VwGH 09.05.2016, Ra 2016/09/0035
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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RS 1 | Nichtstattgebung - Bestätigung der Voraussetzungen für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz - Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der Revisionswerberin (der Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice), mit welchem der Antrag der Mitbeteiligten auf Bestätigung der Erfüllung der Voraussetzungen des § 12b Z 1 AuslBG durch den Zweitmitbeteiligten abgewiesen worden war, auf und trug der Revisionswerberin auf, der nach dem Niederlassungsgesetz (NAG) zuständigen Behörde gemäß § 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG iVm § 28 Abs. 5 VwGVG unverzüglich schriftlich zu bestätigen, dass der Zweitmitbeteiligte die Voraussetzungen für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG iVm § 41 Abs. 2 Z 2 NAG beim Erstmitbeteiligten als Arbeitgeber erfülle. Die Auffassung der Revisionswerberin, dass die mit dem angefochtenen Erkenntnis verfügte Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 20d AuslBG eine Wirkung habe, die in weiterer Folge aus dem Rechtsbestand nicht mehr eliminiert werden könne, weil sie ein konstitutives Element der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 des NAG darstelle, trifft nicht zu. Die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses hätte nämlich zur Folge, dass gemäß § 42 Abs. 3 VwGG allen Rechtsakten und faktischen (Vollzugs-)Akten, die während der Geltung des vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Erkenntnisses auf dessen Basis gesetzt wurden, also auch einer allenfalls ausgestellten "Rot-Weiß-Rot - Karte" im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen würde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2002/17/0179). |
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RS 2 | Nichtstattgebung - Bestätigung der Voraussetzungen für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz - Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der Revisionswerberin (der Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice), mit welchem der Antrag der Mitbeteiligten auf Bestätigung der Erfüllung der Voraussetzungen des § 12b Z 1 AuslBG durch den Zweitmitbeteiligten abgewiesen worden war, auf und trug der Revisionswerberin auf, der nach dem Niederlassungsgesetz (NAG) zuständigen Behörde gemäß § 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG iVm § 28 Abs. 5 VwGVG unverzüglich schriftlich zu bestätigen, dass der Zweitmitbeteiligte die Voraussetzungen für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG iVm § 41 Abs. 2 Z 2 NAG beim Erstmitbeteiligten als Arbeitgeber erfülle. Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Ein Interesse der Mitbeteiligten am Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses lässt sich jedoch angesichts des im Antrag zum Ausdruck gebrachten Interesses an der Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot - Karte für den Zweitmitbeteiligten und an der Aufnahme der angestrebten Beschäftigung bei der Erstmitbeteiligten nicht verneinen. Im Rahmen der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Abwägung aller berührten Interessen ist nicht zu ersehen, inwiefern dieses Interesse geringer als das von der Revisionswerberin geltend gemachte öffentliche Interesse ("wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen" daran, dass der Zweitmitbeteiligte keinen Zugang zum Arbeitsmarkt erhalte) zu werten wäre, zumal auch die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Revision im Rahmen der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Abwägung nicht für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechen (vgl. dazu, dass die einer ersten Beurteilung (prima facie) unterzogenen Erfolgsaussichten der Revision nicht ohne Bedeutung sind, vgl. Müller in Machacek (Hrsg.), Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof, 5. Auflage 2004, 213 f, und etwa auch das hg. Erkenntnis vom , 2008/21/0224, und den hg. Beschluss vom , AW 2013/09/0039). |
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RS 1 | Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Im Fall eines Widerspruchs eines Antrages mit den gesetzlichen Bestimmungen ist die Behörde verpflichtet, den Antragsteller auf einen Widerspruch hinzuweisen und ihm nahe zu legen, das Ansuchen entsprechend zu ändern (vgl. E , 2009/06/0007; E , 2009/05/0316; E , 2012/07/0118). |
Normen | AuslBG §12b Z1; AuslBG §20d Abs1 Z3; AuslBG §20d Abs1; B-VG Art133 Abs4; NAG 2005 §41 Abs2 Z2; VwGG §34 Abs1; VwGVG 2014 §28 Abs5; VwRallg; |
RS 2 | Die in § 20d Abs. 1 AuslBG vorgesehene Ordnungsfrist von vier Wochen ist kein Grund zur Annahme, dass dies nicht auch für eine Änderung des Anforderungsprofils im Fall eines Antrages auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gelten sollte. Das VwG hat daher zu Recht der revisionswerbenden Behörde gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG 2014 den Auftrag erteilt, der nach dem NAG 2005 zuständigen Behörde die Bestätigung nach § 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG unverzüglich zu erteilen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft erfüllt sind. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der regionalen Geschäftsstelle Tulln des Arbeitsmarktservice der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W209 2115326-1/11E, betreffend Bestätigung der Voraussetzungen für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. E KG in K, 2. A in W, beide vertreten durch Ecker, Embacher, Neugschwentner, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der Revisionswerberin, mit welchem der Antrag der Mitbeteiligten auf Bestätigung der Erfüllung der Voraussetzungen des § 12b Z 1 AuslBG durch den Zweitmitbeteiligten abgewiesen worden war, aufgehoben und der Revisionswerberin aufgetragen, der nach dem Niederlassungsgesetz (NAG) zuständigen Behörde gemäß § 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG iVm § 28 Abs. 5 VwGVG unverzüglich schriftlich zu bestätigen, dass der Zweitmitbeteiligte die Voraussetzungen für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG iVm § 41 Abs. 2 Z 2 NAG beim Erstmitbeteiligten als Arbeitgeber erfüllt.
2 Mit der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision ist der Antrag verbunden, dieser gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die belangte Behörde begründet ihren Antrag damit, dass die Zulassung des Zweitmitbeteiligten zum österreichischen Arbeitsmarkt noch während des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof dem Schutzcharakter des AuslBG widerspräche, gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG dürften nämlich "wichtige öffentlichen und gesamtwirtschaftliche Interessen (einer Zulassung) nicht entgegen" stehen. Die Ausstellung einer Zulassung bei noch offenem Revisionsverfahren würde das Rechtsmittel der Amtsrevision ad absurdum führen, weil die Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 20d AuslBG die Wirkung einer bescheidmäßigen Berechtigung habe, die in weiterer Folge aus dem Rechtsbestand nicht mehr eliminiert werden könne. Die Bestätigung sei ein konstitutives Element der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 des Niederlassungsgesetzes.
3 § 30 Abs. 1 bis 3 VwGG lautet:
"Aufschiebende Wirkung
§ 30. (1) Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.
(2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
(3) Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben."
4 Die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde bewirkt, dass der "Vollzug" des angefochtenen Verwaltungsaktes in einem umfassenden Sinn ausgesetzt wird. Im vorliegenden Fall würde die aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts für die regionale Geschäftsstelle Tulln des Arbeitsmarktservice unmittelbar erfließende Verpflichtung, die Bestätigung der Erfüllung der Voraussetzungen des § 12b Z 1 AuslBG durch den Zweitmitbeteiligten zu erteilen, was zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an ihn führen könnte, für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof vorläufig aufgeschoben.
5 Die antragstellende regionale Geschäftsstelle zeigt das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht auf:
6 Die Auffassung, dass die mit dem angefochtenen Erkenntnis verfügte Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 20d AuslBG eine Wirkung habe, die in weiterer Folge aus dem Rechtsbestand nicht mehr eliminiert werden könne, weil sie ein konstitutives Element der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 des Niederlassungsgesetzes darstelle, trifft nicht zu. Die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses hätte nämlich zur Folge, dass gemäß § 42 Abs. 3 VwGG allen Rechtsakten und faktischen (Vollzugs-)Akten, die während der Geltung des vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Erkenntnisses auf dessen Basis gesetzt wurden, also auch einer allenfalls ausgestellten "Rot-Weiß-Rot - Karte" im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen würde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2002/17/0179).
7 Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Ein Interesse der Mitbeteiligten am Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses lässt sich jedoch angesichts des im Antrag zum Ausdruck gebrachten Interesses an der Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot - Karte für den Zweitmitbeteiligten und an der Aufnahme der angestrebten Beschäftigung bei der Erstmitbeteiligten nicht verneinen. Im Rahmen der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Abwägung aller berührten Interessen ist nicht zu ersehen, inwiefern dieses Interesse geringer als das von der Revisionswerberin geltend gemachte öffentliche Interesse ("wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen" daran, dass der Zweitmitbeteiligte keinen Zugang zum Arbeitsmarkt erhalte) zu werten wäre zumal auch die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Revision im Rahmen der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Abwägung nicht für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechen (vgl. dazu, dass die einer ersten Beurteilung (prima facie) unterzogenen Erfolgsaussichten der Revision nicht ohne Bedeutung sind, vgl. Müller in Machacek (Hrsg.), Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof, 5. Auflage 2004, 213 f, und etwa auch das hg. Erkenntnis vom , 2008/21/0224, und den hg. Beschluss vom , AW 2013/09/0039).
8 Bei dieser Sachlage war auf Grund der in § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehenen Interessensabwägung dem Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG keine Folge zu geben.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und Senatspräsident Dr. Rosenmayr und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Gruber, über die außerordentliche Revision der regionalen Geschäftsstelle Tulln des Arbeitsmarktservice, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W209 2115326- 1/11E, betreffend Bestätigung der Voraussetzungen für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (mitbeteiligte Parteien: *****), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der Revisionswerberin, mit welchem der Antrag der Mitbeteiligten auf Bestätigung der Erfüllung der Voraussetzungen des § 12b Z 1 AuslBG durch den Zweitmitbeteiligten abgewiesen worden war, aufgehoben und der Revisionswerberin aufgetragen, der nach dem Niederlassungsgesetz (NAG) zuständigen Behörde gemäß § 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG iVm § 28 Abs. 5 VwGVG unverzüglich schriftlich zu bestätigen, dass der Zweitmitbeteiligte die Voraussetzungen für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG iVm § 41 Abs. 2 Z 2 NAG beim Erstmitbeteiligten als Arbeitgeber erfüllt. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision der vor dem Bundesverwaltungsgericht belangten Behörde.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden; er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.
6 Die vorliegende Revision hängt im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukäme:
7 Wenn die revisionswerbende Partei den Nachweis der Qualifikation des Zweitmitbeteiligten zur Erfüllung des von der Erstmitbeteiligten aufgestellten Anforderungsprofils "juristische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse" in Zweifel zieht, so verkennt sie, dass der Zweitmitbeteiligte unbestritten auch das Bachelorstudium der Rechtswissenschaften abgeschlossen hat. Ein Widerspruch des angefochtenen Erkenntnisses im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG mit den von der Revisionswerberin angeführten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2004/09/0020 (ein nicht abgeschlossenes Studium wurde in diesem Fall nicht als eine "besondere, am inländischen Arbeitsmarkt nachgefragte Ausbildung" qualifiziert) und vom , Ro 2015/09/0011 (in diesem Fall hat der Verwaltungsgerichthof die Zurückverweisung einer Rechtssache in die Behördeninstanz mit der Begründung aufgehoben, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden hätte sollen), ist nicht zu erkennen.
8 Im hg. Erkenntnis vom , 2005/09/0100, hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, die in diesem Fall beschwerdeführende Partei habe bei der Definition des Anforderungsprofils für eine "Servierkraft" das Erfordernis einer "besondere(n), am inländischen Arbeitsmarkt nachgefragte(n) Ausbildung" und "spezielle(r) Kenntnisse und Fertigkeiten mit entsprechender beruflicher Erfahrung" nach § 2 Abs. 5 des AuslBG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 25/2011 nicht nachweisen können. Die Auffassung der revisionswerbenden Partei, auch im vorliegenden Fall sei ebenso der Nachweis für die Notwendigkeit des Anforderungsprofils für den Arbeitsplatz eines Eventmanagers mit Führungsaufgaben gemäß § 4b Abs. 1 letzter Satz AuslBG in der nunmehr geltenden Fassung nicht erbracht worden, ist nicht nachvollziehbar, zumal nach der Aktenlage das Aushandeln von Verträgen zum Aufgabenbereich der gesuchten Arbeitskraft gehört. Ein Widerspruch des angefochtenen Erkenntnisses im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG mit dem von der Revisionswerberin angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2005/09/0100, ist daher nicht zu erkennen.
9 Der Umstand, dass im Ersatzkraftstellungsverfahren die Anforderungen "juristische Kenntnisse" und "betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse" - im Unterschied zum Antrag - mit der Qualifikation "von Vorteil" angegeben wurden, führt nicht zur Zulässigkeit der Revision. Diese Änderung ist nämlich vor dem Hintergrund zu sehen, dass gemäß § 13 Abs. 8 AVG der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden kann. Im Fall eines Widerspruchs eines Antrages mit den gesetzlichen Bestimmungen ist die Behörde - hier die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice - auch verpflichtet, den Antragsteller auf einen Widerspruch hinzuweisen und ihm nahe zu legen, das Ansuchen entsprechend zu ändern (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2009/06/0007, vom , 2009/05/0316, und vom , 2012/07/0118, m.w.N.). Die in § 20d Abs. 1 AuslBG vorgesehene Ordnungsfrist von vier Wochen ist kein Grund zur Annahme, dass dies nicht auch für eine Änderung des Anforderungsprofils im Fall eines Antrages auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gelten sollte. Zutreffend hat das Bundesverwaltungsgericht der revisionswerbenden Behörde gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG den Auftrag erteilt, diese habe der nach dem NAG zuständigen Behörde die Bestätigung nach § 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG unverzüglich zu erteilen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung des Zweitmitbeteiligten als Schlüsselkraft erfüllt sind.
10 Auch im Übrigen zeigt die Revisionswerberin ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und damit die Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht auf.
11 Die Revision war daher in dem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Wien, am
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Normen | AuslBG §12b Z1; AuslBG §20d; AuslBG §4 Abs1; NAG 2005 §41 Abs2 Z2; VwGG §30 Abs2; VwGG §42 Abs3; VwGVG 2014 §28 Abs5; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090035.L00.1 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-50712