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VwGH 18.03.2015, Ro 2014/10/0108

VwGH 18.03.2015, Ro 2014/10/0108

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §25a Abs5 idF 2013/I/033;
VwGG §26 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §30a Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §30b Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwRallg;
RS 1
Wird eine Revision noch innerhalb der Revisionsfrist beim VwGH eingebracht, kann sie aber erst nach Ablauf dieser Frist an das für die Einbringung zuständige VwG weitergeleitet werden, so ist sie als verspätet anzusehen und wird vom VwG zu Recht gemäß § 30a Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen. Aufgrund des Vorlageantrages ist eine (verspätete) Revision vom VwGH gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen. Der Beschluss des VwGH tritt an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des VwG (vgl. B , Ro 2014/10/0068).

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2014/10/0109

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, aufgrund der Vorlageanträge der H F in M, vertreten durch Jürgen Nesweda, Rechtsanwalt in D-68199 Mannheim, Mundenheimer Straße 11, gegen die Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Steiermark je vom , Zlen. LVwG 93.5-5223/2014-8 (hg. Zl. Ro 2014/10/0108) und LVwG 93.5-5222/2014-8 (hg. Zl. Ro 2014/10/0109), je betreffend Zurückweisung einer Revision in einer Angelegenheit Kostenersatz für Sozialhilfeleistungen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit den Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark je vom , Zlen. LVwG 47.5-3580/2014-2 und LVwG 47.5-3581/2014-2, wurden die Beschwerden der Antragstellerin gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Murtal je vom , mit denen sie zum Kostenersatz für ihrem Vater (erstgenanntes Erkenntnis) und ihrer Mutter (zweitgenanntes Erkenntnis) erbrachte Sozialhilfeleistungen verpflichtet worden war, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen; weiters wurde jeweils gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

In der Rechtsmittelbelehrung dieser Erkenntnisse wurde die Antragstellerin jeweils u.a. darauf hingewiesen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Steiermark einzubringen ist.

Diese Erkenntnisse wurden der Antragstellerin am zugestellt. Die (sechswöchige) Revisionsfrist endete daher jeweils am .

Gegen diese Erkenntnisse hat die Antragstellerin jeweils mit Schriftsatz vom , eingelangt am , eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Mit den hg. Verfügungen je vom wurden diese Revisionen dem Verwaltungsgericht zuständigkeitshalber übermittelt, wo sie jeweils am einlangten.

Mit den Beschlüssen vom hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Revisionen gemäß § 30a Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen, weil die jeweilige Revision zwar rechtzeitig zur Post gegeben, jedoch an den für die Einbringung nicht zuständigen Verwaltungsgerichtshof übersendet und von diesem erst nach Ablauf der Frist weitergeleitet worden sei.

Mit den jeweils am beim Landesverwaltungsgericht Steiermark eingelangten Vorlageanträgen wird - ohne weitere Begründung - beantragt, die Revisionen dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Aufgrund dieser vom Landesverwaltungsgericht vorgelegten Anträge ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Revisionen berufen (§ 30b Abs. 1 VwGG).

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verfahren über die beiden Revisionen aufgrund des sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision sechs Wochen. Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, sind vom zuständigen Verwaltungsgericht bzw. vom Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen (§ 30a Abs. 1 bzw. § 34 Abs. 1 VwGG).

Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. Ro 2014/10/0068, mwN).

Im vorliegenden Fall wurden die Revisionen zwar noch innerhalb der Revisionsfrist beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Sie konnten aber erst am und somit nach Ablauf dieser Frist an das für die Einbringung zuständige Landesverwaltungsgericht Steiermark weitergeleitet werden. Die somit als verspätet anzusehenden Revisionen wurden daher vom Landesverwaltungsgericht Steiermark zu Recht gemäß § 30a Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen.

Aufgrund des Vorlageantrages waren die Revisionen vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Der gegenständliche Beschluss tritt an die Stelle der Zurückweisungsbeschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (vgl. auch dazu den hg. Beschluss zur Zl. Ro 2014/10/0068 mwN).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §25a Abs5 idF 2013/I/033;
VwGG §26 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §30a Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §30b Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwRallg;
Sammlungsnummer
VwSlg 19076 A/2015
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014100108.J00
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-50918