VwGH 26.02.2014, Ro 2014/02/0039
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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RS 1 | Mit dem Vorbringen, die belangte Behörde sei von der Rechtsprechung des VwGH abgegangen; sie habe nicht denjenigen bestraft, der die Verwaltungsübertretung begangen habe, bzw. sie habe den Revisionswerber bestraft, obwohl ihn kein Verschulden treffe, wendet sich die Revision bloß gegen die von der belangten Behörde IM EINZELFALL VORGENOMMENE BEWEISWÜRDIGUNG und zeigt damit das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht auf. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache des KK in B, vertreten durch Dr. Roland Reichl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Alpenstraße 102, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom , Zl. UVS-104/690/11-2013, betreffend Übertretung der StVO (weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
§ 4 Abs. 1 und 5 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:
"§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
...
(5) Die Revision gemäß den Abs. 1 bis 3 ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. Für Revisionen gegen Bescheide anderer als der im zweiten Satz genannten Verwaltungsbehörden gelten die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht."
Im vorliegenden Fall wurde die Revision gegen den Bescheid vom , zugestellt am , am zur Post gegeben.
Die Revision gegen einen Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde ist nach § 4 Abs. 5 leg. cit. unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen, was vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (BGBl. I Nr. 51/2012) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Revisionswerber wurde wegen Übertretung der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO mit einer Geldstrafe von EUR 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) bestraft.
Dass die Revisionsgründe des Art. 133 Abs. 4 B-VG seiner Ansicht nach vorliegen, begründet der Revisionswerber zunächst damit, dass gemeinsam mit der - wie der Revisionswerber selbst einräumt: äußerst geringen - Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe für den Fall der Nichteinbringlichkeit verhängt wurde. Der Hinweis darauf, dass im vorliegenden Fall eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt wurde - wie dies für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe in § 16 VStG zwingend vorgesehen ist -, vermag aber nicht darzutun, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang zu entscheiden hätte.
Weiters behauptet der Revisionswerber, die Revisionsgründe des Art. 133 Abs. 4 B-VG würden auch deshalb vorliegen, weil die belangte Behörde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgegangen sei; sie habe nicht denjenigen bestraft, der die Verwaltungsübertretung begangen habe, bzw. sie habe den Revisionswerber bestraft, obwohl ihn kein Verschulden treffe. Die Revision wendet sich damit allerdings bloß gegen die von der belangten Behörde im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung und zeigt auch damit das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht auf.
Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Revision als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020039.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-50852