Suchen Hilfe
VwGH 02.06.2016, Ra 2016/10/0037

VwGH 02.06.2016, Ra 2016/10/0037

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
NatSchG Krnt 2002 §5 Abs1 liti;
NatSchG Krnt 2002 §57 Abs1;
NatSchG Krnt 2002 §57 Abs2;
NatSchG Krnt 2002 §9;
VwGG §30 Abs2;
RS 1
Stattgebung - naturschutzrechtliche Bewilligung und Entfernungsauftrag - Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten wurde der Antrag der revisionswerbenden Parteien auf nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Gebäudes als Viehunterstand mit Heulager auf einem näher bezeichneten Grundstück gemäß § 5 Abs. 1 lit. i iVm § 9 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 abgewiesen und die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Entfernung des bestehenden Gebäudes gemäß § 57 Abs. 1 und 2 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 aufgetragen. Die belangte Behörde sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und begründete dies u. a. damit, dass dem Aufschub des Vollzuges das öffentliche Interesse der Rechtsdurchsetzung und Herstellung des rechtmäßigen Zustandes entgegenstünde. Mit dem Vorbringen der belangten Behörde werden weder zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, behauptet, noch wird damit konkret und nachvollziehbar aufgezeigt, dass das öffentliche Interesse des Naturschutzes keinen Aufschub des Entfernungsauftrages für die voraussichtliche Dauer des Verfahrens vor der Verwaltungsgerichtshofes dulde. Mit dem allgemein gehaltenen Hinweis auf das öffentliche Interesse an der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes wird insbesondere nicht konkret dargelegt, dass durch ein (weiteres) Zuwarten der Zweck des Entfernungsauftrages vereitelt oder beeinträchtigt würde. Demgegenüber haben die revisionswerbenden Parteien unverhältnismäßige Nachteile geltend gemacht, die ihnen aus einer sofortigen Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses erwachsen würden.
Normen
NatSchG Krnt 2002 §10 Abs3;
NatSchG Krnt 2002 §9 Abs1;
RS 1
In der Verbesserung der Agrarstruktur kann ein öffentliches Interesse im Sinne des § 10 Abs. 3 Krnt NatSchG 2002 gesehen werden, wenn die beantragte Bewilligung eine Maßnahme darstellt, deren nachhaltige Notwendigkeit für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung der Existenz des Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes zu bejahen ist (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , Zl. 2000/10/0044 mwN). Hingegen liegt nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung. Vielmehr kommen nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/10/0223 E RS 5

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der G und

2. des K, beide vertreten durch Dr. Christopher Kempf, Rechtsanwalt in 9800 Spittal an der Drau, Bahnhofstraße 17, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom , Zl. KLVwG-2711-2712/25/2014, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung und Entfernungsauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau), erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben und der Revision, soweit sie sich gegen den Entfernungsauftrag richtet, aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom wurde der Antrag der revisionswerbenden Parteien auf nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Gebäudes als Viehunterstand mit Heulager auf einem näher bezeichneten Grundstück gemäß § 5 Abs. 1 lit. i iVm § 9 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 (K-NSG 2002) abgewiesen und die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Entfernung des bestehenden Gebäudes nach Maßgabe näher genannter Vorschreibungen gemäß § 57 Abs. 1 und 2 K-NSG 2002 aufgetragen.

2 Mit der gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen außerordentlichen Revision ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbenden Parteien mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Bei Abriss des Gebäudes sei es ihnen nicht mehr möglich, ihren landwirtschaftlichen Betrieb fortzuführen bzw. die Mindestanforderungen des Tierschutzes für die von ihnen gezüchteten Yaks einzuhalten. Es würde sohin zur Stilllegung und gänzlichen Schließung des laufenden Betriebes kommen. Die revisionswerbenden Parteien seien auch nicht in der Lage, unverzüglich einen neuen Unterstand zu errichten, da dies Kosten in Höhe von zumindest EUR 150.000,-- verursachen würde. Die revisionswerbenden Parteien seien mit einem Betrag von EUR 30.000,-

- verschuldet, als einziges Einkommen stehe jenes aus dem gegenständlichen landwirtschaftlichen Betrieb zur Verfügung. Es bestehe keine Möglichkeit, einen Kredit aufzunehmen, um einen neuen Unterstand errichten zu können. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

3 Die belangte Behörde sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und begründete ihren Standpunkt damit, dass dem Aufschub des Vollzuges "das öffentliche Interesse der Rechtsdurchsetzung und Herstellung des rechtmäßigen Zustandes"

entgegenstehe. Es sei "im Sinne einer Beispielwirkung ... ein

völlig falsches Signal an die Allgemeinheit der Rechtsunterworfenen, wenn der außerordentlichen Revision aufschiebende Wirkung zuerkannt" würde. Den revisionswerbenden Parteien stünden im Vollstreckungsverfahren Rechtsmittel gegen die dort zu erlassenden Bescheide zu; es sei nicht auszuschließen, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes viel früher ergehe als ein Abbruch des Gebäudes erfolgen könne. Zudem habe die belangte Behörde Kenntnis davon erlangt, dass die revisionswerbenden Parteien planten, ein (weiteres) Gebäude zu errichten, das als Viehunterstand dienen könnte.

4 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5 Mit dem oben dargestellten Vorbringen der belangten Behörde werden weder zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, behauptet, noch wird damit konkret und nachvollziehbar aufgezeigt, dass das öffentliche Interesse des Naturschutzes keinen Aufschub des Entfernungsauftrages für die voraussichtliche Dauer des Verfahrens vor der Verwaltungsgerichtshofes dulde. Mit dem allgemein gehaltenen Hinweis auf das öffentliche Interesse an der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes wird insbesondere nicht konkret dargelegt, dass durch ein (weiteres) Zuwarten der Zweck des Entfernungsauftrages vereitelt oder beeinträchtigt würde.

6 Demgegenüber haben die revisionswerbenden Parteien unverhältnismäßige Nachteile geltend gemacht, die ihnen aus einer sofortigen Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses erwachsen würden. Eine Abwägung dieser Interessen mit den entgegenstehenden öffentlichen, insbesondere Naturschutzinteressen lässt die Interessen der revisionswerbenden Parteien an einem Aufschub des Entfernungsauftrages für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof gewichtiger erscheinen.

7 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher in Ansehung des erteilten Entfernungsauftrages stattzugeben. Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. G S und 2. K S, beide in S und vertreten durch Dr. Christopher Kempf, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Bahnhofstraße 17, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom , Zl. KLVwG- 2711-2712/25/2014, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung und Entfernungsauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien haben dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem durch die vorliegende Revision angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom wurde der Antrag der revisionswerbenden Parteien auf nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Gebäudes als Viehunterstand mit Heulager auf einem näher bezeichneten Grundstück gemäß § 5 Abs. 1 lit. i iVm § 9 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 (K-NSG 2002) abgewiesen und die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Entfernung des bestehenden Gebäudes nach Maßgabe näher genannter Vorschreibungen gemäß § 57 Abs. 1 und 2 K-NSG 2002 aufgetragen.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird geltend gemacht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Begründungsanforderungen an eine aufgrund einer Interessenabwägung ergangene naturschutzbehördliche Entscheidung ab (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/10/0305). Das Verwaltungsgericht habe es insbesondere verabsäumt, die "Interessen der Einhaltung des Tierschutzes und der Einhaltung der artgerechten Tierhaltung und dem Erhalt der kleinbäuerlichen Betriebsstrukturen im öffentlichen Interesse zu berücksichtigen". Zudem weiche das Verwaltungsgericht in Ansehung der Frage, ob eine Agrarstrukturverbesserung vorliege, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/10/0257), da für die Beurteilung dieser Rechtsfrage das landwirtschaftliche Sachverständigengutachten heranzuziehen sei. Das Verwaltungsgericht stütze sich insofern aber nicht auf dieses Gutachten, sondern treffe "seine diesbezüglichen Feststellungen ohne konkretes Substrat".

6 Zu diesem Vorbringen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass in der Verbesserung der Agrarstruktur ein öffentliches Interesse im Sinne des K-NSG 2002 gesehen werden kann, wenn die beantragte Bewilligung eine Maßnahme darstellt, deren nachhaltige Notwendigkeit für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung der Existenz des Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes zu bejahen ist. Hingegen liegt nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung. Vielmehr kommen nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/10/0223).

7 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. die hg. Beschlüsse vom , Zl. Ra 2017/10/0076, vom , Zl. Ra 2016/10/0035, und vom , Zl. Ra 2014/10/0032).

8 Mit den oben wiedergegebenen Ausführungen wird Derartiges allerdings nicht aufgezeigt, weil das Verwaltungsgericht - gestützt auf das von den revisionswerbenden Parteien ins Treffen geführte landwirtschaftliche Amtssachverständigengutachten - selbst davon ausgeht, dass das zur Errichtung beantragten Gebäude in Ansehung der Funktion als "zweigeschoßige(s) Heulager (Futtermitteleinlagerung, -entnahme)" nicht den Anforderungen an "eine möglichst einfache, kostengünstige, zweckdienliche und bezogen auf die Arbeitsabläufe leicht zu bewältigende Bauweise" erfüllt. Selbst bei Zugrundelegung des in Ansehung der Funktion des Gebäudes als Viehunterstand eingenommenen Standpunktes der revisionswerbenden Parteien, wonach der vom Verwaltungsgericht als zweckmäßiger erachtete Zu- oder Anbau an ein bestehendes Hofgebäude aus Gründen "des Tierschutzes und der Einhaltung der artgerechten Tierhaltung" deshalb nicht möglich sei, weil in diesem Fall der Viehunterstand durch einen öffentlichen Weg von den Weideflächen getrennt sei, wird daher nicht aufgezeigt, dass das als Viehunterstand und zweigeschoßiges Heulager zur Bewilligung beantragte Gebäude als eine im öffentlichen Interesse gelegene Maßnahme der Agrarstrukturverbesserung anzusehen ist. Eine für den Verfahrensausgang relevante Fehlbeurteilung dieser Frage wird mit dem Zulässigkeitsvorbringen somit nicht aufgezeigt.

9 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
NatSchG Krnt 2002 §5 Abs1 liti;
NatSchG Krnt 2002 §57 Abs1;
NatSchG Krnt 2002 §57 Abs2;
NatSchG Krnt 2002 §9;
VwGG §30 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016100037.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-50722