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VwGH 03.08.2016, Ra 2016/17/0172

VwGH 03.08.2016, Ra 2016/17/0172

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch Mag. Ralf Mössler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 11/7, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom , LVwG-S-349/001-2015 und LVwG-S-350/001-2015, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis wurde die Verhängung von vier Geldstrafen über den Revisionswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft und somit als Verantwortlichen gemäß § 9 Abs 1 VStG wegen Übertretung des Glücksspielgesetzes in der Höhe von jeweils EUR 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 18 Stunden) bestätigt.

2 Die gegen dieses Erkenntnis gerichtete Revision hat der Revisionswerber mit dem Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs 2 VwGG zuzuerkennen. Zum Antrag wird vorgebracht, die sofortige Vollstreckung des Erkenntnisses würde nachteilige Folgen für das Fortkommen des Revisionswerbers sowie dessen Unterhaltsberechtigten haben. Aufgrund der Höhe der verhängten Geldstrafe sei die Existenz des Revisionswerbers massiv gefährdet, zumal er Sorgepflicht zu erfüllen habe und über ein geringes Einkommen verfüge. Die Vollstreckung der Geldstrafen würde daher für den Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten. Demgegenüber entstünden bei Gewährung der aufschiebenden Wirkung keinerlei nachteiligen Folgen für die Republik oder Dritte. Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Revisionswerbers enthält der Antrag keine Angaben.

3 Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Die Revisionswerber haben in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl bereits VwGH (verstärkter Senat) vom , 2680/80, VwSlg 10.381 A/1981). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss zur Einbringung von Geldleistungen ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse der Antragsteller überhaupt in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Beschlusses für die Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl , mwN).

5 Derartige Angaben enthält der vorliegende Antrag nicht. Es wird im Antrag insbesondere auch nicht ausgeführt, inwieweit dem Revisionswerber nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (§ 54b Abs 3 VStG) bewilligt werden könnte. Weiters dürfen nach § 14 Abs 1 VStG Geldstrafen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird (vgl ). Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53b Abs 2 VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde (nunmehr: Revision) zuzuwarten ist (vgl den schon zitierten Beschluss vom ).

6 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VStG §14 Abs1;
VStG §53b Abs2;
VStG §54b Abs3;
VStG §9 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016170172.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-50814