VwGH 19.10.2016, Ra 2016/12/0080
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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RS 1 | Wenn der Berichtigungsbescheid für sich nicht angefochten wurde, hat der VwGH seiner Entscheidung den angefochtenen Bescheid jedenfalls in der Fassung des Berichtigungsbescheides zugrunde zu legen (vgl. E , 2012/07/0237). Diese Rechtsprechung ist auf den Prüfungsgegenstand des VwGH im Revisionsverfahren zu übertragen. Hat das VwG somit seine Entscheidung gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG 2014 berichtigt und wurde gegen diesen Berichtigungsbeschluss keine Revision erhoben, so hat der VwGH als Prüfungsgegenstand die angefochtene Entscheidung in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses zugrunde zu legen. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision des G R in N, vertreten durch Mag. Dr. Martin Dercsaly, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 146/6/B2, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Zl. W122 2117371- 1/8Z, betreffend Aussetzung eines Verfahrens (vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde: Landespolizeidirektion Oberösterreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom wurde sein Antrag vom auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zurückgewiesen.
2 Dagegen erhob der Revisionswerber am Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
3 Letzteres erließ am den angefochtenen Beschluss, in welchem es heißt:
"Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter ... über
die am fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Revisionswerbers, vertreten durch ..., gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom , Zl. P6/47647/2015, betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und besoldungsrechtliche Stellung, beschlossen:
A) Das Verfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die ordentliche Revision zu Zahl Ro 2015/12/0022 ausgesetzt."
4 Das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
5 Gegen diesen Beschluss richtet sich die am erhobene außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof.
6 In der Zulassungsbegründung der Revision wird im Hinblick auf die am erfolgte Beschwerdeerhebung die grundsätzliche Rechtsfrage ins Treffen geführt, ob ein Verwaltungsgericht einen Aussetzungsbeschluss über einen nicht existenten Schriftsatz fassen dürfe.
7 Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom wurde der angefochtene Beschluss vom gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG dahingehend berichtigt, dass das im Spruch angeführte Beschwerdedatum statt "" richtig "" zu lauten habe.
8 Eine Revision gegen diesen Berichtigungsbeschluss wurde vom Revisionswerber nicht erhoben.
9 In Ansehung des Prüfungsgegenstandes des Verwaltungsgerichtshofes im Bescheidbeschwerdeverfahren vertrat die ständige Rechtsprechung Folgendes:
10 Wenn der Berichtigungsbescheid für sich nicht angefochten wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung den angefochtenen Bescheid jedenfalls in der Fassung des Berichtigungsbescheides zugrunde zu legen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , 2012/07/0237, mit weiteren Hinweisen).
11 Diese Rechtsprechung ist auch auf den Prüfungsgegenstand des Verwaltungsgerichtshofes im Revisionsverfahren zu übertragen. Hat das Verwaltungsgericht somit seine Entscheidung gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG berichtigt und wurde gegen diesen Berichtigungsbeschluss keine Revision erhoben, so hat der Verwaltungsgerichtshof als Prüfungsgegenstand die angefochtene Entscheidung in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses zugrunde zu legen.
12 Vor diesem Hintergrund ist vorliegendenfalls davon auszugehen, dass mit dem angefochtenen Beschluss eine Aussetzung des Verfahrens über die vom Revisionswerber tatsächlich erhobene Beschwerde vom verfügt wurde, sodass die Entscheidung über die Revision schon deshalb von der in der Zulassungsbegründung formulierten Frage nicht abhängt.
13 Aus diesen Gründen war die Revision wegen Nichtvorliegen der Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung geeignet und daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016120080.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-50754