VwGH 23.04.2014, Ro 2014/07/0008
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051; VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5; |
RS 1 | Ob eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist gemäß § 4 Abs. 5 vierter Satz VwGbk-ÜG 2013 vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Diese Beurteilung hat im Rahmen der für eine Zulässigkeit nach Art. 133 Abs. 4 B-VG in der Revision vorgebrachten Gründe zu erfolgen (vgl. B , Ro 2014/07/0016). |
Normen | B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051; VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5; |
RS 2 | Damit von einer Rechtsfrage gesprochen werden kann, der iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, muss sie sich inhaltlich auf eine durch den angefochtenen Bescheid mögliche Rechtverletzung beziehen und sich daher innerhalb der Sache des Verwaltungsverfahrens bewegen. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger, Hofrätin Dr. Hinterwirth und Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des S B in H, vertreten durch Ing. Mag. Dr. Felix Jurak, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Osterwitzgasse 6/II, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom , 10- WWLG-47/6-2013, betreffend Minderheitenbeschwerde, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurde eine Berufung des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom , mit dem einer Minderheitenbeschwerde des Beschwerdeführers nicht stattgegeben worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.
In der dagegen (nach Zustellung des angefochtenen Bescheides am und Durchführung eines Verfahrenshilfeverfahrens fristgerecht) am erhobenen Revision bringt der Revisionswerber zur "Frage der Zulässigkeit der gegenständlichen Revision" ausdrücklich vor, zu der mit dem angefochtenen Bescheid aufgeworfenen Rechtsfrage gebe es noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Mit dem angefochtenen Bescheid, mit dem die Minderheitenbeschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Beschluss der Vollversammlung der Holzgruppe V (über eine neue Waldordnung und neue Verwaltungsregelungen) abgewiesen worden war, werde der Regulierungsurkunde vom , der Waldordnung der Holzgruppe V und § 10 Abs. 3 K-WWLG widersprochen und dadurch in das Eigentumsrecht der Agrargemeinschaft Tauernberg und Rossbachalpe eingegriffen.
In der weiteren Begründung der Revision folgen Ausführungen des Revisionswerbers dazu, weshalb der angefochtene Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in inhaltlicher Hinsicht rechtswidrig sei.
Eine Revision nach § 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), welche sich gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z. 3 B-VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung (etwa - wie im vorliegenden Fall - eines Landesagrarsenates) richtet, ist gemäß § 4 Abs. 5 zweiter Satz VwGbk-ÜG unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51) ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Entsprechend § 4 Abs. 5 dritter Satz VwGbk-ÜG hat der Revisionswerber im vorliegenden Fall - wie oben wiedergegeben - gesondert die Gründe ausgeführt, warum nach seinem Dafürhalten die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorlägen.
Ob die vorliegende Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist gemäß § 4 Abs. 5 vierter Satz VwGbk-ÜG vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Diese Beurteilung hat im Rahmen der für eine Zulässigkeit nach Art. 133 Abs. 4 B-VG in der Revision vorgebrachten Gründe zu erfolgen (vgl. den hg. Beschluss vom , Ro 2014/07/0016).
Die Revision erweist sich als unzulässig.
Damit von einer Rechtsfrage gesprochen werden kann, der im Beschwerdefall im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, muss sie sich inhaltlich auf eine durch den angefochtenen Bescheid mögliche Rechtverletzung beziehen und sich daher innerhalb der Sache des Verwaltungsverfahrens bewegen. Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist der (im Instanzenzug erfolgte) Abspruch über eine Minderheitenbeschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Beschluss der Vollversammlung der Holzgruppe V. Die vom Beschwerdeführer als Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung genannten Aspekte, die im Übrigen den Inhalt des rechtskräftigen Bescheides der Agrarbezirksbehörde vom nicht berücksichtigen, stehen aber mit den dem Beschwerdeführer als Mitglied der Holzgruppe V zukommenden Rechten (und ihrer möglichen Verletzung) in keinem Zusammenhang. Darüber hinaus bleibt offen, inwieweit die vom Beschwerdeführer genannten Aspekte des angefochtenen Bescheides eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hätten.
Mit dem wiedergegebenen Vorbringen zur Zulässigkeit seiner Revision hat der Revisionswerber daher eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht konkret dargelegt.
Die Revision war daher gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051; VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5; |
Sammlungsnummer | VwSlg 18831 A/2014 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070008.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-50889