VwGH 24.04.2014, Ro 2014/01/0013
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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RS 1 | Das Wesen der Befangenheit besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten. |
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RS 2 | Der Befangenheitsgrund des § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG liegt vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann (vgl. zu § 31 Abs. 1 Z 5 VwGG in der bis zum geltenden Fassung etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 2013/03/0088, mwN). |
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RS 3 | Der Umstand, daß eine Partei eine Entscheidung in materiellrechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unzutreffend erachtet, vermag, sofern nicht damit im Zusammenhang konkrete Umstände glaubhaft gemacht werden, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der an dem Erkenntnis oder Beschluß mitwirkenden Richter hindeuten, keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit für solche Fälle zu bieten, daß es neuerlich zu einer Beschwerdeführung oder Antragstellung der Partei vor dem VwGH kommt (Hinweis B , 96/10/0037). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 97/10/0010 B RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über den Antrag des M H K in W, auf Ablehnung des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Blaschek im Verfahren Ro 2014/01/0013, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit hg. Beschluss vom , Zl. Ro 2014/01/0013- 2, wurde dem Antrag des Antragstellers auf Verfahrenshilfe mit näherer Begründung wegen Aussichtslosigkeit nicht stattgegeben (§ 61 Abs. 1 VwGG iVm § 63 Abs. 1 ZPO).
Mit Eingabe vom stellte der Antragsteller den oben angeführten Antrag auf Ablehnung, den er mit dem seiner Auffassung nach unzutreffenden Beschluss vom begründete.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG haben sich die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.
Aus den in § 31 Abs. 1 VwGG angeführten Gründen können die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer gemäß § 31 Abs. 2 VwGG auch von den Parteien abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf § 31 Ab.s 1 Z 4 VwGG, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.
Das Wesen der Befangenheit besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Der Befangenheitsgrund des § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG liegt vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann (vgl. zu § 31 Abs. 1 Z 5 VwGG in der bis zum geltenden Fassung etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 2013/03/0088, mwN).
Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten. Nach ständiger Rechtsprechung vermag der Umstand, dass eine Partei eine Entscheidung in materiellrechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unzutreffend erachtet, sofern nicht damit im Zusammenhang konkrete Umstände glaubhaft gemacht werden, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der an dem Erkenntnis oder dem Beschluss mitwirkenden Richter hindeuten, keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit zu bieten (vgl. wiederum den hg. Beschluss vom , Zl. 2013/03/0088, mwN).
Mit seinem Vorbringen macht der Antragsteller die Unrichtigkeit des Beschlusses vom , aber keine konkreten Umstände, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung des abgelehnten Richters gegenüber dem Antragsteller hindeuten könnten, geltend.
Dem Ablehnungsantrag war demnach gemäß § 31 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014010013.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-50847