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VwGH 28.09.2016, Ra 2016/16/0078

VwGH 28.09.2016, Ra 2016/16/0078

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Norm
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art68;
RS 1
Bei der Anwendung der Prioritätsregel des Art. 68 der Verordnung Nr. 883/2004 des Rates ist dem österreichischen Familienbeihilfenanspruch für ein Kind nicht auch ein Kindergeldanspruch in Liechtenstein für andere Kinder desselben Anspruchsberechtigten gegenüberzustellen. (Hier: Der Vater der Kinder ist in Liechtenstein beschäftigt.)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revision des Finanzamtes Feldkirch gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/1100014/2016, betreffend Gewährung von Familienbeihilfe (mitbeteiligte Partei: Dr. P A J in F), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Mitbeteiligte stellte unter Verwendung von mit datierten Formblättern Beih 1 jeweils den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für seine am geborene Tochter G ab Jänner 2014, für seine am geborene Tochter A und für seine am geborene Tochter S ab März 2014 und für seine am geborene Tochter T ab Juli 2015. G, A und S würden an näher genannten Universitäten studieren, T sei Schülerin eines näher genannten Gymnasiums und für diese Tochter sei der Anspruch auf Familienbeihilfe in Liechtenstein ab Juli 2015 erloschen. Als Dienstgeber des Mitbeteiligten wurde jeweils ein Unternehmen in Liechtenstein angeführt.

2 Mit Bescheid vom wies das Finanzamt Feldkirch die Anträge ab. Da der Mitbeteiligte in Liechtenstein beschäftigt sei, sei Liechtenstein vorrangig für die Auszahlung der Familienleistungen zuständig. Bei der Berechnung der Ausgleichszahlung würden die ausländischen Familienleistungen den inländischen Familienleistungen für alle Kinder gegenübergestellt.

3 Mit Schriftsatz vom erhob der Mitbeteiligte dagegen eine als Berufung bezeichnete Beschwerde, welche das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom abwies.

4 Dagegen brachte der Mitbeteiligte mit Schriftsatz vom einen Vorlageantrag ein.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde statt, hob die bekämpften Bescheide (ersatzlos) auf und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

6 Der Mitbeteiligte sei in Liechtenstein erwerbstätig und erhalte dort für seine sieben Kinder bis Erreichen des 18. Lebensjahres die Familienbeihilfe (Kinderzulage). Die Familienbeihilfe (der Anspruch auf Kinderzulage in Liechtenstein) für seine Töchter G, A, S und T sei jeweils nach Erreichen deren

18. Lebensjahres eingestellt worden.

7 Da der Mitbeteiligte für diese Töchter (deren Berufsausbildung das Bundesfinanzgericht offenbar - vom revisionswerbenden Finanzamt unwidersprochen - annahm) keinen Anspruch auf Kinderzulage in Liechtenstein habe, stehe ihm die österreichische Familienbeihilfe für diese Töchter in voller Höhe zu.

8 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Finanzamtes Feldkirch legte das Bundesfinanzgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

9 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11 Die außerordentliche Revision sieht ihre Zulässigkeit darin, dass die Rechtsfrage zu beantworten sei, in welchem Ausmaß ausländische Familienleistungen zu berücksichtigen sind, ob nämlich jemand der den Anspruch auf ausländische Familienleistungen habe, nur hinsichtlich derjenigen Kinder vom Anspruch auf die Familienbeihilfe nach dem FLAG ausgeschlossen sei, für die er Anspruch auf die ausländische Familienbeihilfe habe.

12 Der Verwaltungsgerichtshof hat die vom revisionswerbenden Finanzamt aufgeworfene Rechtsfrage mit seinem Erkenntnis vom , Ra 2015/16/0089, beantwortet und ist - wie das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Revisionsfall - zu einer kindbezogenen Betrachtung gelangt. Bei der Anwendung der Prioritätsregel des Art. 68 der Verordnung Nr. 883/2004 des Rates ist dem österreichischen Familienbeihilfenanspruch für ein Kind nicht auch ein Kindergeldanspruch in Liechtenstein für andere Kinder desselben Anspruchsberechtigten gegenüberzustellen.

13 Damit zeigt das revisionswerbende Finanzamt aber keine Rechtsfrage auf, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

14 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art68;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160078.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-50792