VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0031
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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RS 1 | Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom , 2011/16/0221, ausgesprochen, dass § 82 Abs. 8 KFG beim Beginn der Frist auf denselben Vorgang abstellt wie § 79 leg. cit., nämlich auf das Einbringen des Fahrzeuges, und lediglich eine andere Dauer der Frist normiert. Auch für die Frist in § 82 Abs. 8 KFG (in der im Revisionsfall noch anwendbaren Fassung) galt, dass beim Verbringen des betreffenden Fahrzeuges ins Ausland und bei neuerlicher Einbringung dieses Fahrzeuges die Frist mit der neuerlichen Einbringung begann. Die (von der damals belangten Behörde) vertretene Ansicht, dass ein vorübergehendes Verbringen des Fahrzeuges ins Ausland die Frist des § 82 Abs. 8 KFG nicht unterbreche, das heißt bei neuerlicher Einbringung des Fahrzeuges die Frist nicht ab der (neuerlichen) Einbringung zu rechnen sei, findet nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Gesetz keine Deckung. Im Erkenntnis vom , Ro 2015/16/0031, hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er mit seinem erwähnten Erkenntnis vom nicht von seiner früheren Rechtsprechung abgewichen ist, und eine Reihe von in jenem Verfahren ins Treffen geführte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes erläutert, denen eine konkrete Aussage, dass die Frist des § 82 Abs. 8 KFG nicht unterbrechbar sei und mit dem Verbringen des Fahrzeuges ins Ausland und mit der neuerlichen Einbringung des Fahrzeuges nicht (neu) zu laufen beginne, nicht zu entnehmen ist. Ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutete das Erkenntnis vom demnach nicht, weshalb es keiner Entscheidung eines verstärkten Senates (§ 13 Abs. 1 VwGG) bedurfte. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Baumann, in der Revisionssache des Finanzamtes Feldkirch gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/1100150/2013, betreffend Kraftfahrzeugsteuer (mitbeteiligte Partei: Mag. N N in H, Straße 19), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheiden vom setzte das revisionswerbende Finanzamt gegenüber der Mitbeteiligten Kraftfahrzeugsteuer für die Monate der Jahre 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011 sowie für die Monate Jänner bis September 2012 in jeweils näher angeführten Beträgen für ein näher angeführtes Kraftfahrzeug fest. Das Kraftfahrzeug sei seit März 2004 in Liechtenstein auf die N. Consulting zugelassen. Die Mitbeteiligte, deren Hauptwohnsitz seit mehr als zehn Jahren im Inland gelegen sei, habe das Fahrzeug im Inland verwendet.
2 Der mit Schriftsatz vom dagegen erhobenen Berufung gab das Bundesfinanzgericht, auf welches gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG die Zuständigkeit zur Weiterführung des Verfahrens übergegangen war, mit dem angefochtenen Erkenntnis statt, hob die bekämpften Bescheide (ersatzlos) auf und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
3 Das Bundesfinanzgericht stellte fest, die Mitbeteiligte habe ihren Hauptwohnsitz im Streitzeitraum in Österreich gehabt und das in Rede stehende Fahrzeug mit einem näher angeführten liechtensteinischen Kennzeichen sei seit auf das Einzelunternehmen der Mitbeteiligten, auf die N. Consulting mit dem Sitz in Vaduz, Liechtenstein, angemeldet gewesen. Den größten Teil der Umsätze habe das Unternehmen der Mitbeteiligten im Ausland erzielt. Die Mitbeteiligte habe ihr Büro in Liechtenstein etwa zweimal pro Woche aufgesucht. Für diese Fahrten habe sie das in Rede stehende Kraftfahrzeug verwendet. Dieses Fahrzeug sei somit im Streitzeitraum niemals über einen ununterbrochenen Zeitraum von einem Monat hinaus im Inland - und somit nicht widerrechtlich - verwendet worden.
4 Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Bundesfinanzgericht damit, dass die Rechtslage zur Unterbrechung der Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2011/16/0221, klar sei.
5 Die dagegen vom Finanzamt Feldkirch (von der belangten Behörde vor dem Bundesfinanzgericht) erhobene außerordentliche Revision legte das Bundesfinanzgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.
6 Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 (KfzStG) unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).
7 § 82 Abs. 8 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) in der im Revisionsfall noch anzuwendenden Fassung des zweiten Abgabenänderungsgesetzes 2002 (2. AbgÄG 2002), BGBl. I Nr. 132, lautet:
"(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung."
8 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Das revisionswerbende Finanzamt führt zur Zulässigkeit seiner Revision an, das Bundesfinanzgericht habe sich in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2011/16/0221, gestützt, worin der Verwaltungsgerichtshof von seiner jahrzehntelangen Rechtsprechung abgewichen wäre. Das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sei nicht durch einen verstärkten Senat zustande gekommen, habe bei der Antwort auf die Frage der Unterbrechbarkeit der Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG die Konzeption der Fristen des § 79 und des § 82 Abs. 8 KFG nur eingeschränkt miteinander verglichen und damit den historisch gewachsenen Unterschied zwischen den beiden Konzepten verkannt.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom , 2011/16/0221, ausgesprochen, dass § 82 Abs. 8 KFG beim Beginn der Frist auf denselben Vorgang abstellt wie § 79 leg. cit., nämlich auf das Einbringen des Fahrzeuges, und lediglich eine andere Dauer der Frist normiert. Auch für die Frist in § 82 Abs. 8 KFG (in der im Revisionsfall noch anwendbaren Fassung) galt, dass beim Verbringen des betreffenden Fahrzeuges ins Ausland und bei neuerlicher Einbringung dieses Fahrzeuges die Frist mit der neuerlichen Einbringung begann. Die (von der damals belangten Behörde) vertretene Ansicht, dass ein vorübergehendes Verbringen des Fahrzeuges ins Ausland die Frist des § 82 Abs. 8 KFG nicht unterbreche, das heißt bei neuerlicher Einbringung des Fahrzeuges die Frist nicht ab der (neuerlichen) Einbringung zu rechnen sei, findet nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Gesetz keine Deckung.
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Rechtsansicht zur Auslegung des § 82 Abs. 8 KFG in der im Revisionsfall noch anwendbaren Fassung im erwähnten Erkenntnis vom - auch im Verhältnis zu § 79 KFG - näher begründet. Auf die Gründe jenes Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
13 Das revisionswerbende Finanzamt führt keine konkrete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an, welche eine zum Beginn des Laufes der Frist des § 82 Abs. 8 KFG vom hg. Erkenntnis vom abweichende Aussage enthielte.
14 Im Erkenntnis vom , Ro 2015/16/0031, hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er mit seinem erwähnten Erkenntnis vom nicht von seiner früheren Rechtsprechung abgewichen ist, und eine Reihe von in jenem Verfahren ins Treffen geführten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes erläutert, denen eine konkrete Aussage, dass die Frist des § 82 Abs. 8 KFG nicht unterbrechbar sei und mit dem Verbringen des Fahrzeuges ins Ausland und mit der neuerlichen Einbringung des Fahrzeuges nicht (neu) zu laufen beginne, nicht zu entnehmen ist. Auf die Gründe jenes Erkenntnisses vom wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.
15 Ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutete das Erkenntnis vom demnach nicht, weshalb es keiner Entscheidung eines verstärkten Senates (§ 13 Abs. 1 VwGG) bedurfte.
16 Weder hat das revisionswerbende Finanzamt dargelegt, dass die Rechtsfrage der Unterbrechbarkeit der Frist des § 82 Abs. 8 KFG (in der Fassung des 2. AbgÄG 2002) vom Verwaltungsgerichtshof bisher uneinheitlich beantwortet worden wäre, noch ist das Bundesfinanzgericht im angefochtenen Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nämlich von den Erkenntnissen vom , 2011/16/0221, und vom , Ro 2015/16/0031, abgewichen.
17 Somit zeigt das revisionswerbende Finanzamt in der Begründung der Zulässigkeit seiner Revision nicht auf, dass die Lösung der Revision von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG abhinge.
18 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160031.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-50783