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VwGH 09.06.2016, Ra 2016/09/0069

VwGH 09.06.2016, Ra 2016/09/0069

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Norm
VwGG §30 Abs2;
RS 1
Nichtstattgebung - Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz - Im Fall eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist es Sache des Revisionswerbers, schon im Antrag das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen, um dem Gerichtshof die nach § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, was auch hinsichtlich einer Revision betreffend die Verhängung einer Verwaltungsstrafe gilt (siehe den Beschluss vom , Ro 2014/09/0036, mwN).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch Dr. Diethard Schimmer, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Hietzinger Kai 5/11, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , VGW- 041/061/28022/2014-50, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist einer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2 Im Fall eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist es Sache des Revisionswerbers, schon im Antrag das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen, um dem Gerichtshof die nach § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, was auch hinsichtlich einer Revision betreffend die Verhängung einer Verwaltungsstrafe gilt (siehe den Beschluss vom , Ro 2014/09/0036, mwN).

3 Ein solcher unverhältnismäßiger Nachteil ist in dem Vorbringen, der Revisionswerber wäre durch den Vollzug des Erkenntnisses - mit dem über ihn wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Geldstrafe (von EUR 1.900,--) samt Kostenbeitrag verhängt wurde - "übermäßig getroffen", während selbst das Risiko eines Ausfalls der verhängten Strafe für das Land Wien finanziell vernachlässigbar wäre, nicht zu erblicken. So dürfen Geldstrafen gemäß § 14 Abs. 1 VStG nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch u.a. der notdürftige Unterhalt des Bestraften und der Personen, für die er nach dem Gesetz verpflichtet ist, nicht gefährdet wird. Überdies hat die Behörde nach § 54b Abs. 3 VStG, wenn aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision des M M in W, vertreten durch Dr. Diethard Schimmer, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Hietzinger Kai 5/11, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , VGW- 041/061/28022/2014-50, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis erkannte das Verwaltungsgericht Wien - durch Abweisung der Beschwerde gegen das gleichlautende Straferkenntnis der belangten Behörde - den Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung einer Übertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) schuldig, und verhängte über ihn eine Geldstrafe von EUR 1.900,-- sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

2 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (vgl. den Beschluss vom , Ra 2015/10/0048, mwN).

5 Der Revisionswerber sieht die Zulässigkeit seiner Revision darin begründet, dass die Partei auch im Rahmen einer außerordentlichen Revision die Möglichkeit haben müsse, eine Befangenheit des Richters geltend zu machen, weil das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ein Recht auf Ablehnung eines Richters nicht kenne. Zu Befangenheitsgründen werde auf Ausführungen in den Revisionsgründen verwiesen.

6 Wie detailliert (in einem näher bezeichneten Punkt) in den Revisionsgründen dargestellt werde, sei die Verhandlung vom trotz nachgewiesener Verhinderung des Revisionswerbers in seiner Abwesenheit durchgeführt worden. Zudem habe das Verwaltungsgericht - wie in den Revisionsgründen dargestellt - zu Unrecht von der Einvernahme des Zeugen B mit der Begründung Abstand genommen, das Beweismittel sei nicht zu erlangen.

7 Weiter wird in der Revision in diesem Zusammenhang vorgebracht, das Verwaltungsgericht hätte dem Grundsatz der Amtswegigkeit und der Verpflichtung zur materiellen Wahrheit entsprechend - auch wenn der Zeuge SP unter der vom Revisionswerber genannten Adresse nicht habe geladen werden können und diesem eine andere Adresse nicht bekannt gewesen sei - Nachforschungen über dessen Verbleib anstellen und sich nicht mit einer Zentralmeldeauskunft begnügen dürfen.

8 Mit diesem Vorbringen werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

9 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, genügt ein Verweis auf sonstige Ausführungen in der Revision nicht dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, weil damit nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (siehe etwa den Beschluss vom , Ra 2015/06/0003, mwN).

10 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Judikatur ebenfalls ausgeführt, dass sich schon nach dem klaren Wortlaut des § 6 VwGVG u.a. Mitglieder des Verwaltungsgerichts unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes "wegen Befangenheit" - und nicht bereits bei bloßer Behauptung des Vorliegens einer Befangenheit durch eine Partei - zu enthalten haben (vgl. den Beschluss vom , Ra 2016/02/0050, mwN; siehe auch die Beschlüsse vom , Ra 2015/07/0013, vom , Ra 2016/08/0045; sowie mit ausführlicher Darlegung das Erkenntnis vom , 2013/09/0049, und den Beschluss vom , Ra 2015/09/0139).

11 Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt, weshalb Gründe für eine Befangenheit der zuständigen Richterin nicht vorlagen. Aus welchen Erwägungen dies im konkreten Fall unzutreffend wäre, wird vom Revisionswerber in seiner Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht aufgezeigt. Eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Befangenheit ist der Revision nicht zu entnehmen.

12 Sofern in der Revision eine grundsätzliche Rechtsfrage in Verfahrensmängeln - Unterbleiben der Einvernahme zweier Zeugen und Durchführung eines Termins der insgesamt dreimal fortgesetzten Verhandlung in Abwesenheit des (rechtsanwaltlich vertretenen und als Partei zur Sache bereits vernommenen) Revisionswerbers - erblickt wird, fehlt es hinsichtlich des ersten Arguments an der erforderlichen Relevanzdarstellung sowie einer Darlegung der Grundsätzlichkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen an Hand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (siehe in diesem Zusammenhang etwa die Beschlüsse vom , Ra 2015/09/0008; vom , Ro 2014/09/0021, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom , 2004/09/0062; das Erkenntnis vom , 2012/09/0104; sowie den Beschluss vom , 2002/09/0037).

13 Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
VwGG §30 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090069.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-50717