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VwGH 28.01.2016, Ra 2016/16/0001

VwGH 28.01.2016, Ra 2016/16/0001

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, in der Revisionssache der B GmbH in S, vertreten durch die Grazer Treuhand Steuerberatung GmbH & Partner KG in 8010 Graz, Petersgasse 128a, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/2100719/2013, betreffend Normverbrauchsabgabe, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesfinanzgericht zwei Bescheide des Finanzamtes G, nämlich den Bescheid vom , womit gegenüber der revisionswerbenden Gesellschaft mbH (Revisionswerberin) Normverbrauchsabgabe für Februar 2013 für ein näher bezeichnetes Fahrzeug festgesetzt worden war, und den Bescheid vom , womit ein Antrag der Revisionswerberin auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe für Februar 2013 für das genannte Fahrzeug abgewiesen worden war. Das Bundesfinanzgericht sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

Die Revisionswerberin habe im Zuge eines innergemeinschaftlichen Erwerbes das Vorführfahrzeug der Marke M, Type D, Baujahr 2011, am von einem deutschen Autohändler um einen näher angeführten Kaufpreis erworben. Dieser deutsche Autohändler habe den Vorgang laut Rechnung vom in Deutschland als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt. Im Zeitpunkt dieses Erwerbes sei das Fahrzeug ein PKW im Sinne der Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur gewesen. Die Revisionswerberin habe das Fahrzeug in Deutschland abgeholt, damit die Verfügungsmacht über das Fahrzeug erlangt und es sodann nach Österreich verbracht.

Das Fahrzeug, für das in Deutschland eine Kurzzulassung erwirkt worden sei, sei umgebaut worden. Nach Fertigstellung des Umbaus sei für dieses Fahrzeug am ein Einzelgenehmigungsbescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung erlassen worden, wonach das Fahrzeug kraftfahrrechtlich als Lastkraftwagen eingestuft werde.

Mit dem vor dem Bundesfinanzgericht bekämpften Bescheid vom habe das Finanzamt die Normverbrauchsabgabe für Februar 2013 für dieses Fahrzeug in näher angeführter Höhe festgesetzt. Nach Entrichtung dieses Betrages durch die Revisionswerberin sei das Fahrzeug in Österreich zugelassen worden.

Mit Schriftsatz vom habe die Revisionswerberin die Vergütung der festgesetzten Normverbrauchsabgabe für Februar 2013 beantragt, weil das Fahrzeug vor der kraftfahrrechtlichen Zulassung in Österreich umgebaut worden und als LKW genehmigt worden sei. Diesen Antrag habe das Finanzamt mit dem vor dem Bundesfinanzgericht bekämpften Bescheid vom abgewiesen.

Das in Rede stehende Fahrzeug weise nach dem Umbau folgende Eigenschaften auf:

"Im vorliegenden Fall sind der Fahrgast- und Laderaum des Fahrzeuges von einem einheitlichen Blechaufbau umschlossen. Das Fahrzeug hat vier Seitentüren, eine verglaste Heckklappe und zwei Sitzreihen mit je zwei Sitzen. Das Kfz hatte werkseitig eine dritte Sitzreihe. Die Vorrichtungen zum Einbau der dritten Sitzreihe sind noch vorhanden. In den Schienen für die dritte Sitzreihe wurden zusätzlich zum Befestigen von Lasten Zurrösen eingebaut.

Die Fenster der dritten Sitzreihe sind zwar vom Laderaum auf Grund der Innenverkleidung nicht sichtbar, aber die Fenster sind weiterhin unverändert und unbeschädigt vorhanden. Zwischen Innenverkleidung und Fensterscheiben liegt ein großzügiger Zwischenraum. Auf Grund der Größe der beiden Seitenfenster in der dritten Reihe ragen diese zum Teil völlig unverdeckt in den Fahrgastraum und bieten dort Aussicht als auch Lichteinfall. Der Fahrgastraum ist raummäßig wesentlich größer als der Ladebereich. Die gegenständliche Trennwand ist außerdem nicht untrennbar mit der Bodenplatte und der Karosserie verbunden."

Die maximale Nutzlast betrage 675 kg, das Ladegewicht für Güter betrage 350 kg. Das Fahrzeug sei luxuriös ausgestattet, habe Ledersitze, elektrische Fensterheber, Gurtstraffer in der zweiten Sitzreihe, Kopfstützen im Fond, Armauflagen vorne und hinten, getönte Scheiben vorne und hinten, eine einheitliche Tapezierung mit schwarzem Spannteppich im gesamten Fahrzeug (Passagier- und Laderaum), Wurzelholzeinlagen im Armaturenbrett, Klimaanlage im gesamten Fahrzeug und erreiche eine Höchstgeschwindigkeit von 201 km/h.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes würden die Charakteristika eines PKW überwiegen. Nach dem allgemeinen Erscheinungsbild, der Innenausstattung im Passagierbereich und der Gesamtheit seiner Merkmale, die dem Fahrzeug seinen wesentlichen Charakter verliehen, sei das Fahrzeug in die Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Das Bundesfinanzgericht stützte sich dabei auf das hg. Erkenntnis vom , 2008/13/0125.

Die Normverbrauchsabgabe für Februar 2013 sei deshalb zu Recht festgesetzt worden, weil der Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbes (§ 1 Z 2 NoVAG) schon vor dem Umbau erfüllt worden sei und das Fahrzeug damals unstrittig ein PKW und damit ein Kraftfahrzeug im Sinn des NoVAG gewesen sei.

Der Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe für Februar 2013 sei deshalb zu Recht abgewiesen, weil das auch nach dem Umbau als PKW im Sinne der Kombinierten Nomenklatur und damit als Kraftfahrzeug im Sinn des NoVAG anzusehende Fahrzeug in Österreich zugelassen worden sei und der Tatbestand des § 12 Abs. 1 NoVAG daher nicht erfüllt sei.

Die dagegen erhobene außerordentliche Revision legte das Bundesfinanzgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

§ 1 des Normverbrauchsabgabegesetzes in der im Revisionsfall noch maßgeblichen Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 34, (NoVAG) lautet samt Überschrift:

"Steuerbare Vorgänge

§ 1. Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die folgenden Vorgänge:

1. Die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (§ 2 UStG 1994) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung.

2. Der innergemeinschaftliche Erwerb (Art. 1 UStG 1994) von Kraftfahrzeugen, ausgenommen der Erwerb durch befugte Fahrzeughändler zur Weiterlieferung.

3. Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder

Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

4. Die Lieferung, der Eigenverbrauch durch Entnahme (§ 3 Abs. 2 UStG 1994) und die Änderung der begünstigten Nutzung von nach § 3 Z 3 befreiten Kraftfahrzeugen, weiters der Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Z 4.

Inland ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Gemeinden Mittelberg und Jungholz."

Gemäß Art. 1 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG) liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

"1. Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat;

2. der Erwerber ist

a) ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, oder

b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, und

3. die Lieferung an den Erwerber

a) wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt und

b) ist nach dem Recht des Mitgliedstaates, der für die Besteuerung des Lieferers zuständig ist, nicht auf Grund der Sonderregelung für Kleinunternehmer steuerfrei."

Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt gilt gemäß Art. 1 Abs. 3 UStG auch das Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Erwerber.

Gemäß § 2 Z 2 NoVAG gelten als Kraftfahrzeuge Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen (Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur).

§ 12 Abs. 1 NoVAG lautet:

"§ 12. (1) Eine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe ist dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn

1. feststeht, dass eine Zulassung zum Verkehr im Inland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht kommt oder

2. innerhalb von fünf Jahren ab der Lieferung tatsächlich keine Zulassung erfolgt ist oder

3. eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Z 3 vorliegt."

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Die Revisionswerberin begründet die Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision wie folgt:

"Das Bundesfinanzgericht hat in Bestätigung der Entscheidung des Revisionsgegners (Finanzamt G) das umgebaute Kraftfahrzeug der Marke D fälschlicherweise als Personenkraftwagen (iSd Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur) anstelle richtigerweise als Lastkraftwagen (iSd Position 8704 der Kombinierten Nomenklatur) eingestuft. Das Bundesfinanzgericht hat auf Grund falscher Sachverhaltsfeststellungen und falscher Rechtsauslegung verkannt, dass hier ein Lastkraftwagen im Sinne der Position 8704 der Kombinierten Nomenklatur vorliegt und hat sich das Finanzgericht mit seiner Entscheidung im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gesetzt, wonach Kraftfahrzeuge, die nicht als Kraftfahrzeuge iSd § 2 NoVAG gelten, nicht der Normverbrauchsabgabe unterliegen.

Damit liegt hier eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gem. Art. 133 Abs 4 B-VG vor, weshalb die außerordentliche Revision zulässig ist."

Mit der Begründung der Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision stellt die Revisionswerberin ausschließlich auf die Einreihung des umgebauten Kraftfahrzeuges ab. Die Ausführungen des Bundesfinanzgerichtes, dass das Fahrzeug vor seinem Umbau unstrittig als Personenkraftwagen in die Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen und deshalb als Kraftfahrzeug iSd NoVAG anzusehen sei, stellt die Revisionswerberin in der Begründung der Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision genauso wenig in Frage wie die Ausführungen des Bundesfinanzgerichtes, dass die Verbringung des Fahrzeuges durch die Revisionswerberin ins Inland vor dem Umbau erfolgt sei, weshalb das Bundesfinanzgericht die Erfüllung des Tatbestandes des § 1 Z 2 NoVAG vor dem Umbau sah. Damit stellen sich aber zur Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für Februar 2013 Rechtsfragen über die Einreihung des umgebauten Fahrzeuges in eine bestimmte Position der Kombinierten Nomenklatur nicht.

Soweit das angefochtene Erkenntnis somit den Bescheid des Finanzamtes vom über die Festsetzung von Normverbrauchsabgabe betrifft, wirft die Revisionswerberin somit keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.

Mit dem allgemeinen Vorbringen, das Bundesfinanzgericht habe "auf Grund falscher Sachverhaltsfeststellungen und falscher Rechtsauslegung verkannt", dass das in Rede stehende Fahrzeug nach dem Umbau als Lastkraftwagen in die Position 8704 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sei, formuliert die Revisionswerberin keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG. So lässt die Revisionswerberin in der Begründung der Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision offen, welche Sachverhaltsfeststellungen des Bundesfinanzgerichtes nicht zuträfen, die zur nach Ansicht der Revisionswerberin unrichtigen Rechtsauslegung (gemeint: zur unrichtigen Einreihung in die Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur) geführt hätten; dass die nach Ansicht der Revisionswerberin fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung auf einem schwerwiegenden Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Ra 2015/16/0045) beruhte, geht aus der Begründung der Zulässigkeit der Revision nicht hervor.

Damit wirft die Revisionswerberin auch, soweit das angefochtene Erkenntnis den Bescheid des Finanzamtes vom über die Abweisung eines Antrages auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe betrifft, keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
B-VG Art133 Abs4;
NoVAG 1991 §1 Z2 idF 2010/I/034;
NoVAG 1991 §2 Z2;
VwGG §34 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160001.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-50771