VwGH 28.04.2016, Ra 2016/15/0033
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, vertreten durch die PwC Steiermark Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH in 8010 Graz, Gadollaplatz 1/7. Stock, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/2100110/2011, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2007, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Der Revisionswerber hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist durch ziffernmäßige Angaben über die Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.381/A). Erst eine entsprechende Konkretisierung, die glaubhaft zu machen ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung.
3 Derartige Angaben enthält der vorliegende Antrag nicht in ausreichendem Maße. Dem Antrag sind zwar die aktuellen Einkünfte des Antragstellers zu entnehmen, Angaben zu den Vermögensverhältnissen fehlen hingegen zur Gänze. Im Antrag wird auch nicht ausgeführt, inwieweit dem Revisionswerber nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder die Stundung des geschuldeten Abgabenbetrages bewilligt werden könnte. Die Tatsache, dass die Zahlung allenfalls nur unter Inanspruchnahme von Fremdkapital finanziert werden könne, führt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein noch nicht zu einem unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG (vgl. die Beschlüsse vom , AW 2006/17/0013, und vom , AW 2013/15/0001).
4 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des H N in G, vertreten durch die PwC Steiermark Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH in 8010 Graz, Gadollaplatz 1/7.Stock, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/2100110/2011, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2007, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Im vorliegenden Fall einer vom Bundesfinanzgericht für nicht zulässig erklärten, von einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH erhobenen Revision wird zu deren Zulässigkeit ausgeführt:
"Die Revision ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen Betriebsausgabenabzug versagte und auch, weil durch eine wesentliche Nichtanwendung von Verfahrensvorschriften ein für den Berufungswerber nachteiliger Bescheid zustande kam, der ansonsten anders gelautet hätte."
5 Ein allgemein gehaltenes und nicht näher konkretisiertes Vorbringen, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, genügt dem Konkretisierungsgebot des § 28 Abs. 3 VwGG nicht (vgl. ). In den gesonderten Gründen zur Zulässigkeit der Revision ist - bezogen auf den vorliegenden Fall - konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. ). Auch eine im Rahmen der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nicht weiter substantiierte Behauptung von Verfahrensmängeln reicht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt (vgl. , mit weiteren Nachweisen).
6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | VwGG §30 Abs2; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016150033.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-50766