Suchen Hilfe
VwGH 17.03.2016, Ra 2016/16/0003

VwGH 17.03.2016, Ra 2016/16/0003

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Baumann, in der Revisionssache der S-Großhandelsgesellschaft mbH in L, vertreten durch die Schrömbges + Partner Partnerschaftsgesellschaft, Rechtsanwälte Steuerberater mbB in Hamburg, Deutschland (Einvernehmensanwalt:

Dr. Norbert Nawratil, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 4020 Linz, Stelzhamerstraße 12), gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/5200128/2013, betreffend Einfuhrabgaben, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesfinanzgericht im Instanzenzug die Mitteilung des Zollamtes Linz Wels vom an die revisionswerbende GesmbH (Revisionswerberin) über die nachträgliche buchmäßige Erfassung eines endgültigen Anti-Dumping-Zolls bestätigt und ausgesprochen, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. Die dagegen erhobene Revision ist unzulässig.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist eine Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vor dem Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen (vgl. den hg. Beschluss vom , Ra 2015/20/0256, mwN).

Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision wird geltend gemacht, das Bundesfinanzgericht habe zu Unrecht unter Berufung "auf die Beschlüsse des VwGH Ra 2015/16/0033 und Ro 2014/16/0014 sowie auf die Urteile des EuGH Rs C-21/14, C-21/13, C-99/94, C- 480/12" die Revision für nicht zulässig erklärt. Die genannten Entscheidungen würden sich nicht mit der hier in Rede stehenden "Ausweitungs-VO" (gemeint: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 des Rates vom zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht) sowie mit der "VO (EU) 924/2012" (gemeint:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 des Rates vom zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China) befassen. Es gehe hier um die rechtliche Überprüfung und Bewertung von Unionsrecht. Das Bundesfinanzgericht hätte dem Verwaltungsgerichtshof zumindest die Gelegenheit geben müssen, die hier relevanten Rechtsfragen dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, wenn es dies selbst nicht tun wollte.

Damit wird aber nicht aufgezeigt, in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Europäischen Gerichtshofes abweicht, welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof oder der Europäische Gerichtshof uneinheitlich oder bislang noch nicht beantwortet hätte (vgl. den hg. Beschluss vom , Ro 2014/16/0004) oder welche Zweifel über die Auslegung von Unionsrecht bestünden.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
32011R0723 AntidumpingzollDV;
32012R0924 AntidumpingzollDV;
61994CJ0099 Birkenbeul / Hauptzollamt Koblenz VORAB;
62012CJ0480 VORAB;
62013CJ0021 Simon Evers VORAB;
62014CJ0021 Kommission / Rusal Armenal;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160003.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-50772