VwGH 22.07.2014, Ro 2014/04/0055
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Hat der Verfassungsgerichtshof eine Bescheidbeschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung nach Ablauf des dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, ist in sinngemäßer Anwendung des § 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG) vorzugehen (Hinweis B vom , Ro 2014/09/0021). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ro 2014/04/0014 B RS 1 |
Normen | B-VG Art133 Abs4; VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5; |
RS 2 | Der Revisionswerber hat konkret aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Dem in § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG 2013 normierten Erfordernis, wonach die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan (Hinweis B vom , Ro 2014/03/0005). |
Normen | |
RS 3 | Die in § 341 Abs. 2 BVergG 2006 normierte Bindung des Gerichtes an eine (in dieser Bestimmung angeführte) Feststellung der Vergabekontrollbehörde bei einer Schadenersatzklage (Hinweis B vom , 2011/04/0121) kann für sich genommen noch keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellen, zumal sie für jede in dieser Bestimmung (Z 1 bis 6) genannte Feststellung gilt. |
Normen | B-VG Art133 Abs4; VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5; |
RS 4 | Die Revision muss gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängen (arg.. "wenn sie ... abhängt"). In diesem Sinne muss in den Gründen nach § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (Hinweis B vom , Ra 2014/04/0001). |
Normen | AVG §13 Abs3; B-VG Art133 Abs4; B-VG Art144 Abs3; VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1; VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5; VwGG §28; VwGG §34 Abs2; VwGG §45 Abs1 Z4; |
RS 1 | Die Unterlassung eines erforderlichen Mängelbehebungsauftrages bildet eine Verletzung des Parteiengehörs im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG (Hinweis B vom , 97/19/1076, mwN). Im vorliegenden Fall wurde bereits gemäß § 34 Abs. 2 VwGG ein Mängelbehebungsauftrag zur Verbesserung der abgetretenen Beschwerde bzw. Ausführung einer Revision unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des VwGbk-ÜG 2013 erteilt. Diesem Auftrag ist die Antragstellerin nachgekommen und hat eine Revision mit Gründen, warum - ihres Erachtens - die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorlägen, erstattet. Damit war die Revision vollständig ausgeführt (§ 28 VwGG iVm § 4 Abs. 5 VwGbK-ÜG 2013). Ein weiterer Mängelbehebungsauftrag war schon deshalb nicht erforderlich, weil Unzulänglichkeiten eines Anbringens, die nicht die Vollständigkeit, sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, nicht als Mangel im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG anzusehen sind (vgl. so zu § 13 Abs. 3 AVG das E vom , 2007/04/0080, sowie das E vom , 2012/10/0213, mwN auf die zu § 13 AVG ergangene hg. Rechtsprechung; vgl. aus der ständigen Rechtsprechung, wonach § 34 Abs. 2 VwGG ebenso wie § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen dient, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind, etwa den B vom , 2012/11/0228 und 0229, mwN). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Pichler, in der Revisionssache der Marktgemeinde W, vertreten durch die Estermann Pock Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Heinrichsgasse 4/1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Mistelbach, vom , Zl. Senat-AB-11-2013, betreffend vergaberechtliche Nachprüfung (mitbeteiligte Partei: B GmbH p.A. Hochleitner Rechtsanwälte in 4070 Eferding, Kirchenplatz 8; weitere Partei:
Niederösterreichische Landesregierung), im Umlaufweg den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Feststellungsantrag der mitbeteiligten Partei, eine näher bezeichnete Ausscheidensentscheidung der Beschwerdeführerin, mit welcher die mitbeteiligte Partei aus dem Vergabeverfahren "Donau-
Hochwasserschutz ... - Mobilschutz" ausgeschieden wurde, für
rechtswidrig zu erklären, gemäß § 16 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz stattgegeben und die Beschwerdeführerin gemäß § 19 Abs. 8 und 9 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz zum Ersatz der von der mitbeteiligten Partei entrichteten Pauschalgebühren verpflichtet.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B 173/2014-6, ablehnte und diese mit Beschluss vom , B 173/2014-8, über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.
3. Da die vorliegende Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof (nach dem Datum des Abtretungsbeschlusses gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG) nach dem dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde, ist § 4 VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom , Ro 2014/10/0029; vgl. auch den hg. Beschluss vom , Ro 2014/04/0014).
Gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG gelten für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Revisionswerber hat konkret aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Dem in § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG normierten Erfordernis, wonach die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan (vgl. den hg. Beschluss vom , Ro 2014/03/0005).
4. In der vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Revision werden als die Gründe, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, vorgebracht, eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides sei aus rein rechtsstaatlichen Überlegungen "aufgrund der gravierenden Rechtswidrigkeit" jedenfalls erforderlich, weil ansonsten die mitbeteiligte Partei aufgrund des rechtskräftigen Feststellungsbescheides gegenüber der Revisionswerberin Schadenersatz geltend machen könnte und das Zivilgericht an diesen Bescheid dem Grunde nach gebunden wäre. Die in Punkt 4 (den Revisionsgründen) dargelegten Rechtswidrigkeiten erforderten daher eine inhaltliche Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof.
5. Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt, weil nach dem Obgesagten dem in § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG normierten Erfordernis, wonach die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan wird.
Die in § 341 Abs. 2 BVergG 2006 normierte Bindung des Gerichtes an eine (in dieser Bestimmung angeführte) Feststellung der Vergabekontrollbehörde bei einer Schadenersatzklage (vgl. dazu auch den hg. Beschluss vom , Zl. 2011/04/0121) kann für sich genommen noch keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellen, zumal sie für jede in dieser Bestimmung (Z 1 bis 6) genannte Feststellung gilt. Die Revision muss nämlich gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängen
(arg.. "wenn sie ... abhängt"). In diesem Sinne muss in den
Gründen nach § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. den hg. Beschluss vom , Ra 2014/04/0001).
5. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG iVm § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über den Antrag der Marktgemeinde W in W, vertreten durch die Estermann Pock Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Heinrichsgasse 4/Top 1, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom , Zl. Ro 2014/04/0055-5, abgeschlossenen Verfahrens betreffend vergaberechtliche Nachprüfung (mitbeteiligte Partei: Bietergemeinschaft bestehend aus B Gesellschaft mbH und A GmbH p.A. Hochleitner Rechtsanwälte in 4070 Eferding, Kirchenplatz 8; weitere Partei:
Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 45 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Feststellungsantrag der mitbeteiligten Partei, eine näher bezeichnete Ausscheidensentscheidung der (nunmehrigen) Antragstellerin, mit welcher die mitbeteiligte Partei aus dem Vergabeverfahren "Donau-Hochwasserschutz ... - Mobilschutz" ausgeschieden wurde, für rechtswidrig zu erklären, gemäß § 16 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz stattgegeben und die Antragstellerin gemäß § 19 Abs. 8 und 9 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz zum Ersatz der von der mitbeteiligten Partei entrichteten Pauschalgebühren verpflichtet.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B 173/2014-6, ablehnte und diese mit Beschluss vom , B 173/2014-8, über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.
3. Mit Verfügung vom , Zl. Ro 2014/04/0055-2, wurde die Antragstellerin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die Mängel der abgetretenen Beschwerde zu beheben. Dabei wurde die Antragstellerin insbesondere unter Hinweis auf § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG, wonach gegen den vorliegenden Bescheid in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann, und § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG, wonach statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann, aufgefordert, gesondert die Gründe anzugeben, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen.
4. Mit dem hg. Beschluss vom , Zl. Ro 2014/04/0055-5, wurde die vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte Revision zurückgewiesen, weil mit dem Vorbringen in den Gründen, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt wurde.
5. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt die Antragstellerin die Wiederaufnahme dieses Revisionsverfahrens mit der Begründung, der Verwaltungsgerichtshof habe im vorliegenden Fall im Hinblick auf die mangelhafte Ausführung der Gründe, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, keinen Mängelbehebungsauftrag erteilt, wie dies im hg. Beschluss vom , Zl. Ro 2014/03/0005, der Fall gewesen sei. Daher liege der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG vor.
6. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte.
Die Unterlassung eines erforderlichen Mängelbehebungsauftrages bildet eine Verletzung des Parteiengehörs im Sinne der zitierten Bestimmung (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 97/19/1076, mwN).
7. Im vorliegenden Fall wurde bereits mit der obzitierten Verfügung vom , Zl. Ro 2014/04/0055-2, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG ein Mängelbehebungsauftrag zur Verbesserung der abgetretenen Beschwerde bzw. Ausführung einer Revision unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des VwGbk-ÜG erteilt.
Diesem Auftrag ist die Antragstellerin nachgekommen und hat eine Revision mit Gründen, warum - ihres Erachtens - die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorlägen, erstattet. Damit war die Revision vollständig ausgeführt (§ 28 VwGG iVm § 4 Abs. 5 VwGbK-ÜG).
Ein weiterer Mängelbehebungsauftrag war schon deshalb nicht erforderlich, weil Unzulänglichkeiten eines Anbringens, die nicht die Vollständigkeit, sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, nicht als Mangel im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG anzusehen sind (vgl. so zu § 13 Abs. 3 AVG das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/04/0080, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/10/0213, mwN auf die zu § 13 AVG ergangene hg. Rechtsprechung; vgl. aus der ständigen Rechtsprechung, wonach § 34 Abs. 2 VwGG ebenso wie § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen dient, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind, etwa den hg. Beschluss vom , Zlen. 2012/11/0228 und 0229, mwN).
8. Da der von der Antragstellerin geltend gemachte Wiederaufnahmegrund somit nicht vorliegt, war dem Antrag auf Wiederaufnahme nicht stattzugeben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | BVergG 2006 §341 Abs2; B-VG Art133 Abs4; B-VG Art144 Abs1; B-VG Art144 Abs3; VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5; VwGbk-ÜG 2013 §4; |
Sammlungsnummer | VwSlg 18890 A/2014 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014040055.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-50874