VwGH 30.03.2016, Ra 2016/13/0009
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Revision des G in W, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Nikolaus, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 1130 Wien, St. Veit-Gasse 8, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/7100492/2011, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2003 und 2004, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Im vorliegenden Fall wird die Zulässigkeit der vom Bundesfinanzgericht als unzulässig erklärten Revision damit begründet, dass "der Sachverhalt des Nichtbestehens einer festen Einrichtung" im Sinne des Art. 14 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und der russischen Föderation, BGBl. III Nr. 10/2003, "in Russland" ohne schlüssige Begründung angenommen worden sei. Hilfsweise wird geltend gemacht, es sei auch unterblieben, den Revisionswerber im Zusammenhang mit seinem Vorbringen, ihm stünden außer seiner Moskauer Wohnung auch Räumlichkeiten eines Moskauer Partnerunternehmens zur Verfügung, zu geeigneten Beweisanboten aufzufordern.
5 Dabei wird übersehen, dass es im vorliegenden Fall des in der russischen Föderation ansässigen Revisionswerbers auf eine "feste Einrichtung" in Österreich ankam und das Bundesfinanzgericht die Zuordnung der gesamten Einkünfte des Revisionswerbers als wesentlich beteiligter Geschäftsführer einer österreichischen GmbH zu dieser "Einrichtung" auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2669/78, gestützt hat, von dem die vorliegende Revision weder in der Begründung der Zulässigkeit (§ 28 Abs. 3 VwGG) noch in den Revisionsgründen geltend macht, dass seine Heranziehung für diese Zurechnung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfe.
6 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016130009.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-50756