VwGH 23.04.2014, Ro 2014/13/0013
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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RS 1 | Der Mängelbehebungsschriftsatz des Revisionswerbers enthält keine Ausführungen dazu, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG für die Zulässigkeit der Revision vorliegen. Daraus ergibt sich, dass der Revisionswerber den Mängelbehebungsauftrag nur teilweise erfüllt hat. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom , 2008/13/0179, mwN). Die Revision war daher nach § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen anzusehen, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. einzustellen war. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski sowie MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, in der Revisionssache des *****, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/3175-W/13, betreffend Einkommensteuer 2009, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit Verfügung des Berichters, zugestellt am , forderte der Verwaltungsgerichtshof die revisionswerbende Partei gemäß § 34 Abs. 2 VwGG u.a. auf, die Gründe, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG für die Zulässigkeit der Revision vorliegen (§ 4 Abs. 5 3. Satz VwGbk-ÜG iVm § 28 Abs. 5 BFGG) gesondert anzugeben. Auf die Zurückziehungsfiktion des § 34 Abs. 2 VwGG wurde ausdrücklich hingewiesen.
Gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG iVm § 28 Abs. 5 BFGG ist die Revision (u.a.) gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG (Revision hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt) nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen.
Der Mängelbehebungsschriftsatz des Revisionswerbers vom enthält auch in seinem letzten, auf Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Bezug nehmenden Absatz keine Ausführungen dazu, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG für die Zulässigkeit der Revision vorliegen. Daraus ergibt sich, dass der Revisionswerber den Mängelbehebungsauftrag nur teilweise erfüllt hat. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom , 2008/13/0179, mwN).
Die Revision war daher nach § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen anzusehen, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. einzustellen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014130013.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-50927