VwGH 20.09.2016, Ra 2016/16/0089
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/7501293/2014, betreffend Übertretung des Wiener ParkometerG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400 verhängt wurde.
2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis setzte das Bundesfinanzgericht die über den Revisionswerber gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte Geldstrafe von EUR 64 wegen einer Übertretung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung auf EUR 30 herab. Der Strafrahmen des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sieht eine Geldstrafe bis zu EUR 365 vor; die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist nicht zulässig.
4 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160089.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-50797