VwGH 15.09.2016, Ra 2016/20/0209
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | B-VG Art133 Abs4; VwGG §28 Abs3; |
RS 1 | Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt (Hinweis B vom , Ra 2015/02/0191, mwN). Mangels Bezug auf den im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Sachverhalt werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2016/06/0059 B RS 1 |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2016/20/0211
Ra 2016/20/0210
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag. Ortner, in den Revisionssachen 1. des E K (prot. zur hg. Zl. Ra 2016/20/0209), 2. der E P (prot. zur hg. Zl. Ra 2016/20/0210), 3. der S K (prot. zur hg. Zl. Ra 2016/20/0211), alle in B, alle vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/1/29A, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Zl. G309 2124072-1/3E (zu 1.), Zl. G309 2124075-1/3E (zu 2.) und Zl. G309 2124074-1/3E (zu 3.), betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Hat das Verwaltungsgericht - wie in den gegenständlichen Fällen - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
5 Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt. Mangels konkreten Bezug auf den in den angefochtenen Erkenntnissen festgestellten Sachverhalt werden in den Revisionen keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. den hg. Beschluss vom , Ra 2016/06/0059).
6 Die - wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Revisionen - Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | B-VG Art133 Abs4; VwGG §28 Abs3; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016200209.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-50831