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VwGH 17.08.2016, Ra 2016/11/0115

VwGH 17.08.2016, Ra 2016/11/0115

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ist - allein - ihre Zulässigkeitsbegründung maßgeblich (Hinweis Beschlüsse vom , Ra 2016/11/0015, sowie vom , Ra 2016/11/0027), sodass Verweisen des Revisionswerbers auf die Revisionsbegründung in diesem Zusammenhang nicht weiter nachzugehen ist. Wird in der Revision im Rahmen der Darlegung ihrer Zulässigkeit nur ganz allgemein ausgeführt, dass eine "Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen ist, zu der eine Rechtsprechung des VwGH bislang fehlt", ohne dass diese Rechtsfrage hier konkretisiert wird (vgl. zur Konkretisierungspflicht etwa den B vom , Ro 2014/03/0005, sowie den B vom , Ra 2015/11/0078, und die dort zitierte Vorjudikatur), ist die Revision mangels Darlegung einer Rechtsfrage, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, zurückzuweisen.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, vertreten durch Mag. Alexander Razka, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Marokkanergasse 21/11, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zl. VGW- 131/019/4933/2016-4, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung samt begleitenden Maßnahmen sowie Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 24 Abs. 4 FSG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (belangte Behörde: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde einerseits die von der belangten Behörde verfügte Entziehung der Lenkberechtigung des Revisionswerbers für den Zeitraum bis samt begleitenden Maßnahmen bestätigt und der Revisionswerber andererseits gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert, sich binnen näher genannter Frist der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Dem legte das Verwaltungsgericht erkennbar zugrunde, dass der Revisionswerber im Zeitpunkt des Lenkens eines Kraftfahrzeuges einen Blutalkoholwert von 1,39 Promille aufgewiesen habe (§ 99 Abs. 1a StVO). Nach dem Gutachten des beigezogenen Sachverständigen gebe es beim Revisionswerber maßgebliche Hinweise auf das Vorliegen einer Alkoholerkrankung; der Revisionswerber habe im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthaltes ein Alkoholentzugssyndrom entwickelt, das medikamentös behandelt worden sei.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Rahmen des Provisorialverfahrens betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von den Sachverhaltsannahmen, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, auszugehen, es sei denn, diese beruhten auf einem offenkundigen Verfahrensmangel (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2015/11/0038, mwN). Letzteres trifft vorliegend nicht zu.

Daher stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenständlich zwingende öffentliche Interessen iSd § 30 Abs. 2 VwGG, konkret das Interesse an der Verkehrssicherheit, entgegen (vgl. aus vielen etwa den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2009/11/0032).

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Höhl, über die Revision des E K in W, vertreten durch Mag. Alexander Razka, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Marokkanergasse 21/11, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zl. VGW- 131/019/4933/2016-4, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung samt begleitenden Maßnahmen sowie Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 24 Abs. 4 FSG (belangte Behörde: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde einerseits die von der belangten Behörde verfügte Entziehung der Lenkberechtigung des Revisionswerbers für den Zeitraum bis samt begleitenden Maßnahmen bestätigt und der Revisionswerber andererseits gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert, sich binnen näher genannter Frist der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. die hg. Beschlüsse vom , Zl. Ra 2014/04/0001 und vom , Zl. Ra 2015/08/0008).

Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ist somit - allein - ihre Zulässigkeitsbegründung maßgeblich (vgl. aus vielen etwa die hg. Beschlüsse vom , Zl. Ra 2016/11/0015, sowie vom11. März 2016, Zl. Ra 2016/11/0027), sodass Verweisen des Revisionswerbers auf die Revisionsbegründung in diesem Zusammenhang nicht weiter nachzugehen ist.

3. In der vorliegenden Revision wird im Rahmen der Darlegung ihrer Zulässigkeit (Pkt. 2 der Revision) nur ganz allgemein ausgeführt, dass eine "Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen ist, zu der eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bislang fehlt", ohne dass diese Rechtsfrage hier konkretisiert wird (vgl. zur Konkretisierungspflicht etwa den hg. Beschluss vom , Zl. Ro 2014/03/0005, sowie den Beschluss vom , Zl. Ra 2015/11/0078, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Mangels Darlegung einer Rechtsfrage, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
FSG 1997 §24 Abs4;
StVO 1960 §99 Abs1a;
VwGG §30 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110115.L00.1
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-50746