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VwGH 18.03.2016, Ra 2016/11/0040

VwGH 18.03.2016, Ra 2016/11/0040

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
AVG §38;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §26 Abs2;
VwGVG 2014 §17;
RS 1
Die Führerscheinbehörde kann das Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 38 AVG aussetzen, bis der in diesem Verfahren eine Vorfrage darstellende Tatvorwurf in einem bereits anhängigen Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig geklärt ist (vgl. zuletzt den - ebenfalls zu einem Alkoholdelikt - ergangenen B vom , Ra 2016/11/0027, mit Verweis u.a. auf das E vom , 2001/11/0121). Mit Blick auf § 17 VwGVG 2014 kann kein Zweifel bestehen, dass § 38 AVG auch im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch das E vom , Ro 2015/07/0018, und den B vom , Ro 2014/05/0089).
Normen
AVG §38;
B-VG Art133 Abs4;
FSG 1997 §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
RS 2
Mit dem Vorbringen, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob die Aussetzung des Entziehungsverfahrens nach dem FSG 1997 rechtens sei, "wenn das Verwaltungsstrafverfahren seinerzeit ausgesetzt wurde", zeigt die Revision eine Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf. Dazu führt die Revision nämlich aus, dass das Verwaltungsstrafverfahren "unterbrochen" bzw. "offenbar ausgesetzt" worden bzw. "stillgestanden" sei bzw. dass die Entscheidung des Entziehungsverfahrens nach dem FSG 1997 im

Verwaltungsstrafverfahren "zumindest faktisch ... abgewartet"

werde (was aber ohne Einfluss auf den Lauf der Entscheidungsfrist ist). Dem Revisionsvorbringen kann nicht entnommen werden, dass das Verwaltungsstrafverfahren mit Bescheid und bereits vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses ausgesetzt wurde (was vom Verwaltungsgericht bei der Ermessensübung nach § 38 AVG zu berücksichtigen gewesen wäre). Mangels förmlicher Aussetzung des Verwaltungsstrafverfahrens ist das Schicksal der Revision daher von der genannten Rechtsfrage nicht "abhängig" iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision des B P in L, vertreten durch Mag. Gerald Vogler, Rechtsanwalt in 7210 Mattersburg, Hauptplatz 3/24a, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom , Zl. E F01/03/2015.026/004, betreffend Aussetzung eines Entziehungsverfahrens nach dem FSG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Vorstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt - Umgebung (BH) vom wurde die Lenkberechtigung des Revisionswerbers wegen eines Alkoholdeliktes gemäß § 26 Abs. 2 FSG (unter Bedachtnahme auf frühere Delikte) für die Dauer von 18 Monaten (gerechnet ab der "Abgabe" des Führerscheines am ) entzogen und Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 FSG angeordnet.

Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde, in der er die Verwirklichung des Alkoholdeliktes bestritt, und beantragte die ersatzlose Aufhebung des Vorstellungsbescheides. Außerdem beantragte er die Ausfolgung des Führerscheines, zumal im Vorstellungsbescheid die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nicht ausgeschlossen wurde.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht das bei ihm anhängige "Administrativverfahren betreffend die Beschwerde" gegen den Vorstellungsbescheid bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem bei der BH (zu näher genannter Geschäftszahl) anhängigen Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 AVG ausgesetzt. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Revisionswerbers.

2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

3. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

In der (allein maßgebenden) Zulässigkeitsbegründung der Revision wird ausgeführt, es fehle Rechtsprechung, ob das Verwaltungsgericht trotz seiner vorrangigen meritorischen Entscheidungspflicht gemäß § 28 VwGVG das (Beschwerde-)Verfahren gemäß § 38 AVG aussetzen kann. Dem ist die ständige hg. Rechtsprechung entgegen zu halten, nach der die Führerscheinbehörde das Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 38 AVG aussetzen kann, bis der in diesem Verfahren eine Vorfrage darstellende Tatvorwurf in einem bereits anhängigen Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig geklärt ist (vgl. zuletzt den - ebenfalls zu einem Alkoholdelikt - ergangenen hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2016/11/0027, mit Verweis u. a. auf das Erkenntnis vom , Zl. 2001/11/0121). Mit Blick auf § 17 VwGVG kann kein Zweifel bestehen, dass § 38 AVG auch im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. Ro 2015/07/0018, und den Beschluss vom , Zl. Ro 2014/05/0089).

Auch mit dem Vorbringen, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob die gegenständliche Aussetzung rechtens sei, "wenn das Verwaltungsstrafverfahren seinerzeit ausgesetzt wurde", zeigt die Revision eine Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf. Dazu führt die Revision nämlich aus, dass das Verwaltungsstrafverfahren "unterbrochen" bzw. "offenbar ausgesetzt" worden bzw. "stillgestanden" sei bzw. dass die Entscheidung des Entziehungsverfahrens nach dem FSG im

Verwaltungsstrafverfahren "zumindest faktisch ... abgewartet"

werde (was aber ohne Einfluss auf den Lauf der Entscheidungsfrist ist; vgl. zu den Rechtsfolgen der sog. faktischen Aussetzung die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 54 zu § 38 AVG referierte Rechtsprechung). Dem Revisionsvorbringen kann nicht entnommen werden, dass das Verwaltungsstrafverfahren mit Bescheid und bereits vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses ausgesetzt wurde (was vom Verwaltungsgericht bei der Ermessensübung nach § 38 AVG zu berücksichtigen gewesen wäre). Mangels förmlicher Aussetzung des Verwaltungsstrafverfahrens ist das Schicksal der Revision daher von der genannten Rechtsfrage nicht "abhängig" iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG.

Schließlich ist aus dem bloßen Hinweis, dass bislang über den genannten Antrag auf Ausfolgung des Führerscheines nicht entschieden worden sei, weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen, noch ist daraus etwas für die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses (der lediglich die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens verfügt) zu gewinnen.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

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Normen
AVG §38;
B-VG Art133 Abs4;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwRallg;
Schlagworte
Ermessen VwRallg8
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110040.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-50734