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VwGH 06.04.2016, Ra 2016/11/0021

VwGH 06.04.2016, Ra 2016/11/0021

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
RS 1
War die Revision mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen, war es bei diesem Ergebnis - weil die Zurückweisung auch nach Mängelverbesserung auszusprechen wäre, zumal der vom Revisionswerber selbst eingebrachte Schriftsatz zweifelsfrei erkennen lässt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG bestehen - nicht erforderlich, dem Revisionswerber die Behebung der der Revision anhaftenden Mängel aufzutragen (Hinweis Beschlüsse vom , Fr 2014/20/0007, und vom , Ra 2015/03/0049).
Normen
B-VG Art133 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Mit einer Zurückweisung mittels Beschluss ist das Verfahren über die Revision beendet. Eine meritorische Entscheidung über einen - vom Revisionswerber so bezeichneten - "Einspruch" gegen einen derartigen Beschluss ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der "Einspruch" ist daher wegen Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen (Hinweis B vom , 2004/11/0162).
Normen
RS 1
Mit hg. Beschluss war die Revision gegen ein Erkenntnis des BVwG zurückgewiesen worden, weil in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen worden waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Ein danach vom Revisionswerber erhobener "Einspruch" gegen diesen Beschluss wurde mit Beschluss zurückgewiesen, weil im Gesetz eine meritorische Entscheidung über einen derartigen "Einspruch" nicht vorgesehen ist. Dessen ungeachtet erhob der Revisionswerber mit Schreiben eine - als solche bezeichnete - "Revision" gegen den letztgenannten Beschluss. Da eine Anfechtung dieser Entscheidung des VwGH im Gesetz nicht vorgesehen ist, war die "Revision" wegen Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen. Da dem Revisionswerber bereits zur Kenntnis gebracht worden ist, dass Anträge wie der vorliegende unzulässig sind, ist davon auszugehen, dass ihm die Aussichtslosigkeit derartiger Anträge in derselben Sache bewusst ist. Weitere derartige Anträge sind als rechtsmissbräuchlich anzusehen und können im Falle ihrer Wiederholung ohne weitere Bearbeitung zu den Akten genommen werden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Ra 2014/22/0145, und vom , 2011/08/0062, zum gebotenen Vorgehen bei von einer Partei bewusst herbeigeführten Mängeln eines Anbringens, sowie die hg. Beschlüsse vom , 2015/03/0005 (Vorgangsweise bei rechtsmissbräuchlichen Ablehnungen) und vom , Ra 2016/03/0012-7 (missbräuchliche Wiederholung von Verfahrenshilfeanträgen)).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des C K in B, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. I402 2113408-1/4E, betreffend Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht: Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom war der Antrag des Revisionswerbers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen worden, weil der Grad der Behinderung bloß 40 vH betrage. Die belangte Behörde stützte sich dabei im Wesentlichen auf das von ihr eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. V, der nach Untersuchung des Revisionswerbers unter Einbeziehung vorgelegter bzw. von der belangten Behörde beigeschaffter ärztlicher Unterlagen zum Ergebnis gelangte, die beim Revisionswerber vorliegenden Beeinträchtigungen (im Wesentlichen: leichte Form einer Epilepsie; Beeinträchtigungen der Wirbelsäule; Störungen im Magen- und Darmbereich) begründeten in ihrer Gesamtheit einen Grad der Behinderung von bloß 40 vH.

2 Dagegen erhob der Revisionswerber (ohne Beibringung weiterer Unterlagen) Beschwerde mit dem Vorbringen, es sei nicht zur Kenntnis genommen worden, dass er "erhebliche Gehprobleme habe und auch sonst (sein) gesundheitlicher Zustand bei weitem nicht der Normalität entspricht". Er habe "Übergewicht, zu hoher Zucker, Schweissausbrüche bei geringster körperlicher Anstrengung; teilweise zu hohe Leberwerte aufgrund der langjährigen Medikamenteneinnahme zur Behandlung der Epilepsie".

3 Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung legte das Verwaltungsgericht (unter anderem) - näher ausgeführt - dar, dass an der Vollständigkeit und Richtigkeit des im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens, das nach einer auch eine Erhebung des Gangbilds und der derzeitigen Beschwerden umfassenden persönlichen Untersuchung des Revisionswerbers ergangen sei, nicht zu zweifeln sei. Die anzuwendende Einschätzungsverordnung sehe zwar eine einschlägige Funktionseinschränkung im Fall von Diabetes vor, das Bestehen einer solchen Erkrankung sei aber weder aus dem Vorbringen des Revisionswerbers noch den vorhandenen Befunden oder dem eingeholten Gutachten abzuleiten. Was die geltend gemachten überhöhten Leberwerte anlange, lägen - unter Hinweis auf einen einschlägigen Befund und das Gutachten des Sachverständigen Dr. V -

keine Indizien für das Bestehen einer zusätzlichen, durch die vorgenommene Einschätzung der Epilepsie nicht bereits abgedeckten Funktionsbeeinträchtigung vor. Der Revisionswerber habe weder die Gelegenheit wahrgenommen, sein Vorbringen zu substantiieren, noch entsprechende Befunde oder ein eigenes Gutachten vorgelegt.

4 In der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision macht der Revisionswerber geltend, es sei "erst jetzt" festgestellt worden, dass er auch unter "Chron. Lumbalsyndrom" leide. Er bemängelt weiters, dass sein Zustand "nur einmal" festgestellt worden und eine zweite Untersuchung nicht angeordnet worden sei. Seine Bewegungseinschränkung habe sich nicht verbessert, zum erhöhten Zuckerwert sei kein Blut abgenommen worden, die Untersuchung an sich nicht umfangreich gewesen. Es falle ihm (wegen Schweißausbrüchen und Kurzatmigkeit) sehr schwer, weitere Strecken zu gehen; er habe auch öfters geschwollene Füße und Durchfall, zudem laufend Schmerzen im Rücken und Kopf, einhergehend mit Übelkeit. Er ersuche daher um eine "Neubewertung der Situation, die sich ja verschlechtert hat".

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme: Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hatte das Verwaltungsgericht dem Revisionswerber die Äußerung der belangten Behörde (die geltend gemacht hatte, Größe und Gewicht des Revisionswerbers seien im Befund des Sachverständigen berücksichtigt worden, Übergewicht allein stelle noch keine Behinderung dar, die teilweise überhöhten Leberwerte seien durch Wahl des höchsten Rahmensatzwerts bei der für die Epilepsie gewählten Position berücksichtigt worden, der "angeblich zu hohe Zucker" sei nicht durch medizinische Unterlagen belegt) zur Stellungnahme mit dem Auftrag übermittelt, das Vorbringen zum "zu hohen Zucker" unter Vorlage entsprechender Befunde zu konkretisieren. Darauf hatte der Revisionswerber nicht reagiert. Das Verwaltungsgericht hat sich im nun angefochtenen Erkenntnis mit den in der Beschwerde geltend gemachten Leidenszuständen auseinandergesetzt und ist dabei in einer nach dem Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofs nicht zu beanstandenden Weise zum Ergebnis gelangt, dass beim Revisionswerber lediglich ein - für die Einreihung in den Kreis der begünstigten Behinderten nicht ausreichender - Grad der Behinderung von 40 vH vorliege. Soweit der Revisionswerber nunmehr geltend macht, sein Gesundheitszustand habe sich - neuerlich - verschlechtert, ist damit für die Zulässigkeit der Revision schon wegen des Neuerungsverbots nach § 41 VwGG nichts gewonnen, zumal der Revisionswerber im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelegenheit hatte, relevante Tatsachen vorzubringen.

9 Die Revision war daher mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis - weil die Zurückweisung auch nach Mängelverbesserung auszusprechen wäre, zumal der vom Revisionswerber selbst eingebrachte Schriftsatz zweifelsfrei erkennen lässt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG bestehen - war es nicht erforderlich, dem Revisionswerber die Behebung der der Revision anhaftenden Mängel aufzutragen (vgl. die hg. Beschlüsse vom , Zl. Fr 2014/20/0007, und vom , Zl. Ra 2015/03/0049).

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, in der Revisionssache des C K in B, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. I402 2113408-1/4E, betreffend Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht: Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der "Einspruch" des Revisionswerbers gegen den hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2016/11/0021-4, wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem genannten Beschluss vom wurde die Revision gegen das im Spruch genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen, weil in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen worden waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

2 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren über die Revision beendet worden. Eine meritorische Entscheidung über einen - vom Revisionswerber mit dem am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz so bezeichneten - "Einspruch" gegen einen derartigen Beschluss ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der "Einspruch" war daher wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs zurückzuweisen (vgl etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 2004/11/0162).

3 Im Übrigen wird auf § 14 Abs. 5 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) hingewiesen: Danach sind Anträge von begünstigten Behinderten auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen ist. Dies gilt dann nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird. Das BEinstG ermöglicht damit eine Berücksichtigung von nach Abschluss des Verfahrens neu auftretenden Leiden.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, in der Revisionssache des C K in B, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. I402 2113408-1/4E, betreffend Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht: Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die "Revision" des Revisionswerbers gegen den hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2016/11/0021-7, wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2016/11/0021-4, war die Revision gegen das im Spruch genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen worden, weil in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen worden waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

2 Ein danach vom Revisionswerber erhobener "Einspruch" gegen diesen Beschluss ist mit dem hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2016/11/0021-7, zurückgewiesen worden, weil im Gesetz eine meritorische Entscheidung über einen derartigen "Einspruch" nicht vorgesehen ist, das Verfahren über die Revision vielmehr mit dem Beschluss vom beendet worden ist.

3 Dessen ungeachtet erhob der Revisionswerber mit Schreiben vom , beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am , eine - als solche bezeichnete - "Revision" gegen den Beschluss vom .

4 Da eine Anfechtung dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im Gesetz nicht vorgesehen ist, war die "Revision" wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs zurückzuweisen.

5 Dem Revisionswerber ist bereits mit dem Beschluss vom zur Kenntnis gebracht worden, dass Anträge wie der vorliegende unzulässig sind. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm die Aussichtslosigkeit derartiger Anträge in derselben Sache bewusst ist.

6 Der Revisionswerber wird daher darauf aufmerksam gemacht, dass weitere derartige Anträge als rechtsmissbräuchlich anzusehen sind und im Falle ihrer Wiederholung ohne weitere Bearbeitung zu den Akten genommen werden können (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. Ra 2014/22/0145, und vom , Zl. 2011/08/0062, zum gebotenen Vorgehen bei von einer Partei bewusst herbeigeführten Mängeln eines Anbringens, sowie die hg. Beschlüsse vom , Zl. 2015/03/0005 (Vorgangsweise bei rechtsmissbräuchlichen Ablehnungen) und vom , Ra 2016/03/0012-7 (missbräuchliche Wiederholung von Verfahrenshilfeanträgen)).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110021.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-50729