VwGH 26.02.2016, Ra 2016/11/0027
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Nichtstattgebung - Aussetzung eines FSG-Verfahrens - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde das Vorstellungsverfahren betreffend den Mandatsbescheid vom (mit dem u. a. nach den Bestimmungen des FSG die Lenkberechtigung des Revisionswerbers für die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am , entzogen und eine Nachschulung angeordnet wurde) gemäß § 38 zweiter Satz AVG ausgesetzt, und zwar bis zur rechtskräftigen Entscheidung im bereits anhängigen, gegen den Revisionswerber geführten Verwaltungsstrafverfahren betreffend § 5 Abs. 2 StVO (Verweigerung der Atemluftuntersuchung). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung liegen deshalb nicht vor, weil gegenständlich in der genannten Aussetzung ein "unverhältnismäßiger Nachteil" iSd § 30 Abs. 2 VwGG nicht zu erkennen ist. Der Antragsteller geht sichtlich davon aus, dass ein Rechtsbehelf gegen eine überlange Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens (dessen Verfahrensgegenstand den Tatvorwurf der Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung bildet) nicht zur Verfügung stehe. Damit wird jedoch übersehen, dass dem Revisionswerber auch im Verwaltungsstrafverfahren gegen eine allfällige Säumnis sowohl der Behörde (§ 37 VwGVG) als auch des Verwaltungsgerichts (§ 38 Abs. 2 Z 3 VwGG) Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. Insoweit ist daher kein "unverhältnismäßiger Nachteil" iSd § 30 Abs. 2 VwGG zu erkennen, wenn im Rahmen der beiden anhängigen Verwaltungsverfahren der gegenständliche Tatvorwurf im Verwaltungsstrafverfahren einer Klärung zugeführt wird (ein diesbezügliches erstinstanzliches Straferkenntnis schon vom ist aus dem vorliegenden Verfahrensakt ersichtlich) und dessen Ergebnis mit Eintritt der Rechtskraft unter Beachtung der Bindungswirkung im Verfahren nach dem FSG berücksichtigt wird. |
Normen | |
RS 1 | Die Zulässigkeitsbegründung ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebend (vgl. B , Ra 2014/04/0001). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2015/02/0159 B RS 2 |
Normen | AVG §38; B-VG Art130 Abs1 Z1; B-VG Art133 Abs4; FSG 1997 §26 Abs2 Z1; StVO 1960 §5 Abs2; VwGG §34 Abs1; VwGVG 2014 §13 Abs1; VwGVG 2014 §13 Abs2; VwGVG 2014 §22 Abs2; |
RS 2 | Mit Mandatsbescheid wurde die Lenkberechtigung des Revisionswerbers wegen Verweigerung des Atemalkoholtests entzogen. Dagegen erhob der Revisionswerber Vorstellung. Mit Bescheid der belangten Behörde wurde das Vorstellungsverfahren gemäß § 38 AVG bis zum rechtskräftigen Abschluss des bereits anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens betreffend Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO 1960 ausgesetzt. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde und beantragte, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Aussetzung gemäß § 38 AVG abgewiesen und der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG 2014 zurückgewiesen. Insoweit die Revision in der Zulässigkeitsbegründung zur Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausführt, es fehle Rechtsprechung zu den divergenten Rechtsauffassungen, ob der Beschwerde gegen den Bescheid über die Aussetzung eines Verfahrens aufschiebende Wirkung zukommt, wird damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt, weil das Schicksal der Revision von dieser Frage nicht "abhängt" iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG: Die vom Revisionswerber beantragte "Zuerkennung" der aufschiebenden Wirkung an die in Rede stehende Bescheidbeschwerde (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) kommt nämlich in einer Konstellation wie der vorliegenden mangels Rechtsgrundlage schon von vornherein nicht in Betracht (vgl. demgegenüber zum "Ausschluss" der aufschiebenden Wirkung einer Bescheidbeschwerde durch die Behörde § 13 Abs. 2 VwGVG und durch das Verwaltungsgericht § 22 Abs. 2 VwGVG 2014). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. W, vertreten durch Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Biberstraße 15, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zl. VGW- 131/012/10929/2015, VGW-131/V12/13251/2015, betreffend Aussetzung eines FSG-Verfahrens, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (belangte Behörde: Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt), den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem (nur insoweit von der Revision bekämpften) angefochtenen Erkenntnis wurde - in Bestätigung des Bescheides der belangten Behörde vom - das Vorstellungsverfahren betreffend den Mandatsbescheid vom (mit dem nach den Bestimmungen des FSG 1. die Lenkberechtigung des Revisionswerbers für die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am , entzogen und 2. eine Nachschulung sowie 3. die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und 4. eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung angeordnet wurden) gemäß § 38 zweiter Satz AVG ausgesetzt, und zwar bis zur rechtskräftigen Entscheidung im bereits anhängigen, gegen den Revisionswerber geführten Verwaltungsstrafverfahren betreffend § 5 Abs. 2 StVO (Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung).
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die (außerordentliche) Revision des Revisionswerbers mit dem gleichzeitig gestellten Antrag, dieser gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann nach ständiger (auch auf das Revisionsverfahren übertragbaren) hg. Rechtsprechung keine bessere Position erreichen werden, als der Betreffende vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses hatte (vgl. aus vielen den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2011/04/0027, mwN). Es kann gegenständlich auf sich beruhen, ob der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den eingangs erwähnten Aussetzungsbescheid vom aufschiebende Wirkung zukam (verneinend etwa Hengstschläger/Leeb, AVG (2005), § 38 Rz 51) und ob daher bereits die durch diesen Bescheid verfügte Aussetzung des genannten FSG-Verfahrens rechtswirksam war, sodass der Revisionswerber durch die beantragte vorübergehende Sistierung der Wirkungen des angefochtenen Erkenntnisses nichts gewinnen könnte.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung liegen nämlich schon deshalb nicht vor, weil gegenständlich in der genannten Aussetzung ein "unverhältnismäßiger Nachteil" iSd § 30 Abs. 2 VwGG nicht zu erkennen ist. Einen solchen vermeint der Revisionswerber, wie aus seinem gesamten Vorbringen zum gegenständlichen Antrag zu erschließen ist, darin zu erkennen, dass er einerseits die gesetzliche Entscheidungsfrist der Behörde für das genannte Verfahren nach dem FSG (§ 29 Abs. 1 leg. cit.) infolge dessen Aussetzung nicht geltend machen könne (§ 8 Abs. 2 Z 1 VwGVG), wobei andererseits auch "die Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens nicht absehbar" sei. Dies führe (gemeint offenbar: unter Bedachtnahme darauf, dass die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 3 FSG nicht vor der Befolgung der im Mandatsbescheid genannten Anordnungen endet) zu einem weiterhin aufrechten "kalten Führerscheinentzug".
Diesen Ausführungen liegt sichtlich die Prämisse zugrunde, dass ein Rechtsbehelf gegen eine überlange Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens (dessen Verfahrensgegenstand den Tatvorwurf der Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung bildet) nicht zur Verfügung steht. Damit wird jedoch übersehen, dass dem Revisionswerber auch im Verwaltungsstrafverfahren gegen eine allfällige Säumnis sowohl der Behörde (§ 37 VwGVG) als auch des Verwaltungsgerichts (§ 38 Abs. 1 Z 3 VwGG) Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. Insoweit ist daher kein "unverhältnismäßiger Nachteil" iSd § 30 Abs. 2 VwGG zu erkennen, wenn im Rahmen der beiden anhängigen Verwaltungsverfahren der gegenständliche Tatvorwurf im Verwaltungsstrafverfahren einer Klärung zugeführt wird (ein diesbezügliches erstinstanzliches Straferkenntnis schon vom ist übrigens aus dem vorliegenden Verfahrensakt ersichtlich) und dessen Ergebnis mit Eintritt der Rechtskraft unter Beachtung der Bindungswirkung im Verfahren nach dem FSG berücksichtigt wird.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Dr. W T in W, vertreten durch die Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Biberstraße 15, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zl. VGW-131/012/10929/2015, VGW- 131/V12/13251/2015, betreffend Aussetzung eines Verwaltungsverfahrens nach dem FSG (belangte Behörde: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom wurde - soweit gegenständlich von Bedeutung - die Lenkberechtigung des Revisionswerbers wegen Verweigerung des Atemalkoholtests für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab der am erfolgten vorläufigen Abnahme des Führerscheines, gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 FSG entzogen und begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 FSG (Nachschulung, Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens) angeordnet. Dagegen erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom Vorstellung.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde das genannte Vorstellungsverfahren gemäß § 38 zweiter Satz AVG bis zum rechtskräftigen Abschluss des bereits anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens betreffend Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO 1960 durch den Revisionswerber ausgesetzt. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde und beantragte, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit dem (noch nicht in Rechtskraft erwachsenen) Straferkenntnis der belangten Behörde vom , dem Revisionswerber zugestellt am , wurde dieser einer Übertretung des § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 schuldig erkannt. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das Ergebnis der durchgeführten Zeugenbefragungen.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom wurde (soweit vom Revisionswerber bekämpft) die Beschwerde gegen den genannten Bescheid vom betreffend Aussetzung gemäß § 38 AVG abgewiesen und der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
In der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Frage, ob der Revisionswerber eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 zu verantworten habe, eine Vorfrage im gegenständlichen Verfahren betreffend §§ 24 und 26 FSG darstelle, zu deren Klärung spätestens seit einer diesbezüglichen Aufforderung zur Rechtfertigung vom ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig sei. Gemäß § 38 AVG könne daher das Verfahren nach dem FSG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens ausgesetzt werden, zumal bei der Ermessensübung iSd letztgenannten Bestimmung dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie (Vermeidung parallel geführter Verwaltungsverfahren zur selben Rechtsfrage) eine entscheidende Rolle zukomme (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0083 (richtig wohl: Zl. 2007/11/0074), mwN) und die Erfüllung der genannten Tatbestände des FSG nicht schon allein aufgrund der vorliegenden Anzeige angenommen werden könne.
Zur Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte das Verwaltungsgericht aus, dass es sich bei der Aussetzung gemäß § 38 AVG um einen verfahrensleitenden Bescheid handle, der einer Vollstreckbarkeit nicht zugänglich sei.
2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
3. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass Sache des angefochtenen Erkenntnisses die gemäß § 38 AVG erfolgte Aussetzung des unter 1. dargestellten Vorstellungsverfahrens ist, und dass es hier, anders als die Zulässigkeitsbegründung der Revision teilweise nahe zu legen scheint, nicht um die Rechtmäßigkeit des Mandatsbescheides vom geht.
Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ist - allein - ihre Zulässigkeitsbegründung maßgeblich (vgl. aus vielen den hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2014/04/0001, sowie darauf Bezug nehmend jüngst etwa der Beschluss vom , Zl. Ra 2016/11/0015), sodass Verweisen des Revisionswerbers auf die Revisionsbegründung in diesem Zusammenhang nicht weiter nachzugehen ist.
Entgegen den Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung weicht die mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte Aussetzung des hier nach §§ 24 und 26 FSG geführten Verwaltungsverfahrens nicht von der hg. Rechtsprechung ab (vgl. das zu einer vergleichbaren Konstellation ergangene und auch auf die verkürzte Entscheidungsfrist nach § 29 Abs. 1 FSG Bezug nehmende hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/11/0121, sowie zum primär bzw. vorrangig bei der Aussetzung zu beachtenden Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie - Hintanhaltung von doppelgleisig geführten Verfahren - die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2001/11/0023, und vom , Zl. 91/11/0155, letzteres mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/11/0239, Slg. Nr. 12019/A). Demgegenüber beinhaltet das in der Zulassungsbegründung zitierte Erkenntnis vom , Zl. 2003/11/0165, keine Aussagen über die Zulässigkeit der Aussetzung eines Verwaltungsverfahrens.
Hinzuzufügen ist fallbezogen, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses (nach diesem Zeitpunkt bestimmte sich die für das Verwaltungsgericht maßgebende Sach- und Rechtslage) das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren durch das Straferkenntnis vom bereits abgeschlossen war, sodass es dem vom Revisionswerber geltend gemachten Interesse an der raschen Klärung des Tatvorwurfes (Verweigerung des Atemalkoholtests) geradezu widersprochen hätte, mit dem angefochtenen Erkenntnis (zugestellt am ) die Aussetzung aufzuheben, weil dadurch nochmals erstinstanzliche Ermittlungen (hier: im Vorstellungsverfahren) zum selben Tatvorwurf notwendig geworden wären.
3.2. Zur Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt die Revision in der Zulässigkeitsbegründung aus, es fehle Rechtsprechung zu den (entsprechend zitierter Literatur) divergenten Rechtsauffassungen, ob der Beschwerde gegen den Bescheid über die Aussetzung eines Verfahrens aufschiebende Wirkung zukommt. Damit wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt, weil das Schicksal der Revision von dieser Frage nicht "abhängt" iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG:
Die vom Revisionswerber beantragte "Zuerkennung" der aufschiebenden Wirkung an die in Rede stehende Bescheidbeschwerde (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) kommt nämlich in einer Konstellation wie der vorliegenden mangels Rechtsgrundlage schon von vornherein nicht in Betracht (vgl. demgegenüber zum "Ausschluss" der aufschiebenden Wirkung einer Bescheidbeschwerde durch die Behörde § 13 Abs. 2 VwGVG und durch das Verwaltungsgericht § 22 Abs. 2 VwGVG).
3.3. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
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Schlagworte | Alkotest Verweigerung |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110027.L00.1 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-50731