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VwGH 18.07.2016, Ra 2016/09/0078

VwGH 18.07.2016, Ra 2016/09/0078

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
AuslBG §3;
B-VG Art133 Abs4;
IO §58 Z2;
VStG §9 Abs7;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Aus dem Ausschluss von Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen aus einer Insolvenzverfangenheit folgt, dass der Insolvenzverwalter (= Masseverwalter) zur Vertretung des Schuldners in einem gegen diesen geführten Strafverfahren nicht legitimiert ist (vgl. ). Verwaltungsstrafsachen gehören nicht zu jenen Angelegenheiten, die die Konkursmasse berühren (vgl. B , 2008/09/0379). Auch Haftungsbeträge gemäß § 9 Abs. 7 VStG sind als Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen iSd § 58 Z. 2 IO anzusehen (vgl. ). Der Masseverwalter ist zum Einschreiten für den Gemeinschuldner nur insoweit legitimiert, als es sich zumindest teilweise um Aktiv- bzw. Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Nicht der Masseverwalter sondern ausschließlich der Gemeinschuldner selbst ist verfügungsbefugt und allein zum Einschreiten legitimiert in jenen Bereichen, die das zur Konkursmasse gehörende Vermögen überhaupt nicht betreffen (vgl. ). Da Haftungsbeträge gemäß § 9 Abs. 7 VStG ausgeschlossene Ansprüche gemäß § 58 Z. 2 IO sind, ist die Masse davon nicht berührt, woraus folgt, dass der Insolvenz(=Masse-)verwalter nicht zur Vertretung befugt ist.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der G GmbH, vertreten durch Masseverwalter Rechtsanwälte Dr. Preslmayr OG in Wien, diese vertreten durch Mag. Dieter Ebner, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Wiedner Hauptstraße 100-102, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zl. VGW- 041/V/083/9333/2015-14, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Ausspruch der Haftung gemäß § 9 Abs. 7 VStG, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Dem Antrag war nicht stattzugeben, weil die antragstellende Partei dem Konkretisierungsgebot im Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. dazu des Näheren den Beschluss eines hg. verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.381/A) nicht nachgekommen ist.

Einerseits wird nur allgemein behauptet, die Revisionswerberin müsste "die sofortige Zahlung von EUR 22.000,-- und Kosten veranlassen", andererseits wird vorgebracht, es stehe "derzeit kein ausreichendes Vermögen zur Bezahlung dem Masseverwalter zur Verfügung", was in unauflösbarem Widerspruch zum erstgenannten Vorbringen steht.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Doblinger, Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision des Masseverwalters der G GmbH in Konkurs, Rechtsanwälte Dr. Preslmayr OG in Wien, vertreten durch Mag. Dieter Ebner, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Wiedner Hauptstraße 100-102, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zl. VGW-041/V/083/9333/2015-14, betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Ausspruch der Haftung gemäß § 9 Abs. 7 VStG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, MBA für den 18. Bezirk), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis vom wurde MC als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Revisionswerberin mit Sitz in W bestraft, er habe es zu verantworten, dass die Revisionswerberin als Arbeitgeberin entgegen § 3 AuslBG zahlreiche näher bezeichnete Ausländer beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.

2 Die G GmbH hafte für die mit diesem Bescheid über MC verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.

3 Gegen diesen Bescheid erhoben MC und die G GmbH, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ebner, Beschwerde. Mit wurde beim Handelsgericht Wien der Konkurs über die G GmbH eröffnet, mit Beschluss vom wurde die Schließung des Unternehmens angeordnet.

4 In der mündlichen Verhandlung vom schränkte MC seine Beschwerde "auf Bekämpfung der Strafhöhe" ein. Die G GmbH teilte am "durch den gesetzlich bestimmten Masseverwalter" mit, sie schränke ihre Beschwerde "auf die Strafberufung nur im Falle der Ausgeschlossenheit der Strafhöhe als Insolvenzforderung" ein.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis setzte das Landesverwaltungsgericht die Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) herab. Dementsprechend wurde die Höhe des Haftungsausspruches angepasst. Eine ordentliche Revision sei unzulässig.

6 In der Begründung führte das Landesverwaltungsgericht den im Spruch des Straferkenntnisses genannten Sachverhalt als feststehend an. Dieser ergebe sich "aus dem Akteninhalt sowie aus der vom Beschwerdeführer (gemeint offensichtlich: MC) durchgeführten Einschränkung der Beschwerde auf die Strafhöhe". In der "rechtlichen Beurteilung" befasste sich das Landesverwaltungsgericht ausschließlich mit der Strafbemessung.

7 Der Haftungsausspruch erfolge deswegen neuerlich, weil im Straferkenntnis "der Straf- und Kostenbetrag in dem von der belangten Behörde festgesetztem Ausmaß ziffernmäßig angeführt" sei. Es sei klarzustellen, dass sich die Haftung der Revisionswerberin auf den vom Landesverwaltungsgericht herabgesetzten Betrag beziehe.

8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Sie wurde von der "G GmbH in Konkurs ...Masseverwalter:

Rechtsanwälte Dr. Preslmayr OG (Adresse), diese vertreten durch:

Rechtsanwalt Mag. Ebner" erhoben.

9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12 In der Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, dass "lediglich der Geschäftsführer der (G GmbH) persönlich" die Einschränkung der Beschwerde auf die Strafhöhe erstattet habe, nicht aber die G GmbH selbst. Sie habe nur eine bedingte Prozesserklärung betreffend Einschränkung auf die Strafhöhe abgegeben.

13 Außerdem liege keine einheitliche Rechtsprechung hinsichtlich § 58 Insolvenzordnung (IO) vor, wonach es sich gegenständlich um einen ausgeschlossenen Anspruch zu Gunsten der G GmbH handle.

14 In der Revision beruft sich die Rechtsanwälte Dr. Preslmayr OG auf die Stellung als "Masseverwalter" der G GmbH. Zudem ist kein Hinweis auf ein dem Geschäftsführer der G GmbH zuzurechnendes Handeln zu ersehen. Damit ist klar, dass die Revision vom (gewillkürten Vertreter des) gesetzlichen Insolvenz- (=Masse)verwalter(s) der G GmbH eingebracht wurde und nicht von der G GmbH in einem der Masse nicht unterliegenden Bereich durch einen von ihr gewählten Vertreter.

15 Gemäß § 58 Z. 2 IO können Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art als ausgeschlossener Anspruch nicht als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden.

16 Der , ausgesprochen, aus dem Ausschluss von Geldstrafen wegen strafbarer Handlung aus einer Insolvenzverfangenheit folge, dass der Insolvenzverwalter (= Masseverwalter) zur Vertretung des Schuldners in einem gegen diesen geführten Strafverfahren nicht legitimiert ist. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, dass Verwaltungsstrafsachen nicht zu jenen Angelegenheiten gehören, die die Konkursmasse berühren (vgl. zB den hg. Beschluss vom 2008/09/0379 mwN). Im genannten hat der OGH unter Hinweis auf seinen Beschluss vom , 3 Ob 235/99a, des Weiteren ausgeführt, dass auch Haftungsbeträge gemäß § 9 Abs. 7 VStG als Geldstrafen wegen strafbarer Handlung im Sinn des § 58 Z. 2 IO anzusehen sind.

17 Der Masseverwalter ist zum Einschreiten für den Gemeinschuldner nur insoweit legitimiert, als es sich zumindest teilweise um Aktiv- bzw. Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Nicht der Masseverwalter sondern ausschließlich der Gemeinschuldner selbst ist verfügungsbefugt und allein zum Einschreiten legitimiert in jenen Bereichen, die das zur Konkursmasse gehörende Vermögen überhaupt nicht betreffen (vgl. ). Da wie ausgeführt Haftungsbeträge gemäß § 9 Abs. 7 VStG ausgeschlossene Ansprüche gemäß § 58 Z. 2 IO sind, ist die Masse davon nicht berührt, woraus folgt, dass der Insolvenz(=Masse-)verwalter nicht zur Vertretung befugt ist.

18 Die Revision war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AuslBG;
VStG §9 Abs7;
VwGG §30 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090078.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-50719