VwGH 26.02.2014, Ro 2014/08/0052
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Wird ein an die Frist gebundener Schriftsatz nicht unmittelbar beim VwGH, sondern bei einer anderen Stelle eingebracht und von dieser an den VwGH weitergeleitet, dann ist die Frist im Grunde des § 33 Abs 3 AVG in Verbindung mit § 62 Abs 1 VwGG nur dann eingehalten, wenn vor dem Ablauf der Schriftsatz entweder dort einlangt oder von dieser Stelle zumindest an den VwGH zur Post gegeben wurde. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 91/03/0095 B RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, in der Revisionssache des Ing. (FH) Mag. M K in F, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol vom , Zl. LGSTi/V/0566/140561-709/2013-R, betreffend Arbeitslosengeld, den Beschluss
Spruch
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Der angefochtene Bescheid wurde dem Revisionswerber am zugestellt. Die sechswöchige Beschwerdefrist nach § 26 Abs. 1 VwGG lief mit Ende des noch und es wurde bis zu diesem Zeitpunkt keine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Für diese Konstellation ordnet § 4 Abs. 1 erster Satz VwGbk-ÜG an, dass in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG bis zum Ablauf des Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann. Diese ist gemäß § 4 Abs. 5 erster Satz VwGbk-ÜG unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Der Revisionswerber hat am eine "Beschwerde" an das Landesverwaltungsgericht Tirol gerichtet. Dieses hat den Schriftsatz mit einem Begleitschreiben vom an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet, wo er am eingelangt ist.
Wird ein an eine Frist gebundener Schriftsatz nicht unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof, sondern bei einer anderen Stelle eingebracht und von dieser an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet, dann ist die Frist nur dann eingehalten, wenn vor deren Ablauf der Schriftsatz entweder dort einlangt oder von dieser Stelle zumindest an den Verwaltungsgerichtshof zur Post gegeben wurde (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 94/03/0312, mwN). Beides trifft im vorliegenden Fall nicht zu.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Schlagworte | Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG Beschwerdeerhebung an VwGH Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014080052.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-50901