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VwGH 11.04.2016, Ra 2016/21/0108

VwGH 11.04.2016, Ra 2016/21/0108

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
RS 1
Eine grundsätzliche Rechtsfrage liegt nicht vor, wenn die in der Revision aufgeworfene Frage durch die - zu früheren Rechtslagen ergangene und auf die aktuelle Rechtslage übertragbare - Rsp des VwGH bereits geklärt wurde.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/21/0055 B RS 2
Normen
B-VG Art133 Abs4;
FrPolG 2005 §69 Abs2 idF 2011/I/038;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
RS 2
Bezüglich eines Aufhebungsantrages gemäß § 69 Abs. 2 FrPolG 2005 ist insbesondere weiterhin (iSd E , 2013/22/0118, oder B , Ra 2014/21/0037) davon auszugehen, dass ein durch ein Gutachten festgestellter Gesinnungswandel, der nicht in einem - einen relevanten Zeitraum umfassenden - Wohlverhalten seine Entsprechung gefunden hat, für den Wegfall der Gefährdungsprognose nicht ausreicht.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des I, geboren 1975, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 10, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. G307 2119827-1/2E, betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes - in Bestätigung eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - abgewiesen. Derartige Entscheidungen bewirken nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Änderung der Rechtsposition und sind einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich, weshalb der Revision die beantragte aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden konnte.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Revisionssache des I A in W, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , G307 2119829- 1/2E, betreffend Abweisung eines Antrags auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, gemäß seinen Behauptungen ein serbischer Staatsangehöriger, reiste 17-jährig im März 1992 nach Österreich ein. Sein Asylantrag wurde abgewiesen, er erhielt jedoch in der Folge Aufenthaltstitel, zuletzt im Jahr 2005 einen Niederlassungsnachweis.

2 Bereits davor war der Revisionswerber straffällig geworden. Infolge weiterer Straftaten (insbesondere Einbruchsdiebstähle) erließ die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom gegen ihn schließlich ein auf (den damaligen) § 60 Abs. 1 und 2 Z 1 FPG gestütztes unbefristetes Aufenthaltsverbot. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 2008/18/0581, als unbegründet ab.

3 Infolge der zum genannten Aufenthaltsverbot geführt habenden Verurteilungen bzw. Straftaten befand sich der Revisionswerber - zunächst - von Juni 2006 bis Februar 2008 in Haft. Nach seiner Freilassung wurde er allerdings rasch einschlägig rückfällig, und zwar zuletzt - während offenen Strafvollzugs (!) - am . Er wurde deswegen zwei weitere Male verurteilt, und zwar zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe und dann zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und sechs Monaten. Insgesamt befand sich der Revisionswerber deshalb (unter Miteinbeziehung des sich aus dem Widerruf einer vorangegangenen bedingten Entlassung ergebenden Strafrestes) durchgehend vom bis - an diesem Tag wurde er aus der Strafhaft bedingt entlassen - in Haft.

4 Ausdrücklich unter Bezugnahme auf seine nach der Haftentlassung geplante Abschiebung hatte der Revisionswerber einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Davon ausgehend, dass ihm kein faktischer Abschiebeschutz zukomme, wurde der Revisionswerber dann ungeachtet dessen am in den Kosovo abgeschoben.

5 Bereits im Oktober 2015 hatte der Revisionswerber den Antrag gestellt, das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot aufzuheben, in eventu "die Dauer des unbefristeten Aufenthaltsverbotes herabzusetzen". Mit Bescheid vom wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Aufhebungsantrag gemäß § 69 Abs. 2 FPG ab und den genannten Eventualantrag als unzulässig zurück. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom gemäß § 69 Abs. 2 FPG keine Folge, und zwar zusammengefasst deswegen, weil sich seit Verhängung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände nicht zu Gunsten des Revisionswerbers geändert hätten. Außerdem sprach das BVwG nach § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

6 Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist eine Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG "nicht zur Behandlung eignen", ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt gemäß § 34 Abs. 1a VwGG nicht gebunden. Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

8 In dieser Hinsicht macht der Revisionswerber zunächst geltend, vom BVwG im angefochtenen Erkenntnis angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei zu einer früheren Rechtslage ergangen und es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur aktuellen Rechtslage.

9 Dass es an Judikatur zur aktuellen Rechtslage mangelt, begründet für sich betrachtet indes noch nicht die Zulässigkeitsvoraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG (in diesem Sinn schon der hg. Beschluss vom , Ra 2014/20/0115). Entscheidend ist vielmehr, ob die dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde liegende Annahme, zu vorangegangenen Rechtslagen ergangene Judikatur sei ohne Weiteres nach wie vor als maßgeblich anzusehen, zutrifft.

10 Das ist hier aber in Bezug auf § 69 Abs. 2 FPG der Fall. So ist insbesondere weiterhin (im Sinn des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2013/22/0118, oder des hg. Beschlusses vom , Ra 2014/21/0037) davon auszugehen, dass ein durch ein Gutachten festgestellter Gesinnungswandel, der nicht in einem - einen relevanten Zeitraum umfassenden - Wohlverhalten seine Entsprechung gefunden hat, für den Wegfall der Gefährdungsprognose nicht ausreicht oder dass sich die anzustellende Gefährdungsprognose nicht an Überlegungen des die bedingte Entlassung aus der Haft aussprechenden Strafgerichtes zu orientieren hat (so etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/21/0152, Punkt 3.2. der Entscheidungsgründe, oder der hg. Beschluss vom , Ro 2014/21/0046).

11 Weiteren vom Revisionswerber als klärungsbedürftig angesehenen Umständen, wie etwa die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Kosovo oder die "wesentliche Änderung des politischen Umfeldes", kommt im gegebenen Zusammenhang von vornherein keine Relevanz zu. Insoweit geht damit aber auch sein darauf Bezug nehmendes Vorbringen fehl, das BVwG habe zu Unrecht von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen und sei insoweit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass der schon seinerzeit rechtsanwaltlich vertretene Revisionswerber in seiner Beschwerde, wie in der Revision behauptet, ausdrücklich einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt habe.

12 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das Vorliegen der genannten Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG im gegenständlichen Fall nicht aufgezeigt wurde. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
VwGG §30 Abs2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210108.L03
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-50834