur besonderen Sorgfalt bei Erfüllung von Verbesserungsaufträgen den hg. Beschluss vom , 2009/13/0034, 0035).

Entgegen dem Vorbringen im nunmehrigen Antrag, es sei kein (nochmaliger) Mängelbehebungsauftrag erteilt worden, ist darauf zu verweisen, dass es sich bereits bei der Berichterverfügung vom um einen derartigen Mängelbehebungsauftrag handelte; ein weiterer Verbesserungsauftrag war nicht erforderlich (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , 2014/11/0001).

Dem Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher nicht stattzugeben.

Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens zu bewilligen, wenn einer der in dieser Bestimmung - taxativ - aufgezählten Wiederaufnahmegründe vorliegt (vgl. den hg. Beschluss vom , 2013/13/0078, mwN).

Die irrige Annahme eines Sachverhaltes durch die Antragstellerin verwirklicht keinen Wiederaufnahmegrund. § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG bezieht sich auf die irrige Annahme eines eine Fristversäumung betreffenden Sachverhaltes durch den Verwaltungsgerichtshof, etwa wenn der Verwaltungsgerichtshof in einem Einstellungsbeschluss zu Unrecht angenommen hat, dass einem gemäß § 34 Abs. 2 VwGG erteilten Auftrag zur Mängelbehebung nicht voll entsprochen worden sei (vgl. den hg. Beschluss vom , 2011/15/0062, mwN). Ein derartiger Irrtum des Verwaltungsgerichtshofes liegt jedoch nicht vor; dem Verbesserungsauftrag vom war nicht voll entsprochen worden.

Die Rechtseinrichtung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG bietet auch keine Handhabe, eine der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde liegende Rechtsansicht bekämpfen zu können (vgl. neuerlich den hg. Beschluss vom , mwN).

Soweit das Vorbringen der Antragstellerin allenfalls auch auf § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG abzielen wollte, so liegt eine Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof etwa dann vor, wenn die belangte Behörde oder etwaige Mitbeteiligte entgegen der Bestimmung des § 36 VwGG (idF vor BGBl. I Nr. 33/2013) nicht beigezogen wurden, wenn der Verwaltungsgerichtshof von einer Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrages nach § 39 Abs. 1 Z 1 VwGG zu Unrecht abgesehen hat oder wenn eine Partei entgegen der Vorschrift des § 41 Abs. 1 letzter Satz VwGG nicht gehört wurde (vgl. den hg. Beschluss vom , 2013/04/0074, mwN), sowie im Besonderen auch dann, wenn ein erforderlicher Mängelbehebungsauftrag unterlassen wurde (vgl. den hg. Beschluss vom , 97/19/1076).

Solche Versäumnisse liegen aber nicht vor. Soweit die Antragstellerin insbesondere noch geltend macht, sie sei zur beabsichtigten Einstellung nicht gehört worden, so ist neuerlich auf die Berichterverfügung vom zu verweisen, mit welcher die Antragstellerin aufgefordert worden war, Vorbringen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu erstatten, und darauf hingewiesen wurde, dass die Versäumung der Frist (zur Behebung der Mängel) als Zurückziehung der Beschwerde gelte. Einer (nochmaligen) Anhörung vor Fassung des Einstellungsbeschlusses bedarf es in einem solchen Fall nicht (vgl. dazu neuerlich den hg. Beschluss vom ).

Somit war auch dem Antrag auf Wiederaufnahme nicht stattzugeben.

Wien, am

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Normen
BFGG 2014 §28 Abs5;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art144 Abs3;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGbk-ÜG 2013 §4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014130030.J00
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-50934