VwGH 20.02.2014, Ro 2014/02/0063
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des Ing. A und 2. der P AG, beide vertreten durch die SAXINGER CHALUPSKY & PARTNER Rechtsanwälte GmbH in 4600 Wels, Edisonstraße 1, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zlen. UVS- 06/FM/46/15894/2012 und UVS-06/FMV/46/16015/2012, betreffend Übertretungen des BörseG, erhobenen und zur hg. Zl. Ro 2014/02/0063 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Die revisionswerbenden Parteien beantragen, ihrer Revision gegen den angefochtenen Bescheid - für die gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß gelten - aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers (hier: der revisionswerbenden Partei im Rahmen des Übergangsrechtes nach § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG) die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer (hier: die revisionswerbende Partei im Rahmen des Übergangsrechtes nach § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG) ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.
Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. den Beschluss vom , Zl. AW 2006/03/0021).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt EUR 12.000,-- verhängt. Mit ihrem Vorbringen behaupten die revisionswerbenden Parteien zwar Nachteile, die sie auf Grund des angefochtenen Bescheides treffen würden. Sie unterlassen aber die gebotene Darlegung ihrer gesamten wirtschaftlichen Situation, sodass die Beurteilung, ob die dargelegten Nachteile die revisionswerbenden Parteien unverhältnismäßig treffen, nicht möglich ist. Dem Antrag der revisionswerbenden Parteien fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung, weshalb ihm schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | VwGG §30 Abs2; |
Schlagworte | Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Besondere Rechtsgebiete Strafen Unverhältnismäßiger Nachteil |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020063.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-50856