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VwGH 02.06.2016, Ra 2016/17/0077

VwGH 02.06.2016, Ra 2016/17/0077

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2016/17/0078

Ra 2016/17/0080

Ra 2016/17/0079

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Dr. Leonhartsberger als Richterinnen bzw Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revisionen der 1. A Handels GmbH in E bei L, 2. G s.r.o. in G, 3. P-GmbH in G, 4. M T KG in S, alle vertreten durch Dr. Fabian Alexander Maschke, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 17/11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , LVwG- 410982/11/MS/HUE-410985/3, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom wurde gegenüber den revisionswerbenden Parteien die Beschlagnahme von vier näher bezeichneten Glücksspielgeräten gemäß § 53 Abs 1 Z 1 lit a Glücksspielgesetz (GSpG) ausgesprochen.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die von M T erhobene Beschwerde als unzulässig "ab", die Beschwerden der erst- bis drittrevisionswerbenden Partei wies es hinsichtlich dreier gleichartiger Geräte als unbegründet ab und gab bezüglich eines anderen, vierten Gerätes der Beschwerde statt. Weiters sprach das Landesverwaltungsgericht aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Umfang der Beschwerdeabweisungen nicht zulässig, in Bezug auf die Beschwerdestattgebung jedoch zulässig sei.

3 Das Landesverwaltungsgericht ging (soweit dies für die vorliegende Revision relevant ist) im Wesentlichen aufgrund umfangreicher getroffener Feststellungen davon aus, dass eine Unionsrechtswidrigkeit der maßgeblichen Bestimmungen des GSpG nicht vorliege.

4 Gegen den abweisenden Teil dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl , mwH).

9 Der Revisionsfall gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten, insbesondere hinsichtlich der in der Begründung zur Zulässigkeit der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen, jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg Beschluss vom , Ra 2016/17/0066, entschieden wurde. Aus den in diesem Beschluss dargelegten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz iVm Abs 9 VwGG verwiesen wird, erweist sich auch die hier vorliegende Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG als unzulässig.

10 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb sie zurückzuweisen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §53 Abs1 Z1 lita;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016170077.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-50813