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VwGH 19.03.2014, Ro 2014/09/0029

VwGH 19.03.2014, Ro 2014/09/0029

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, in der Revisionssache 1. des W K und 2. der M GmbH, beide in W, beide vertreten durch Dr. Hubert Simon, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schellinggasse 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zlen. UVS-07/A/6/1008/2013-22 und UVS-07/AV/6/1199/2013, betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesminister für Finanzen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Erstrevisionswerber - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - schuldig erkannt, er habe als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 1 VStG der zweitrevisionswerbende M-GmbH mit Sitz in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am in W zwei näher bezeichnete pakistanische Staatsangehörige als Zeitungsaufsteller beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.

Der Erstrevisionswerber habe dadurch zwei Übertretungen gemäß § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden über ihn nach § 28 Abs. 1 Z. 1 erster Strafsatz leg. cit. zwei Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.120,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je zwei Tagen und acht Stunden) verhängt. Ferner wurde ausgesprochen, dass die zweitrevisionswerbende Partei für die mit diesem Bescheid über den Erstrevisionswerber verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand hafte.

§ 4 VwGbk-ÜG lautet (auszugsweise):

"Verwaltungsgerichtshof

§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1lit. a BVG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. ...

...

(5) Die Revision gemäß den Abs. 1 bis 3 ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. Für Revisionen gegen Bescheide anderer als der im zweiten Satz genannten Verwaltungsbehörden gelten die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht.

..."

In der vorliegenden Revision wird der als Zustelldatum des angefochtenen Bescheides genannt, die Beschwerdefrist war daher am noch nicht abgelaufen. Die Zulässigkeit der Revision bestimmt sich demnach gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

Entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Parteien hält die Beweiswürdigung, worin sich die belangte Behörde nachvollziehbar im Wesentlichen auf die (Erst)Angaben der Ausländer in der Anzeige bzw. den bei der Kontrolle ausgefüllten Personalblättern stützt, den Prüfkriterien der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle stand (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 85/02/0053, und vom , Zl. 2007/09/0300). Zur überdies monierten Unterlassung der Einvernahme angebotener Zeugen wird nicht dargetan, auf Grund welcher konkreten Angaben derselben die belangte Behörde zu einem anderen Verfahrensergebnis gelangen hätte müssen. Im vorliegenden Fall wurde der zur Ausübung der beschriebenen Zustelltätigkeit (während der die Ausländer ihre Arbeitskraft keiner anderen Tätigkeit mit Erwerbszweck widmen konnten) verwendete Lastkraftwagen von der zweitrevisionswerbenden Partei zur Verfügung gestellt, seitens der Ausländer waren keine eigenen Betriebsmittel und auch keine sonstige unternehmerische Infrastruktur vorhanden, womit das Verfahrensergebnis auch nicht im Widerspruch zu dem in der Revision ins Treffen geführten hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/09/0128, steht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Revision gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AuslBG §28 Abs1 Z1;
AuslBG §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014090029.J00
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-50903