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VwGH 19.05.2014, Ro 2014/09/0042

VwGH 19.05.2014, Ro 2014/09/0042

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
VStG §16;
VStG §3;
VStG §3a;
VStG §53 Abs1;
VStG §54b Abs2;
VStG §54b;
VwRallg;
RS 1
Der VfGH hegte in seinem Erkenntnis vom , B 628/2013-14, gegen die den Vollzug einer (Ersatz-)Freiheitsstrafe regelnden Bestimmungen des VStG, die einen Strafaufschub zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen nicht vorsehen, keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch der VwGH sieht sich in einem Verfahren betreffend Versagung der Erbringung gemeinnütziger Leistungen nach § 54b iVm § 53 Abs 1 VStG iVm § 3a VStG mangels Vorliegens einer echten Gesetzeslücke nicht veranlasst, die Bestimmungen der §§ 3 und 3a StVG durch eine analoge Anwendung im Verwaltungsstrafrecht zur Geltung zu bringen (Hinweis auf die eine analoge Anwendung des § 31a StGB im Verwaltungsstrafrecht verneinenden E , 2008/09/0216; E , 2003/09/0014).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/09/0009 E RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Revision der S D in S, vertreten durch Dr. Rudolf Schaller, Rechtsanwalt in 7350 Oberpullendorf, Hauptplatz 9/2/13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom , Zl. E 107/18/2013.009/002, betreffend Versagung der Erbringung gemeinnütziger Arbeit statt der Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafe nach dem VStG (weitere Parteien:

Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Revision und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Die Revisionswerberin wurde mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom zu einer Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.

Die Revisionswerberin stellte daraufhin den Antrag, die Ersatzfreiheitsstrafe in Form von gemeinnützigen Leistungen zu erbringen und ihr das Ausmaß der gemeinnützigen Leistungen gemäß § 3a Strafvollzugsgesetz (StVG) bekanntzugeben.

Dieser Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom , B 1522/2013-6, ihre Behandlung ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte Revision macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall ist jenem gleichgelagert, welcher dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2014/09/0009, zugrunde liegt. Es genügt daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen (unter anderem auch zur Nichtanwendbarkeit vom § 175 Finanzstrafgesetz (FinStrG) im Verfahren nach dem VStG).

Der Hinweis der Revisionswerberin auf die - zu § 175 FinStrG ergangenen - hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2010/16/0279, und vom , Zl. 2012/16/0236, geht fehl, weil das FinStrG im Gegensatz zum VStG die Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen ausdrücklich vorsieht (§ 175 Abs. 1 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 dritter Satz und § 3a StVG).

Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Revision gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VStG §16;
VStG §3;
VStG §3a;
VStG §53 Abs1;
VStG §54b Abs2;
VStG §54b;
VwRallg;
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von
Gesetzeslücken VwRallg3/2/3
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014090042.J00
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-50907