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VwGH 28.06.2018, Ra 2018/02/0211

VwGH 28.06.2018, Ra 2018/02/0211

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Norm
VwGG §30 Abs2;
RS 1
Nichtstattgebung - Übertretung des Börsegesetzes - In seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung macht der Revisionswerber - neben Ausführungen zu den vom ihm als nicht zwingend erachteten öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug -

geltend, dass die sofortige Leistung des über ihn verhängten hohen Strafbetrages unverhältnismäßig wäre; auch wäre bei vorheriger Leistung die Rückforderung dieses Geldbetrags im Fall des Obsiegens des Revisionswerbers mit erheblichem Aufwand verbunden. Zudem könne eine sofortige Leistung der Strafe auch als Anerkenntnis unrechtmäßigen Verhaltens gedeutet werden, was im Hinblick auf die Börsemitgliedschaft der haftenden Gesellschaft an der Wiener Börse nachteilig sein könnte und sogar bis zur vollkommenen Beendigung aller Aktivitäten der besagten Gesellschaft an der Wiener Börse führen könnte. Abgesehen davon, dass das angefochtene Erkenntnis bereits in Rechtskraft erwachsen ist und die aufschiebende Wirkung nur dessen Vollstreckbarkeit - konkret die Bezahlung der Geldstrafe - betreffen kann, zeigt der Revisionswerber mit diesem Vorbringen zwar Nachteile auf, die ihn aufgrund des angefochtenen Erkenntnisses treffen. Er unterlässt aber mit den allgemeinen Umschreibungen die gebotene Darlegung ausreichend konkreter nachteiliger Sachverhalte, sodass die Beurteilung, ob die dargelegten Nachteile die revisionswerbende Partei unverhältnismäßig treffen, nicht möglich ist. Dem Antrag der revisionswerbenden Partei fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung, weshalb ihm schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben war.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des V, vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH, in 1010 Wien, Schottenring 14, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W204 2162546- 1/22E, betreffend Übertretungen des Börsegesetzes, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Finanzmarktaufsichtsbehörde), den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Gemäß § 30 Abs. 1  VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung, jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof nach § 30 Abs. 2 VwGG ab Vorlage der Revision auf Antrag der revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa den Beschluss eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.

3 Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (, mwN).

4 In seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung macht der Revisionswerber - neben Ausführungen zu den vom ihm als nicht zwingend erachteten öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug - geltend, dass die sofortige Leistung des über ihn verhängten hohen Strafbetrages unverhältnismäßig wäre; auch wäre bei vorheriger Leistung die Rückforderung dieses Geldbetrags im Fall des Obsiegens des Revisionswerbers mit erheblichem Aufwand verbunden. Zudem könne eine sofortige Leistung der Strafe auch als Anerkenntnis unrechtmäßigen Verhaltens gedeutet werden, was im Hinblick auf die Börsemitgliedschaft der haftenden Gesellschaft an der Wiener Börse nachteilig sein könnte und sogar bis zur vollkommenen Beendigung aller Aktivitäten der besagten Gesellschaft an der Wiener Börse führen könnte.

5 Abgesehen davon, dass das angefochtene Erkenntnis bereits in Rechtskraft erwachsen ist und die aufschiebende Wirkung nur dessen Vollstreckbarkeit - konkret die Bezahlung der Geldstrafe - betreffen kann, zeigt der Revisionswerber mit diesem Vorbringen zwar Nachteile auf, die ihn aufgrund des angefochtenen Erkenntnisses treffen. Er unterlässt aber mit den allgemeinen Umschreibungen die gebotene Darlegung ausreichend konkreter nachteiliger Sachverhalte, sodass die Beurteilung, ob die dargelegten Nachteile die revisionswerbende Partei unverhältnismäßig treffen, nicht möglich ist. Dem Antrag der revisionswerbenden Partei fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung, weshalb ihm schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
VwGG §30 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020211.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-50843