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VwGH 26.02.2014, Ro 2014/04/0016

VwGH 26.02.2014, Ro 2014/04/0016

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Dr. Mayr sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, in der Revisionssache der S, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte in 1010 Wien, Bartensteingasse 2, gegen den Bescheid des Vergabekontrollsenates Wien vom , Zl. VKS - 617877/13, betreffend vergaberechtliche Nachprüfung (weitere Partei: Wiener Landesregierung, mitbeteiligte Partei: Kges.m.b.H. in W), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn gemäß § 4 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGbk-ÜG) vom 1. Jänner bis zum Ablauf des in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG ist die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16).

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

So hat die belangte Behörde keine Rechtswidrigkeit einer bestandsfesten Entscheidung aufgegriffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/04/0169, mwN), sondern eine Rechtswidrigkeit der vorliegend angefochtenen Ausschreibung.

Die Revisionsbehauptung, der Nachprüfungsantrag sei durch Nichtanfechtung einer 2. Anfragebeantwortung gegenstandslos geworden, kann keine Abweichung von dem zitierten hg. Beschluss vom , Zl. 2009/04/0261, aufzeigen, zumal nicht dargetan wird, warum diese Anfragebeantwortung an die Stelle der im Revisionsfall angefochtenen Ausschreibung getreten sein soll.

Im Übrigen wird angesichts der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellungen und Ausführungen der fachkundig zusammengesetzten belangten Behörde zur Unkalkulierbarkeit der Angebote im Rahmen des gewählten Preisaufschlags- und Preisnachlassverfahrens (vgl. zu diesem Verfahren das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2012/04/0124, 2013/04/0040, mwN) mit dem weiteren Vorbringen zu den Gründen der Zulässigkeit der Revision (§ 4 Abs. 5 dritter Satz VwGbk-ÜG) keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt.

Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Revision in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG als unzulässig zurückzuweisen.

Die Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben, weil die Sache bereits Gegenstand einer Verhandlung bei der belangten Behörde (einem Tribunal im Sinne des Art. 6 EMRK) war (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2012/04/0124, 2013/04/0040, mwN).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der
wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung
Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014040016.J00
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-50870