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VwGH 28.06.2016, Ra 2016/13/0021

VwGH 28.06.2016, Ra 2016/13/0021

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Wimberger, über die Revision des K in W, vertreten durch Mag. Gregor Olivier Rathkolb, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Schönbrunner Straße 282/2/6, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/7400068/2015, betreffend Einsatzgebühr gemäß §§ 28 und 29 WRKG für Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Im vorliegenden Fall war strittig, ob die Person, deren alkoholisierter Zustand am einen Rettungseinsatz in einer U-Bahnstation auslöste und die den Vor- und Familiennamen des Revisionswerbers, sein Geburtsdatum und seine Wohnadresse angab, der Revisionswerber oder ein Unbekannter gewesen sei. Das Bundesfinanzgericht gelangte nach Durchführung eines Beweisverfahrens zu der Überzeugung, es habe sich um den Revisionswerber gehandelt, und bestätigte daher seine Inanspruchnahme zur Entrichtung der Einsatzgebühr. Eine Revision erklärte es mit dem Hinweis, es seien nur Sachverhaltsfragen entscheidungswesentlich gewesen, als unzulässig.

5 Dem hält die Revision in den Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit (§ 28 Abs. 3 VwGG) entgegen, der Revisionswerber wäre gemäß § 13a AVG "von Amts wegen" dazu anzuleiten gewesen, die Einvernahme seiner Ehefrau als Zeugin dafür zu beantragen, dass er den Abend des zu Hause verbracht habe. Es liege eine Rechtsfrage von "besonderer" Bedeutung vor, weil das Bundesfinanzgericht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13a AVG abgewichen sei.

6 Die Manuduktionspflicht geht schon gemäß § 13a AVG nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht so weit, dass Parteien dahin beraten werden müssen, mit welchen Mitteln sie bereits von der Behörde aufgenommene Beweise widerlegen oder in Frage stellen könnten (vgl. im Zusammenhang mit einem unterbliebenen Antrag auf Einvernahme weiterer Zeugen etwa das Erkenntnis vom , 2012/09/0063). Im vorliegenden Fall war außerdem die Bundesabgabenordnung anzuwenden, deren § 113 eine Rechtsbelehrung unvertretener Parteien - anders als § 13a AVG - nur "auf Verlangen" vorsieht. Mit der Behauptung einer Abweichung von der ständigen Rechtsprechung zu § 13a AVG durch das Unterbleiben einer amtswegigen Anleitung zur Beantragung einer Zeugin wirft die Revision schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.

7 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016130021.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-50758