VwGH 11.04.2014, Ro 2014/02/0058
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | B-VG Art131 Abs2; B-VG Art133 Abs8 idF 2012/I/051; GO LReg Krnt 1999 §3 Z6 idF 89/2013; LVwGG Krnt 2014 §16; LVwGG Krnt 2014 §30 Abs3; UVSG Krnt 1990 §12 Abs2; VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1; VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5; VwGG §34 Abs1; VwGG §34 Abs2 impl; VwRallg; |
RS 1 | Das Krnt UVSG 1990 wurde durch § 30 Abs 3 des Krnt LVwGG 2014 mit Ablauf des aufgehoben. § 16 Krnt LVwGG 2014 sieht - in der Sache als "Nachfolgebestimmung" zu § 12 Abs 2 Krnt UVSG 1990 - vor, dass die Landesregierung gegen Entscheidungen des LVwG in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, Revision an den VwGH erheben kann. Die Berechtigung zur Erhebung einer Revision muss nicht nur bei Zustellung der bekämpften Entscheidung, sondern auch zum Zeitpunkt ihrer Einbringung vorliegen (vgl B , 86/11/0137, VwSlg 12420 A/1987). Zum Zeitpunkt der Erhebung der Übergangsrevision stand weder § 12 Abs 2 Krnt UVSG 1990 in Kraft, noch kann die revisionswerbende Landesregierung - mangels Vorliegens einer Entscheidung eines VwG - die Berechtigung zur Erhebung der Revision auf § 16 Krnt LVwGG 2014 stützen. § 4 VwGbk-ÜG 2013 enthält keine ausdrückliche Festlegung dahingehend, dass im Fall der dort angesprochenen Bescheide, wenn die Beschwerdefrist zum noch offen war, das Recht zur Erhebung der "Übergangsrevision" nach dieser Bestimmung jedenfalls jenen zukommen soll, die zum beschwerdeberechtigt waren. Wie sich aus den konkreten landesgesetzlichen Regelungen in (zunächst) § 12 Abs 2 Krnt UVSG 1990 und nunmehr in § 16 Krnt LVwGG 2014 ergibt, wollte der Kärntner Landesgesetzgeber aber auch im neuen Modell der Verwaltungsgerichtsbarkeit ab in Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung den Ländern obliegt, der Landesregierung die Möglichkeit zur amtswegigen Anrufung des VwGH einräumen und er hat daher - anstelle der bis dahin bestehenden Berechtigung der Landesregierung zur Erhebung einer Amtsbeschwerde iSd Art 131 Abs 2 B-VG in der bis zum geltenden Fassung gegen Entscheidungen des UVS - ab die Möglichkeit einer Amtsrevision iSd Art 133 Abs 8 B-VG gegen Entscheidungen des LVwG vorgesehen. Der Übergangsfall einer nach § 4 Abs 1 VwGbk-ÜG 2013 gegen Entscheidungen des UVS möglichen "Übergangsrevision" wurde dabei offensichtlich nicht bedacht. Die Aufhebung des § 12 Abs 2 Krnt UVSG 1990 mit Ablauf des kann vor diesem Hintergrund nicht dahin verstanden werden, dass der Landesgesetzgeber die Möglichkeit der Landesregierung, einen Bescheid des UVS beim VwGH zu bekämpfen, ungeachtet der durch § 4 Abs 1 VwGbk-ÜG 2013 eingeräumten (verlängerten) Frist zur Einbringung einer Übergangsrevision nur bis zum befristen wollte. Eine nach Art 131 Abs 2 B-VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung eingeräumte Amtsbeschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen des UVS, die im Organisationsgesetz zur Einrichtung des UVS vorgesehen war und mit diesem Organisationsgesetz mit Ablauf des aufgehoben wurde, berechtigt - bei Vorliegen der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen - auch zur Erhebung einer Übergangsrevision nach § 4 Abs 1 VwGbk-ÜG 2013. In diesem Fall ist gemäß § 3 Z 6 Krnt GO LReg 1999 eine kollegiale Beschlussfassung der Landesregierung erforderlich (dasselbe gilt für die nunmehrige Amtsrevision iSd Art 133 Abs 8 B-VG iVm § 16 Krnt LVwGG 2014). Die nicht durch kollegiale Beschlussfassung der Landesregierung gedeckte Revision war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG in der gemäß § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG 2013 anzuwendenden, bis zum Ablauf des geltenden Fassung, als unzulässig zurückzuweisen. Da eine Sanierung der nur von einem Landesrat ohne kollegialen Beschluss der Landesregierung vorgenommenen Revisionserhebung nach Ablauf der Revisionsfrist nicht möglich war, konnte auch die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 34 Abs 2 VwGG nicht erfolgen (vgl B , 83/17/0225). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Kärntner Landesregierung in 9020 Klagenfurt, Mießtaler Straße 1, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom , Zl. KUVS-K6-811/4/2013, betreffend Ausspielbewilligung nach dem K-SGAG (mitbeteiligte Partei: M AG, vertreten durch Specht Böhm Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Teinfaltstraße 8), erhobenen und zur hg Zl Ro 2014/02/0058 protokollierten Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1. Mit erstinstanzlichem Bescheid der revisionswerbenden Partei vom wurde der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erteilung einer Bewilligung gemäß den §§ 7 ff Kärntner-Spiel- und Glücksspielautomatengesetz (K-SGAG), LGBl Nr 110/2012, zur Durchführung von Landesausspielungen mit maximal 465 Glücksspielautomaten in Automatensalons abgewiesen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der mitbeteiligten Partei hat die belangte Behörde mit dem nun angefochtenen Bescheid Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid aufgehoben.
2. Die revisionswerbende Partei beantragt, ihrer Revision gegen den angefochtenen Bescheid aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3. Gemäß § 30 Abs 2 VwGG in der im hier vorliegenden Fall gemäß § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG anzuwendenden Fassung hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers - hier der revisionswerbenden Partei iSd § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG - die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer (hier: für die revisionswerbende Partei) ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4. Die revisionswerbende Partei führt aus, dass sich der unverhältnismäßige Nachteil im Sinne der unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von der revisionswerbenden Partei zu vertretenden öffentlichen Interessen daraus ergebe, dass mit der geordneten Durchführung des Glücksspiels im Allgemeinen sowie von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten im Besonderen erhebliche öffentliche ordnungspolitische Interessen verbunden seien, etwa der Spielerschutz, die Spielsuchtbekämpfung und die Hintanhaltung von Geldwäsche. Bestehende Bewilligungen für Geldspielapparate würden spätestens am auslaufen, sodass Glücksspielautomaten in Kärnten ab dem nur noch auf Grund einer Bewilligung nach den §§ 7 ff K-SGAG legal betrieben werden dürften. Die durch den angefochtenen Bescheid verfügte nochmalige Durchführung des Auswahlverfahrens würde aber bedeuten, dass zum kein nahtloser Übergang zwischen der alten und der neuen Rechtslage nach dem K-SGAG sichergestellt sei, sondern ein Vakuum entstehen würde.
Dieses Vakuum würde die von der revisionswerbenden Partei zu vertretenden öffentlichen Interessen an der geordneten Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten unverhältnismäßig beeinträchtigen. Der Mangel an legalem Automatenglücksspiel würde das Angebot an illegalem Glücksspiel begünstigen und die Nachfrage in Bahnen lenken, in denen keinerlei Spielerschutz bestehe.
Dazu komme, dass der legale Betrieb von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten auch Voraussetzung dafür sei, dass gewisse Abgaben eingehoben werden könnten. Der Kärntner Landesgesetzgeber habe von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und das Land Kärnten werde eine Abgabe einheben, deren Ertrag in den Erläuterungen zum Kärntner Zuschlagsabgabegesetz auf 4,2 Mio Euro geschätzt werden; hinzu käme eine Bedarfszuweisung von weiteren 4,2 Mio Euro nach § 22b FAG 2008. Dem Land Kärnten drohten daher Einnahmen in der Höhe von jährlich 8,4 Mio Euro zu entgehen, wenn ab dem keine Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten durchgeführt werden könnten.
5. Die belangte Behörde hat zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht Stellung genommen. Die mitbeteiligte Partei hat sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen.
6. Es kann dahin gestellt bleiben, ob der angefochtene Bescheid überhaupt einem Vollzug zugänglich ist, da die von der revisionswerbenden Partei behaupteten Nachteile jedenfalls nicht als unmittelbare Folge des angefochtenen Bescheides anzusehen wären. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im hier vorliegenden Revisionsfall hätte lediglich zur Folge, dass die Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den ihren Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 7 ff K-SGAG abweisenden erstinstanzlichen Bescheid der revisionswerbenden Partei wieder offen wäre, wodurch aber das von der revisionswerbenden Partei befürchtete "Vakuum" beim Übergang von der alten auf die neue Rechtslage zum nicht verhindert werden könnte; auch könnte dadurch nicht erreicht werden, dass die erwarteten Abgabenerträge erzielt werden könnten.
7. Dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2014/02/0047 B
Ro 2014/02/0060 B
Ro 2014/02/0049 B
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger, die Hofräte Mag. Dr. Köller, Dr. Lehofer, Dr. N. Bachler und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Revisionssache der Kärntner Landesregierung gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom , Zl KUVS-K6-811/4/2013, betreffend Ausspielbewilligung nach dem K-SGAG (mitbeteiligte Partei: M AG in W, vertreten durch Specht Böhm Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Teinfaltstraße 8), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom wurde der Antrag der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 7 ff Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz (K-SGAG), LGBl Nr 110/2012, auf Erteilung einer Bewilligung für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons in Kärnten abgewiesen.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung der mitbeteiligten Partei Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid aufgehoben.
3. Mit der vorliegenden (Übergangs-)Revision gemäß § 4 Abs 1 VwGbk-ÜG begehrt die revisionswerbende Partei, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahin abändern, dass die Berufung der mitbeteiligten Partei abgewiesen werde, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufheben.
4. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Revision als unbegründet abzuweisen.
Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Revision als unbegründet abzuweisen.
5. § 4 Abs 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) lautet:
"§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wurde gegen einen solchen Bescheid vor Ablauf des Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben und läuft die Beschwerdefrist mit Ende des noch, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG."
6. Der angefochtene Bescheid wurde der revisionswerbenden Partei am zugestellt.
Die mit datierte, am zur Post gegebene Revision wurde von Landesrat Mag. Christian Ragger unterzeichnet. Der Revision liegt - wie aus den Revisionsausführungen zur Zulässigkeit hervorgeht - kein kollegialer Beschluss der Landesregierung zugrunde. Dies wird im Revisionsschriftsatz damit begründet, dass die Revision gemäß § 4 Abs 2 der Verordnung der Landesregierung vom , mit der die Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung erlassen wird (K-GOL), in Verbindung mit Anlage 1 zur K-RE (Verordnung der Landesregierung vom , mit der die Referatseinteilung erlassen wird, LGBl Nr 28/2013), in die Einzelzuständigkeit des unterfertigenden Mitglieds der Landesregierung gehöre, da der Rechtssache kein Bescheid iSd § 3 Z 5 K-GOL zugrunde liege, dessen Erlassung die Landesregierung kollegial beschlossen habe. Im Übrigen sehe § 3 Z 6 K-GOL eine kollegiale Beschlussfassung nur für Beschwerden gegen Bescheide der belangten Behörde an den Verwaltungsgerichtshof (Art 131 Abs 2 B-VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung) vor, sowie für Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 8 B-VG in Verbindung mit § 16 K-LvwGG, nicht aber für solche im Sinne des Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG. Im vorliegenden Fall handle es sich jedoch um eine Revision gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates.
7. Festzuhalten ist, dass der revisionswerbenden Partei gemäß § 12 Abs 2 des Kärntner Verwaltungssenatsgesetzes (K-UVSG) in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung die Berechtigung zukam, gegen Entscheidungen des Senates in Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung den Ländern obliegt - und damit auch gegen den hier angefochtenen Bescheid - wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Das K-UVSG wurde durch § 30 Abs 3 des Kärntner Landesverwaltungsgerichtgesetzes (K-LvwGG), LGBl Nr 55/2013, mit Ablauf des aufgehoben.
§ 16 K-LvwGG sieht - in der Sache als "Nachfolgebestimmung" zu § 12 Abs 2 K-UVSG - vor, dass die Landesregierung gegen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben kann.
8. Die Berechtigung zur Erhebung einer Revision muss nicht nur bei Zustellung der bekämpften Entscheidung, sondern auch zum Zeitpunkt ihrer Einbringung vorliegen (vgl zum Zeitpunkt des Vorliegens der Zulässigkeitsvoraussetzungen bei Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof nach der bis zum geltenden Rechtslage etwa den hg Beschluss vom , Zl 86/11/0137, Slg Nr 12.420/A).
Zum Zeitpunkt der Erhebung der Übergangsrevision stand - wie oben dargelegt - weder § 12 Abs 2 K-UVSG in Kraft, noch kann die revisionswerbende Partei - mangels Vorliegens einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts - die Berechtigung zur Erhebung der Revision auf § 16 K-LvwGG stützen.
§ 4 VwGbk-ÜG enthält keine ausdrückliche Festlegung dahingehend, dass im Fall der dort angesprochenen Bescheide, wenn die Beschwerdefrist zum noch offen war, das Recht zur Erhebung der "Übergangsrevision" nach dieser Bestimmung jedenfalls jenen zukommen soll, die zum beschwerdeberechtigt waren. Wie sich aus den konkreten landesgesetzlichen Regelungen in (zunächst) § 12 Abs 2 K-UVSG und nunmehr in § 16 K-LvwGG ergibt, wollte der Kärntner Landesgesetzgeber aber auch im neuen Modell der Verwaltungsgerichtsbarkeit ab in Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung den Ländern obliegt, der Landesregierung die Möglichkeit zur amtswegigen Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes einräumen und er hat daher - anstelle der bis dahin bestehenden Berechtigung der Landesregierung zur Erhebung einer Amtsbeschwerde im Sinne des Art 131 Abs 2 B-VG in der bis zum geltenden Fassung gegen Entscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenates - ab die Möglichkeit einer Amtsrevision im Sinne des Art 133 Abs 8 B-VG gegen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes vorgesehen. Der Übergangsfall einer nach § 4 Abs 1 VwGbk-ÜG gegen Entscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenates möglichen "Übergangsrevision" wurde dabei offensichtlich nicht bedacht. Die Aufhebung des § 12 Abs 2 K-UVSG mit Ablauf des kann vor diesem Hintergrund nicht dahin verstanden werden, dass der Landesgesetzgeber die Möglichkeit der Landesregierung, einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates beim Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen, ungeachtet der durch § 4 Abs 1 VwGbk-ÜG eingeräumten (verlängerten) Frist zur Einbringung einer Übergangsrevision nur bis zum befristen wollte (wodurch im hier vorliegenden Fall zur Ausführung des Rechtsmittels gegen den am zugestellten Bescheid nur wenige Arbeitstage zur Verfügung gestanden wären).
Es ist daher festzuhalten, dass eine nach Art 131 Abs 2 B-VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung eingeräumte Amtsbeschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenates, die im Organisationsgesetz zur Einrichtung des unabhängigen Veraltungssenates vorgesehen war und mit diesem Organisationsgesetz mit Ablauf des aufgehoben wurde, auch - bei Vorliegen der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen - zur Erhebung einer Übergangsrevision nach § 4 Abs 1 VwGbk-ÜG berechtigte.
9. Dennoch erweist sich die Revision als unzulässig:
Gemäß § 3 der Verordnung der Landesregierung vom , mit der die Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung erlassen wird (K-GOL), LGBl Nr 8/1999 idF LGBl Nr 89/2013, sind der kollegialen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung (unter anderem) folgende Angelegenheiten vorbehalten:
"5. a) Entscheidungen, von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen, Beschwerdevorentscheidungen und sonstige Bescheide im Vorverfahren der beim Verwaltungsgericht belangten Behörde, sofern dem angefochtenen Bescheid ein kollegialer Beschluss der Landesregierung zu Grunde liegt;
b) Schriftsätze in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht, insbesondere Revisionen, Revisionsbeantwortungen, Gegenschriften, Widersprüche und Ermächtigungen zur Vertretung in der mündlichen Verhandlung, sofern der Rechtssache ein Bescheid zu Grunde liegt, dessen Erlassung die Landesregierung kollegial beschlossen hat;
6. Beschwerden an ein Verwaltungsgericht gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG, Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG und § 16 K-LvwGG sowie Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof gegen Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates (Art. 131 Abs. 2 B-VG; § 12 Abs. 2 K-UVSG);"
§ 3 Z 5 K-GOL in der oben wiedergegebenen Fassung ist gemäß Art II der Verordnung der Landesregierung vom , LGBl Nr 89/2013, mit der die Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung und die Verordnung LGBl Nr 34/2013 geändert werden, mit in Kraft getreten, § 3 Z 6 K-GOL mit (LGBl Nr 34/2013). Auch in der Stammfassung der K-GOL, LGBl Nr 8/1999, sah § 3 Z 6 K-GOL vor, dass Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof gegen Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates (Art 131 Abs 2 B-VG; § 12 Abs 2 K-UVSG) der kollegialen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung vorbehalten waren.
Die oben (Punkt 8.) dargelegte Berechtigung der Kärntner Landesregierung, gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 4 Abs 1 VwGbk-ÜG eine "Übergangsrevision" zu erheben, gründet nicht auf ihrer Stellung als belangter Behörde eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, sondern beruht auf der ihr durch § 12 Abs 2 K-UVSG eingeräumten Beschwerdeberechtigung im Sinne des Art 131 Abs 2 B-VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung.
In diesem Fall - die in der Revisionsberechtigung nach § 4 Abs 1 VwGbk-ÜG fortwirkende Beschwerdeberechtigung ergab sich durch ein besonderes Landesgesetz im Sinne des Art 131 Abs 2 B-VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung - ist gemäß § 3 Z 6 K-GOL eine kollegiale Beschlussfassung der Landesregierung erforderlich (dasselbe gilt für die nunmehrige Amtsrevision im Sinne des Art 133 Abs 8 B-VG iVm § 16 K-LvwGG).
Die von der revisionswerbenden Partei angesprochene - mit in Kraft getretene - Bestimmung des § 3 Z 5 lit b K-GOL, wonach (unter anderem) Revisionen vor dem Verwaltungsgerichtshof nur dann der kollegialen Beschlussfassung vorbehalten sind, sofern der Rechtssache ein Bescheid zu Grunde liegt, dessen Erlassung die Landesregierung kollegial beschlossen hat, ist hingegen nur für jene Rechtssachen von Bedeutung, in denen sich die Berechtigung zur Erhebung der Revision nicht durch Einräumung einer Rechtsmittelbefugnis im Sinne des Art 133 Abs 8 B-VG durch einfaches Landesgesetz ergibt, sondern in denen die Landesregierung als belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht gemäß Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG revisionsberechtigt ist. Eine Revisionsberechtigung nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG kommt im hier vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht in Betracht, da die revisionswerbende Partei nicht belangte Behörde im Verfahren vor einem Verwaltungsgericht war, sondern erstinstanzliche Verwaltungsbehörde im Verwaltungsverfahren vor der hier belangten Behörde (unabhängiger Verwaltungssenat).
10. Die nicht durch kollegiale Beschlussfassung der Landesregierung gedeckte Revision der revisionswerbenden Partei war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG in der gemäß § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG anzuwendenden, bis zum Ablauf des geltenden Fassung, in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss in einem gemäß § 12 Abs 2 VwGG gebildeten Senat als unzulässig zurückzuweisen.
Da eine Sanierung der nur von einem Landesrat ohne kollegialen Beschluss der Landesregierung vorgenommenen Revisionserhebung nach Ablauf der Revisionsfrist nicht möglich war, konnte auch die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 34 Abs 2 VwGG nicht erfolgen (vgl den hg Beschluss vom , Zl 83/17/0225).
11. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455 (vgl § 79 Abs 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014).
Wien, am
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Normen | Spiel- und GlücksspielautomatenG Krnt 2012 §7; VwGG §30 Abs2; |
Schlagworte | Entscheidung über den Anspruch |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020058.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-50855