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VwGH 26.02.2014, Ro 2014/08/0052

VwGH 26.02.2014, Ro 2014/08/0052

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
RS 1
Wird ein an die Frist gebundener Schriftsatz nicht unmittelbar beim VwGH, sondern bei einer anderen Stelle eingebracht und von dieser an den VwGH weitergeleitet, dann ist die Frist im Grunde des § 33 Abs 3 AVG in Verbindung mit § 62 Abs 1 VwGG nur dann eingehalten, wenn vor dem Ablauf der Schriftsatz entweder dort einlangt oder von dieser Stelle zumindest an den VwGH zur Post gegeben wurde.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/03/0095 B RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, in der Revisionssache des Ing. (FH) Mag. M K in  F, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol vom , Zl. LGSTi/V/0566/140561-709/2013-R, betreffend Arbeitslosengeld, den Beschluss

Spruch

gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Der angefochtene Bescheid wurde dem Revisionswerber am zugestellt. Die sechswöchige Beschwerdefrist nach § 26 Abs. 1 VwGG lief mit Ende des noch und es wurde bis zu diesem Zeitpunkt keine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Für diese Konstellation ordnet § 4 Abs. 1 erster Satz VwGbk-ÜG an, dass in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG bis zum Ablauf des Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann. Diese ist gemäß § 4 Abs. 5 erster Satz VwGbk-ÜG unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Der Revisionswerber hat am eine "Beschwerde" an das Landesverwaltungsgericht Tirol gerichtet. Dieses hat den Schriftsatz mit einem Begleitschreiben vom an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet, wo er am eingelangt ist.

Wird ein an eine Frist gebundener Schriftsatz nicht unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof, sondern bei einer anderen Stelle eingebracht und von dieser an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet, dann ist die Frist nur dann eingehalten, wenn vor deren Ablauf der Schriftsatz entweder dort einlangt oder von dieser Stelle zumindest an den Verwaltungsgerichtshof zur Post gegeben wurde (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 94/03/0312, mwN). Beides trifft im vorliegenden Fall nicht zu.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG Beschwerdeerhebung
an VwGH
Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der
WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit
Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014080052.J00
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-50901