VwGH 07.09.2016, Ra 2016/17/0274
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Norm | VwGG §30 Abs2; |
RS 1 | Nichtstattgebung - Übertretung nach dem Glücksspielgesetz - Der vorliegende Antrag nach § 30 Abs. 2 VwGG lässt mangels Darlegung der konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Revisionswerbers die Beurteilung nicht zu, dass für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Straferkenntnisses tatsächlich ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Angabe der Höhe der im vorliegenden Fall verhängten Geldstrafe für sich allein ist keine ausreichende Begründung (vgl ). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch Mag. Ralf Mössler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 11/7, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , VGW-002/022/2711/2016, betreffend Übertretung nach dem Glücksspielgesetz, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit der vorliegenden Revision bekämpft der Revisionswerber die im Instanzenzug erfolgte Verhängung einer Geldstrafe wegen Übertretung des Glücksspielgesetzes. Damit verbunden ist der Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2 Der Revisionswerber begründete seinen Antrag damit, dass die verhängte Geldstrafe seine Existenz gefährden würde, da er nur über ein geringes Einkommen verfüge und Sorgfaltspflichten zu erfüllen habe. Bei Gewährung der aufschiebenden Wirkung würden keine nachteiligen Folgen für die Republik oder Dritte entstehen. Eine Vollstreckung der Geldstrafe würde einen unverhältnismäßigen Nachteil für das Fortkommen des Revisionswerbers und dessen Unterhaltsberechtigten nach sich ziehen, zumal die Gesamtsumme der verhängten Strafen und der Verfahrenskosten EUR 12.000,-- betrage.
3 Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen andere Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Der Revisionswerber hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof wird bei Erbringung von Geldleistungen nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkünfte und Vermögenverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß, insbesondere auch seiner Sorgfaltspflichten) überhaupt in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug der angefochtenen Entscheidung für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl und 0266, mwN).
5 Der vorliegende Antrag lässt mangels Darlegung der konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Revisionswerbers die Beurteilung nicht zu, dass für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Straferkenntnisses tatsächlich ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Angabe der Höhe der im vorliegenden Fall verhängten Geldstrafe für sich allein ist keine ausreichende Begründung (vgl ).
6 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | VwGG §30 Abs2; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016170274.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-50818