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VwGH 10.08.2016, Ra 2016/08/0111

VwGH 10.08.2016, Ra 2016/08/0111

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
IO §58 Z2;
IO §83 Abs1;
VStG §9 Abs7;
RS 1
Der , ausgesprochen, aus dem Ausschluss von Geldstrafen wegen strafbarer Handlung aus einer Insolvenzverfangenheit folge, dass der Insolvenzverwalter (= Masseverwalter) zur Vertretung des Schuldners in einem gegen diesen geführten Strafverfahren nicht legitimiert ist. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, dass Verwaltungsstrafsachen nicht zu jenen Angelegenheiten gehören, die die Konkursmasse berühren (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , 2008/09/0379, mwN). Im genannten hat der OGH unter Hinweis auf seinen Beschluss vom , 3 Ob 235/99a, des Weiteren ausgeführt, dass auch Haftungsbeträge gemäß § 9 Abs. 7 VStG als Geldstrafen wegen strafbarer Handlung im Sinn des § 58 Z 2 IO anzusehen sind.
Normen
IO §58 Z2;
IO §83 Abs1;
VStG §9 Abs7;
VwGG §34 Abs1;
RS 2
Der Masseverwalter ist zum Einschreiten für den Gemeinschuldner nur insoweit legitimiert, als es sich zumindest teilweise um Aktiv- bzw. Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Nicht der Masseverwalter, sondern ausschließlich der Gemeinschuldner selbst ist verfügungsbefugt und allein zum Einschreiten legitimiert in jenen Bereichen, die das zur Konkursmasse gehörende Vermögen überhaupt nicht betreffen (vgl. ). Da Haftungsbeträge gemäß § 9 Abs. 7 VStG ausgeschlossene Ansprüche gemäß § 58 Z 2 IO sind, ist die Masse davon nicht berührt, woraus folgt, dass der Masseverwalter nicht zur Vertretung befugt ist. Die Revision der Dr. P OG als "Masseverwalter" einer im Konkurs befindlichen GmbH betreffend den Haftungsausspruch nach § 9 Abs. 7 VStG gegenüber der GmbH war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Normen
VwGG §47;
VwGG §51;
RS 3
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Kostenbegehren der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht war abzuweisen, weil ein Vorlageaufwand im Gesetz nicht vorgesehen ist und Schriftsatzaufwand nur für eine Revisionsbeantwortung gebührt. Die eingebrachte Äußerung beschränkte sich aber auf einen Verweis auf die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses und enthielt keine auf die Revision abstellenden Ausführungen, sodass kein Schriftsatzaufwand zuzusprechen ist (vgl. den hg. Beschluss vom , Ra 2016/03/0023).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. M, als Masseverwalter im Konkurs der G B GmbH, vertreten durch Mag. Dieter Ebner, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Wiedner Hauptstraße 100-102, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zl. VGW- 041/V/083/12026/2015-14, betreffend Bestrafung nach dem ASVG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis verhängte das Verwaltungsgericht Wien in Abänderung des Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien vom , Zl. MBA 02-S 996/15, über den handelsrechtlichen Geschäftsführer der G B GmbH gemäß § 111 Abs. 2 ASVG zwölf Geldstrafen von je EUR 730,-- und sprach aus, dass die G B GmbH (Revisionswerberin) für die verhängten Geldstrafen gemäß § 9 Abs. 7 VStG hafte.

Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt der Revision eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Veraltungsgerichtshofes erkennt dazu in ständiger Rechtsprechung (vgl. schon den Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom , VwSlg 10.381/A), dass der Revisionswerber - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu konkretisieren hat, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es also erforderlich, dass schon im Antrag konkret darlegt wird, aus welchen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom , Ra 2014/02/0052, und vom , AW 2012/08/0010 uva.).

Diesen Anforderungen wird der vorliegende Antrag nicht gerecht, beschränkt sich dessen Begründung doch auf die Behauptung, durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würden keine öffentlichen Interessen verletzt. Schon deshalb war dem Antrag nicht stattzugeben.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde gemäß § 54b Abs. 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat.

Wien, am 

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des Masseverwalters der ***** in Konkurs, Rechtsanwälte Dr. P OG in Wien, vertreten durch Mag. Dieter Ebner, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Wiedner Hauptstraße 100-102, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom , VGW- 041/V/083/12026/2015-14, betreffend Bestrafung nach dem ASVG und Ausspruch der Haftung gemäß § 9 Abs. 7 VStG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis vom erkannte der Magistrat der Stadt Wien MC für schuldig, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der G GmbH unterlassen, zwölf der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegende Personen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, und verhängte über MC wegen Übertretung des § 111 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm. § 33 Abs. 2 ASVG Geldstrafen (im Fall der Nichteinbringung Ersatzfreiheitsstrafen). Die G GmbH hafte für die Geldstrafen mit MC gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.

2 Am wurde beim Handelsgericht Wien der Konkurs über das Vermögen der G GmbH eröffnet.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis setzte das Landesverwaltungsgericht die Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) herab und passte die Höhe des Haftungsausspruches entsprechend an.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der Dr. P OG als "Masseverwalter" der G GmbH in Konkurs.

5 In dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren erstattete die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht eine Äußerung, in der (ausschließlich) auf die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses verwiesen und die Zuerkennung von Schriftsatzaufwand begehrt wird.

6 Die Revision ist mangels Berechtigung zur Erhebung zurückzuweisen.

7 Die Revision wird nach ihrem Wortlaut eingebracht von:

"G (...) GmbH in Konkurs (...) Masseverwalter: Rechtsanwälte Dr. P OG (...), diese vertreten durch: Rechtsanwalt Mag. Ebner".

8 In der Revision beruft sich die Rechtsanwälte Dr. P OG auf ihre Stellung als "Masseverwalter" der G GmbH, nicht aber auf eine von der G GmbH bzw. deren Vertretern erteilte Vollmacht. Damit ist klar, dass die Revision vom "Masseverwalter" der G GmbH (durch einen vom "Masseverwalter" gewählten Vertreter) - nicht aber von der G GmbH in einem der Masse nicht unterliegenden Bereich durch einen von ihr gewählten Vertreter - erhoben wird.

9 Gemäß § 58 Z 2 IO können Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art als ausgeschlossener Anspruch nicht als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden.

10 Der , ausgesprochen, aus dem Ausschluss von Geldstrafen wegen strafbarer Handlung aus einer Insolvenzverfangenheit folge, dass der Insolvenzverwalter (= Masseverwalter) zur Vertretung des Schuldners in einem gegen diesen geführten Strafverfahren nicht legitimiert ist. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, dass Verwaltungsstrafsachen nicht zu jenen Angelegenheiten gehören, die die Konkursmasse berühren (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , 2008/09/0379, mwN). Im genannten hat der OGH unter Hinweis auf seinen Beschluss vom , 3 Ob 235/99a, des Weiteren ausgeführt, dass auch Haftungsbeträge gemäß § 9 Abs. 7 VStG als Geldstrafen wegen strafbarer Handlung im Sinn des § 58 Z 2 IO anzusehen sind.

11 Der Masseverwalter ist zum Einschreiten für den Gemeinschuldner nur insoweit legitimiert, als es sich zumindest teilweise um Aktiv- bzw. Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Nicht der Masseverwalter, sondern ausschließlich der Gemeinschuldner selbst ist verfügungsbefugt und allein zum Einschreiten legitimiert in jenen Bereichen, die das zur Konkursmasse gehörende Vermögen überhaupt nicht betreffen (vgl. ). Da wie ausgeführt Haftungsbeträge gemäß § 9 Abs. 7 VStG ausgeschlossene Ansprüche gemäß § 58 Z 2 IO sind, ist die Masse davon nicht berührt, woraus folgt, dass der Masseverwalter nicht zur Vertretung befugt ist.

12 Die Revision war daher als unzulässig zurückzuweisen. 13 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Kostenbegehren der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht war abzuweisen, weil ein Vorlageaufwand im Gesetz nicht vorgesehen ist und Schriftsatzaufwand nur für eine Revisionsbeantwortung gebührt.

Die eingebrachte Äußerung beschränkte sich aber auf einen Verweis auf die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses und enthielt keine auf die Revision abstellenden Ausführungen, sodass kein Schriftsatzaufwand zuzusprechen ist (vgl. den hg. Beschluss vom , Ra 2016/03/0023).

Wien, am 

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Normen
ASVG §111 Abs2;
VStG §54b Abs3;
VStG §9 Abs7;
VwGG §30 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080111.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-50701