VwGH 03.04.2014, Ro 2014/05/0034
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | AVG §33 Abs3; AVG §6 Abs1; VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1; VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5; VwGG §26 Abs1; VwGG §34 Abs1; VwGG §62 Abs1; ZustG §2 Z7; |
RS 1 | Wird eine Beschwerde oder eine Revision nicht beim Verwaltungsgerichtshof, sondern bei einer dafür unzuständigen Behörde eingebracht und wird von dieser das Rechtsmittel im Sinn des § 6 Abs. 1 AVG an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet, so ist für die Beurteilung, wann die Beschwerde oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, dann, wenn die Weiterleitung an den Verwaltungsgerichtshof durch Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des ZustG erfolgte, der Tag der Übergabe (vgl. § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 33 Abs. 3 AVG) und, wenn die Weiterleitung nicht auf diesem Weg erfolgte, das Datum des Einlangens beim Verwaltungsgerichtshof maßgebend (Hinweis Beschlüsse vom , 2008/07/0208, mwN und vom , 2013/11/0037, mwN). |
Normen | B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051; VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5; |
RS 1 | Ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist gemäß § 4 Abs. 5 vierter Satz VwGbk-ÜG 2013 vom VwGH zu beurteilen. Diese Beurteilung hat im Rahmen der für eine Zulässigkeit nach Art. 133 Abs. 4 B-VG in der Revision vorgebrachten Gründe zu erfolgen (vgl. etwa für das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 33/2013). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ro 2014/07/0016 B RS 1 |
Normen | B-VG Art133 Abs4; VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5; |
RS 2 | Dem in § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG 2013 normierten Erfordernis, gesondert die Gründe für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG darzulegen, wird nicht bereits - wie der Revisionswerber offenbar meint - durch die Verweisung auf nähere Ausführungen in den Revisionsgründen Genüge getan (Hinweis B vom , Ro 2014/03/0005). |
Normen | B-VG Art133 Abs4; B-VG Art133 Abs6 Z1; VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5; VwGbk-ÜG 2013 §4; VwGG §33 Abs1; VwGG §46 Abs1; |
RS 3 | Wird vom Revisionswerber keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht, kommt der Frage, ob die Revision rechtzeitig erhoben wurde und gegebenenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht zu ziehen ist, nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb sich eine Entscheidung in der Wiedereinsetzungssache erübrigt (Hinweis B vom , 2011/10/0068). Das diesbezügliche Verfahren war daher mangels rechtlichen Interesses des Revisionswerbers nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG iVm § 4 des VwGbk-ÜG 2013 im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ro 2014/05/0043 B RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Sußner, in der Revisionssache des S D in W, vertreten durch Burghofer Rechtsanwalts GmbH in 1060 Wien, Köstlergasse 1/30, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS- 04/A/24/8034/2012-22, betreffend Übertretung der Bauordnung für Wien (weitere Partei: Wiener Landesregierung), im Umlaufweg den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
I.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vorliegend in Revision gezogenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (im Folgenden: UVS) vom wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung der Bauordnung für Wien eine Geldstrafe von EUR 1.900,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag) verhängt. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides wurde vom UVS vor dem Ablauf des veranlasst. Dieser Bescheid wurde dem Revisionswerber laut dem Revisionsvorbringen am zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber die vorliegende, an das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) adressierte Revision, die dort auch einlangte.
Mit Schreiben vom leitete das Verwaltungsgericht die Revision unter Hinweis auf § 4 Abs. 1, 2 und 5 VwGbK-ÜG an den Verwaltungsgerichtshof weiter. Diese wurde auf direktem Weg (unter Anschluss des Verwaltungsaktes des UVS) am beim Verwaltungsgerichtshof überreicht.
II.
Gemäß § 2 Abs. 1 VwGbK-ÜG gilt der Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates, dessen Zustellung - wie im vorliegenden Revisionsfall - vor dem Ablauf dem veranlasst worden ist, wenn er bis zum Ablauf dieses Tages nicht gültig zugestellt worden ist, dennoch gegenüber der Partei, der gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt.
Gemäß § 2 Abs. 3 erster Satz leg. cit. beginnt, wenn durch die Zustellung der Lauf einer Frist bestimmt wird, diese Frist mit jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid gemäß den Bestimmungen des Zustellgesetzes als zugestellt gelten würde.
Gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. kann, wenn ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des erlassen worden ist und wenn die Beschwerdefrist mit Ende des noch läuft und gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, gegen den Bescheid vom 1. Jänner bis zum Ablauf des in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
In den Fällen § 2 Abs. 1 leg. cit. gilt nach § 4 Abs. 2 leg. cit. § 4 Abs. 1 leg. cit. mit der Maßgabe, dass die Revision innerhalb von sechs Wochen ab dem in § 2 Abs. 3 leg. cit. genannten Zeitpunkt erhoben werden kann.
Gemäß § 4 Abs. 5 leg. cit. ist die Revision gemäß den Abs. 1 bis 3 (des § 4 leg. cit.) unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen und gelten für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.
Aus diesen Übergangsbestimmungen ergibt sich, dass die vorliegende Revision im Sinn des § 4 Abs. 1 erster Satz VwGbK-ÜG innerhalb der Revisionsfrist, also spätestens bis , unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen war.
Ausgehend von den Angaben des Revisionswerbers in der Revision, dass ihm der angefochtene Bescheid am zugestellt worden ist, erweist sich die Revision wegen Versäumung der sechswöchigen Frist des § 26 Abs. 1 VwGG als verspätet. Bei dem Verwaltungsgericht, bei dem der Revisionswerber die Revision einbrachte, handelte es sich nämlich - wie sich aus § 4 Abs. 5 erster Satz VwGbK - ÜG ergibt - um ein dafür unzuständiges Gericht.
Wird eine Beschwerde oder eine Revision nicht beim Verwaltungsgerichtshof, sondern bei einer dafür unzuständigen Behörde eingebracht und wird von dieser das Rechtsmittel im Sinn des § 6 Abs. 1 AVG an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet, so ist für die Beurteilung, wann die Beschwerde oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, dann, wenn die Weiterleitung an den Verwaltungsgerichtshof durch Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes erfolgte, der Tag der Übergabe (vgl. § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 33 Abs. 3 AVG) und, wenn die Weiterleitung nicht auf diesem Weg erfolgte, das Datum des Einlangens beim Verwaltungsgerichtshof maßgebend (vgl. aus der hg. Judikatur etwa die Beschlüsse vom , Zl. 2008/07/0208, mwN und vom , Zl. 2013/11/0037, mwN).
Ausgehend von dem in der Revision angeführten Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Revisionswerber war somit die sechswöchige Revisionsfrist bei Einlangen der Revision beim Verwaltungsgerichtshof - ebenso wie im Zeitpunkt der Verfügung des Verwaltungsgerichtes vom , die Revision weiterzuleiten - bereits verstrichen.
Die vorliegende Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Revisionsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Revision des S D in Wien, vertreten durch Burghofer Rechtsanwalts GmbH in 1060 Wien, Köstlergasse 1/30, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-04/A/24/8034/2012-22, betreffend Übertretung der Bauordnung für Wien (weitere Partei: Wiener Landesregierung), und den zugleich gestellten Antrag des Revisionswerbers, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Revision gegen diesen Bescheid zu bewilligen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird eingestellt.
Begründung
I.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vorliegend in Revision gezogenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (im Folgenden: UVS) vom wurde über den Revisionswerber wegen einer Übertretung der Bauordnung für Wien eine Geldstrafe von EUR 1.900,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag) verhängt. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides wurde vom UVS vor dem Ablauf des veranlasst. Laut dem Vorbringen des Revisionswerbers wurde ihm der Bescheid am zugestellt.
Gegen diesen Bescheid brachte der Revisionswerber zunächst die Revision beim Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) ein, das diese an den Verwaltungsgerichtshof weiterleitete.
Mit hg. Beschluss vom , Ro 2014/05/0034-3, wurde die Revision zurückgewiesen, weil die Revisionsfrist bei Einlangen der Revision beim Verwaltungsgerichtshof bereits verstrichen war.
Mit dem unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten, am zur Post gegebenen Schriftsatz stellte der Revisionswerber den Antrag, ihm die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Revision gegen den obgenannten Bescheid zu bewilligen. Dazu brachte er u.a. vor, dass ihm der genannte Beschluss vom am zugestellt worden sei.
Gleichzeitig brachte er, dem Gebot des § 46 Abs. 3 letzter Satz VwGG entsprechend, unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof die vorliegende Revision ein, in der er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Die Revision ist - unabhängig von der Frage ihrer Rechtzeitigkeit - aus den nachstehenden Erwägungen unzulässig:
Eine Revision gemäß § 4 VwGbk-ÜG, welche sich - wie im vorliegenden Revisionsfall - gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 B-VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung richtet, ist gemäß § 4 Abs. 5 zweiter Satz VwGbk-ÜG unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51) ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Entsprechend § 4 Abs. 5 dritter Satz VwGbk-ÜG hat die Revision gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist gemäß § 4 Art. 5 vierter Satz VwGbk-ÜG vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Diese Beurteilung hat im Rahmen der für eine Zulässigkeit nach Art. 133 Abs. 4 B-VG in der Revision vorgebrachten Gründe zu erfolgen (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom , Zl. Ro 2014/07/0016).
Der Revisionswerber hat zur Zulässigkeit der Revision (vgl. dort auf S. 2) gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche als (1) ein erstinstanzliches Straferkenntnis (teilweise) bestätigt werde, obwohl dieses nicht den Voraussetzungen des § 44a VStG entspreche, weil der Tatvorwurf örtlich nicht hinreichend konkretisiert worden sei, und (2) der Revisionswerber zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei, obwohl die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Bestrafung, insbesondere der subjektive Tatbestand, nicht erfüllt seien. Der angefochtene Bescheid weiche weiters von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über die Verpflichtung der Behörde ab, einen Bescheid so zu begründen, dass die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammengefasst seien. Weiters habe der UVS die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über die Grundsätze der Beweiswürdigung verletzt, weil der Sachverhalt nicht genügend erhoben worden sei bzw. die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen nicht schlüssig seien, d.h. dass diese den Denkgesetzen und dem menschlichen Erfahrungsgut nicht entsprächen. Es werde diesbezüglich auf die weiteren - als Revisionsgründe geltend gemachten - Ausführungen verwiesen.
Mit diesem Vorbringen zur Zulässigkeit seiner Revision hat der Revisionswerber eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht konkret dargelegt. Im Übrigen wird dem in § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG normierten Erfordernis, gesondert die Gründe für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG darzulegen, nicht bereits - wie der Revisionswerber offenbar meint - durch die Verweisung auf nähere Ausführungen in den Revisionsgründen Genüge getan (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. Ro 2014/03/0005).
Die Revision war daher gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat als unzulässig zurückzuweisen.
Angesichts dieses Ergebnisses kommt der Frage, ob dem vorliegenden Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben wäre, nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb sich eine Entscheidung über diesen Antrag erübrigt und das diesbezügliche Verfahren daher mangels rechtlichen Interesses des Revisionswerbers gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG iVm § 4 VwGbk-ÜG im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom , Zl. Ro 2014/05/0043, mwN).
Wien, am
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Normen | AVG §33 Abs3; AVG §6 Abs1; VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1; VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5; VwGG §26 Abs1; VwGG §34 Abs1; VwGG §62 Abs1; ZustG §2 Z7; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014050034.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-50878