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VwGH 20.10.2016, Ro 2014/13/0010

VwGH 20.10.2016, Ro 2014/13/0010

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Norm
VwGG §48 Abs3 Z2;
RS 1
Nach § 48 Abs. 3 Z 2 VwGG hat ein Mitbeteiligter nur Anspruch auf Ersatz des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war. Für den von ihr selbst verfassten Schriftsatz steht der mitbeteiligten Partei der geltend gemachte Schriftsatzaufwand nicht zu.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wimberger, über die Revision des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs in 3300 Amstetten, Graben 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom , Zl. RV/0090-K/08, betreffend u.a. Umsatzsteuer 2003 (mitbeteiligte Partei: *****), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1 Gemäß § 28 Abs. 5 Bundesfinanzgerichtsgesetz ist auf die vorliegende Revision § 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG) sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 4 Abs. 5 zweiter Satz VwGbk-ÜG ist die Revision unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Zulässig ist sie demnach nur, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes (im vorliegenden Fall noch: der angefochtene Bescheid) von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 4 Abs. 5 dritter Satz VwGbk-ÜG hat die Revision gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Gemäß § 4 Abs. 5 vorletzter Satz VwGbk-ÜG gelten für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.

2 In der Revision wird zur Zulässigkeit geltend gemacht:

"Die Revision ist nach Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil eine Rechtsprechung zur Frage des Vorsteuerabzugs bei Nichtvorliegen der materiellen Voraussetzungen desselben, allein gestützt auf eine nicht vorgenommene Rechnungsberichtigung des Rechnungsausstellers, fehlt."

3 Mit diesem Vorbringen wird eine wesentliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Vorsteuerabzuges bei Nichtvorliegen der materiellen Voraussetzungen liegt vor (vgl. etwa das Erkenntnis vom , 2001/13/0022, VwSlg. 7952/F). Entgegen dem Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision wurde der Vorsteuerabzug

im vorliegenden Fall auch nicht "allein ... auf eine nicht

vorgenommene Rechnungsberichtigung des Rechnungsausstellers" gestützt.

4 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 vorletzter Satz VwGbk-ÜG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

5 Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 48 Abs. 3 Z 2 VwGG. Danach hat ein Mitbeteiligter nur Anspruch auf Ersatz des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war. Für den von ihr selbst verfassten Schriftsatz steht der mitbeteiligten Partei der geltend gemachte Schriftsatzaufwand nicht zu.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
VwGG §48 Abs3 Z2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014130010.J00
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-50926