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VwGH 04.08.2016, Ro 2014/04/0006

VwGH 04.08.2016, Ro 2014/04/0006

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
DSG 2000;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
RS 1
Den Sicherheitsbehörden obliegen die Erhebung und Überprüfung von Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der jeweiligen Person von Bedeutung sein können; hingegen obliegt die Beurteilung selbst, ob die erhobenen Tatsachen solche sind, die als schwer wiegende Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 bewertet werden können und folglich die erforderliche Zuverlässigkeit ausschließen, der zuständigen Gewerbebehörde (Hinweis E vom , 2008/05/0048).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, Hofrat Dr. Kleiser sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision der B N in G, vertreten durch die Dr. Reinitzer Rechtsanwalts KG in 1060 Wien, Theobaldgasse 15/21, gegen den Bescheid der Datenschutzkommission (nunmehr: Datenschutzbehörde) vom , DSK-K121.976/0014-DSK/2013, betreffend Antrag nach dem Datenschutzgesetz 2000, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Vorauszuschicken ist, dass für die Behandlung einer (hier vorliegenden) Revision nach § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe gelten, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.

2 Die Revisionswerberin erhob Beschwerde an die belangte Behörde wegen Verletzung ihres Rechts auf Geheimhaltung nach dem Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), weil die Magistratsabteilung 68 (Feuerwehr und Katastrophenschutz) des Magistrats der Stadt Wien Informationen über eine vermeintlich der Revisionswerberin zuzurechnende Verwaltungsübertretung ohne Rechtsgrundlage an die Magistratsabteilung 63 (Gewerbebehörde) weitergeleitet habe.

3 Mit dem angefochtenen Bescheid der Datenschutzkommission (nunmehr: Datenschutzbehörde) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Magistrat der Stadt Wien als unbegründet abgewiesen.

4 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Revision.

5 Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte, die Revision kostenpflichtig zurück-, in eventu abzuweisen.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Hinsichtlich des Zulässigkeitsvorbringens, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der Frage, ob einer Verwaltungsbehörde bei der Übermittlung von Daten keine Schranken hinsichtlich der Aktualität und des Wahrheitsgehalts gesetzt seien, ist die Revision auf das hg. Erkenntnis vom , 2008/05/0048, zu verweisen, wonach den Sicherheitsbehörden die Erhebung und Überprüfung von Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der jeweiligen Person von Bedeutung sein können, obliegen; hingegen obliegt die Beurteilung selbst, ob die erhobenen Tatsachen solche sind, die als schwer wiegende Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 bewertet werden können und folglich die erforderliche Zuverlässigkeit ausschließen, der zuständigen Gewerbebehörde (vgl. die Nachweise bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3, Rz 5 zu § 336a). Eine darüber hinausgehende Rechtsfrage ist fallbezogen ausgehend von den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, es sei die im Zuge einer mündlichen Verhandlung vor dem UVS protokollierte Aussage eines Mitarbeiters der Revisionswerberin übermittelt worden, nicht zu klären.

10 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
DSG 2000;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014040006.J00
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-50869