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VwGH 23.03.2016, Ra 2016/17/0040

VwGH 23.03.2016, Ra 2016/17/0040

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Dr. Leonhartsberger als Richterinnen bzw Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , LVwG-411024/9/MS, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs 3 VwGG).

3 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl , mwN).

4 Der Revisionsfall gleicht bezüglich des Verfahrensganges, des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und der in der Begründung zur Zulässigkeit der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg Beschluss vom , Ra 2015/09/0144, entschieden wurde. Aus den in diesem Beschluss dargelegten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz iVm Abs 9 VwGG verwiesen wird, erweist sich auch die hier vorliegende Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG als unzulässig.

5 Soweit die revisionswerbende Partei unter Verweis auf das hg Erkenntnis vom , Ro 2014/17/0049, zusätzlich vorbringt, im Sinne der grundsätzlichen Rechtsfrage nach Art 133 Abs 4 B-VG sei "also die Frage zu beantworten, ob unter dem Gesichtspunkt einer Inländerdiskriminierung eine (insbesondere auch tatsächliche) Prüfung der Unionsrechtskonformität des Monopolsystems durch das Verwaltungsgericht (bei einer Entscheidung in der Sache selbst) zu erfolgen hat, und zwar (insbesondere) auch dann, wenn in Ansehung des Revisionswerbers kein Auslandsbezug vorliegt", ist darauf hinzuweisen, dass sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Sinne der hg Rechtsprechung ausführlich mit der Frage der Unionsrechtswidrigkeit des GSpG befasst hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass eine solche nicht vorliegt. Somit stellt sich die Frage nach einer Inländerdiskriminierung im vorliegenden Revisionsfall nicht.

6 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §52;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016170040.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-50805