VwGH 23.04.2014, Ro 2014/07/0038
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Entscheidend ist im Wiederaufnahmeverfahren die Kenntnis der juristischen Person vom Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 AVG, die sie durch ihre jeweiligen Organe erlangt; darauf, ob das aktuell vertretungsbefugte Organ Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund hatte oder nicht, kommt es hingegen nicht an (vgl. B , Ro 2014/07/0005). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger, Hofrätin Dr. Hinterwirth und Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, in der Revisionssache der Agrargemeinschaft D, vertreten durch Univ. Doz. Dr. Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom , Zl. LAS-1169/13-11, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß § 4 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGbk-ÜG), kann gegen einen vor Ablauf des erlassenen Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, und bei dem die Beschwerdefrist mit Ende des noch läuft, vom 1. Jänner bis zum Ablauf des in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, wenn gegen ihn nicht bereits bis zum Ablauf des Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde.
Der angefochtene Bescheid wurde am gegenüber der Revisionswerberin erlassen. Die Beschwerdefrist lief am noch, eine Beschwerde langte im Jahr 2013 nicht ein.
§ 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG hat folgenden Wortlaut:
"(5) Die Revision gemäß den Abs. 1 bis 3 ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. ..."
Die vorliegende, am zur Post gegebene Revision wurde nach einer Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom fristgerecht verbessert.
Bei der belangten Behörde handelt es sich um eine Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z. 3 B-VG.
In der Verbesserung der Revision werden als Rechtsfragen, auf die die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zuträfen, zum einen im Zusammenhang mit der Beurteilung eines neuen Beweismittels als Wiederaufnahmegrund die Frage der Zurechnung der Kenntnis ("des historischen Wissens") bereits ausgeschiedener Organwalter ("von historischen Organmitgliedern") einer juristischen Person an die juristische Person selbst (Agrargemeinschaft) genannt. Zum anderen fehle Rechtsprechung zu den Rechtswirkungen synallagmatischer Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Qualifizierung von Grundstücken als Gemeindegut, womit die Relevanz des neuen Beweismittels dargetan wäre.
Die Revision erweist sich als unzulässig.
In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die belangte Behörde ist im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Entscheidend ist die Kenntnis der juristischen Person vom Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 AVG, die sie durch ihre jeweiligen Organe erlangt; darauf, ob das aktuell vertretungsbefugte Organ Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund hatte oder nicht, kommt es hingegen nicht an (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung auch den hg. Beschluss vom , Ro 2014/07/0005).
Ein Eingehen auf die zweitgenannte Rechtsfrage erübrigt sich, zumal sich diese nur im Falle des Vorliegens eines neuen Beweismittels gestellt hätte.
Die Revision war daher gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Schlagworte | Vertretungsbefugter juristische Person Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070038.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-50891