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VwGH 31.05.2016, Ra 2016/08/0062

VwGH 31.05.2016, Ra 2016/08/0062

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Norm
VwGG §30 Abs2;
RS 1
Nichtstattgebung - Widerruf des Bezugs und Rückforderung von Weiterbildungsgeld - Betrifft der Aufschiebungsantrag - wie hier - einen Bescheid mit der Verpflichtung zu einer Geldleistung, so genügt der Antrag dem Konkretisierungsgebot nur dann, wenn einerseits alle im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte und alle sonstigen Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden, aufgegliedert nach Art und Ausmaß) sowie andererseits die gesetzlichen Sorgepflichten, allfällige Unterhaltsansprüche etc., durch konkrete, tunlichst ziffernmäßige Angaben glaubhaft dargetan werden (vgl. den hg. Beschluss vom , AW 95/08/0060, und den Beschluss vom , Zl. 2680/80, VwSlg 10381 A/1981).
Normen
AlVG 1977 §25 Abs4;
VwGG §30 Abs2;
RS 2
Nichtstattgebung - Widerruf des Bezugs und Rückforderung von Weiterbildungsgeld - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der vom Arbeitsmarktservice ausgesprochene Widerruf des Bezugs von Weiterbildungsgeld für den Zeitraum bis und die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in bestimmter Höhe bestätigt. Soweit die Antragstellerin releviert, sie habe auch nach Ablauf der Bildungskarenz wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen müssen, ist festzuhalten, dass sie laut ihrer Parteienaussage bereits im Jänner 2015 wieder eine Beschäftigung aufgenommen hat. Im Übrigen ist aus der im Gesetz vorgesehenen Aufrechnungsregelung (vgl. § 25 Abs. 4 AlVG) abzuleiten, dass der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dem (sukzessiven) Vollzug einer Rückforderung keineswegs entgegensteht.
Normen
AlVG 1977 §25 Abs4;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;
RS 3
Nichtstattgebung - Widerruf des Bezugs und Rückforderung von Weiterbildungsgeld - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der vom Arbeitsmarktservice ausgesprochene Widerruf des Bezugs von Weiterbildungsgeld für einen bestimmten Zeitraum und die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in bestimmter Höhe bestätigt. Was das von der Antragstellerin in ihrem Aufschiebungsantrag behauptete Unterbleiben einer Ratenvereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass bei Unmöglichkeit der Forderungseinbringung in einem Betrag auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners eine Ratenzahlung auf Antrag zwingend zu gewähren ist und es dem Arbeitsmarktservice nicht frei steht, ein derartiges Ansinnen willkürlich abzulehnen, um die gerichtliche Exekution einleiten zu lassen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (12. Lfg) § 25 Rz 548). Das Arbeitsmarktservice ist dabei - im Sinn eines gebundenen Ermessens - verpflichtet, bei der Festsetzung der Höhe der Rückzahlungsraten die wirtschaftlichen Verhältnisse des zur Rückzahlung Verpflichteten entsprechend zu berücksichtigen (vgl. § 25 Abs. 4 AlVG). Ein abschlägiger Bescheid über ein Ratenansuchen kann mit Beschwerde bekämpft werden (vgl. Krapf/Keul aaO). Schon aus diesen Erwägungen - auf die weiteren Voraussetzungen (wie das Fehlen entgegenstehender öffentlicher Interessen) braucht nicht mehr eingegangen zu werden - war daher dem Aufschiebungsantrag nicht stattzugeben.
Normen
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
RS 1
Die vom revisionsführenden Bundesminister aufgeworfene Rechtsfrage wurde in der Rechtsprechung des VwGH noch nicht beantwortet. Dies allein bewirkt jedoch noch nicht die Zulässigkeit der Revision. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, muss die Revision auch von der Lösung einer Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängen. Dies ist nur dann der Fall, wenn über das Ergebnis des Revisionsverfahrens nicht bereits aus einem anderen als dem in der Revision als Zulässigkeitsgrund aufgeworfenem und diesem vorgelagerten Grund zu entscheiden wäre. Der VwGH ist nämlich gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Lösung theoretischer Rechtsfragen befugt, sondern nur von solchen, von deren Lösung der Erfolg der Revision tatsächlich abhängt. Es muss daher zumindest die Möglichkeit bestehen, dass die aufgeworfene, iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Rechtsfrage für die Lösung des Falles von ausschlaggebender Bedeutung ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/09/0033 E RS 1 (hier nur der vierte Satz)
Normen
AlVG 1977 §12 Abs3
AlVG 1977 §50
RS 2
Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, (neben der Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG auch) jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruchs maßgebende Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse dem Arbeitsmarktservice ohne Verzug (spätestens binnen einer Woche) anzuzeigen (vgl. ).
Norm
AlVG 1977 §50 Abs1
RS 3
Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruchs führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Für die Meldepflicht kommt es weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat, noch ob der Arbeitslose sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstands (den möglichen Einfluss auf den Leistungsanspruch) befindet (vgl. ; , 2005/08/0146).
Normen
AlVG 1977 §26 Abs4
AlVG 1977 §50 Abs1
RS 4
Vorliegend wurde das Dienstverhältnis der Bezieherin von Weiterbildungsgeld unstrittig mit Ablauf des und damit während des laufenden Leistungsbezugs einvernehmlich aufgelöst. Der Wegfall des Dienstverhältnisses durch die einvernehmliche Beendigung, die die Gewährung von Weiterbildungsgeld ausschließt, stellt in jedem Fall eine für das Fortbestehen des Anspruchs maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse dar. Eine solche Änderung war daher jedenfalls dem Arbeitsmarktservice gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ohne Verzug zu melden, was nicht geschehen ist.
Normen
AlVG 1977 §25 Abs1
AlVG 1977 §50
RS 5
Die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG rechtfertigt in der Regel die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinn des § 25 Abs. 1 AlVG und damit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. ; , 2004/08/0073).
Normen
AlVG 1977 §25 Abs1
AlVG 1977 §26 Abs4
AlVG 1977 §50 Abs1
RS 6
Gegenständlich ist das von dem in § 25 Abs. 1 AlVG angeführten Rückforderungstatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen vorausgesetzte Verschulden - zumindest bedingter Vorsatz - evident, wurde doch die Bezieherin von Weiterbildungsgeld bereits im (von ihr unterfertigten) Antragsformular darauf hingewiesen und dazu verpflichtet, jede maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse - jedenfalls die einvernehmliche Auflösung ihres Dienstverhältnisses zählt - bis spätestens eine Woche nach Eintritt des Ereignisses bekannt zu geben (vgl. neuerlich VwGH 2010/08/0139). Sie hat daher die Verletzung ihrer diesbezüglichen Meldepflicht zumindest billigend in Kauf genommen (vgl. ).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Mag. E, vertreten durch Dr. Ingo Riß, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Gußhausstraße 14/7, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , W218 2107468-1/11E, betreffend Widerruf des Bezugs und Rückforderung von Weiterbildungsgeld, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der vom Arbeitsmarktservice ausgesprochene Widerruf des Bezugs von Weiterbildungsgeld für den Zeitraum bis und die Verpflichtung der Antragstellerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung von EUR 14.345,76 bestätigt.

Mit der dagegen erhobenen Revision wurde ein Aufschiebungsantrag verbunden. Der unverhältnismäßige Nachteil sei evident, müsse doch die Antragstellerin wegen des beendeten Dienstverhältnisses auch nach Ablauf der Bildungskarenz Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen. Eine Ratenvereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice sei wegen Unerfüllbarkeit der geforderten Monatsraten von EUR 1.200,-- (die Antragstellerin könne nur EUR 500,-- leisten) gescheitert. Das Arbeitsmarktservice habe bereits die Rückzahlung des Gesamtbetrags eingemahnt, sodass exekutive Maßnahmen - die auch zu einer Bonitätsherabstufung bei Banken und einer noch prekäreren finanziellen Lage führen würden - unmittelbar drohten. Einem Aufschub stünden ferner keine relevanten öffentlichen Interessen entgegen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die gebotene Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass schon im Aufschiebungsantrag konkret dargelegt wird, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (stRsp; vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Slg. Nr. 10.381/A). Der Antragsteller hat den ihm drohenden unverhältnismäßigen Nachteil durch Dartuung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen (vgl. die hg. Beschlüsse vom , Ra 2015/03/0020, und vom , AW 2012/08/0010). Betrifft der Aufschiebungsantrag - wie hier - einen Bescheid mit der Verpflichtung zu einer Geldleistung, so genügt der Antrag dem Konkretisierungsgebot nur dann, wenn einerseits alle im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte und alle sonstigen Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden, aufgegliedert nach Art und Ausmaß) sowie andererseits die gesetzlichen Sorgepflichten, allfällige Unterhaltsansprüche etc., durch konkrete, tunlichst ziffernmäßige Angaben glaubhaft dargetan werden (vgl. den hg. Beschluss vom , AW 95/08/0060, und neuerlich Slg. Nr. 10.381/A).

Diesen Anforderungen wird der gegenständliche Aufschiebungsantrag nicht gerecht. Der bloße Hinweis auf eine neuerliche Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nach Ablauf der Bildungskarenz, das behauptete Scheitern einer Ratenvereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice mangels Konsens über die Ratenhöhe, die zwischenzeitige Einmahnung des Gesamtbetrags und das allfällige Drohen exekutiver Maßnahmen (verbunden mit Bonitätsherabstufung bei Banken und Verschlechterung der Finanzlage) vermag einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht darzulegen. Die Antragstellerin unterlässt es, im Sinn der aufgezeigten Rechtsprechung konkret und nachvollziehbar darzutun, aus welchen Umständen - insbesondere aus welchen konkreten wirtschaftlichen Folgen im Hinblick auf ihre konkreten gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse - durch einen nicht aufgeschobenen Vollzug ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil drohen sollte. Mangels ausreichender Konkretisierung kann daher eine Interessenabwägung zu Gunsten der Revisionswerberin nicht vorgenommen werden.

Soweit die Antragstellerin releviert, sie habe auch nach Ablauf der Bildungskarenz wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen müssen, ist ergänzend festzuhalten, dass sie laut ihrer Parteienaussage bereits im Jänner 2015 wieder eine Beschäftigung aufgenommen hat. Im Übrigen ist aus der im Gesetz vorgesehenen Aufrechnungsregelung (vgl. § 25 Abs. 4 AlVG) abzuleiten, dass der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dem (sukzessiven) Vollzug einer Rückforderung keineswegs entgegensteht.

Was das behauptete Unterbleiben einer Ratenvereinbarung betrifft, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass bei Unmöglichkeit der Forderungseinbringung in einem Betrag auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners eine Ratenzahlung auf Antrag zwingend zu gewähren ist und es dem Arbeitsmarktservice nicht frei steht, ein derartiges Ansinnen willkürlich abzulehnen, um die gerichtliche Exekution einleiten zu lassen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (12. Lfg) § 25 Rz 548). Das Arbeitsmarktservice ist dabei - im Sinn eines gebundenen Ermessens - verpflichtet, bei der Festsetzung der Höhe der Rückzahlungsraten die wirtschaftlichen Verhältnisse des zur Rückzahlung Verpflichteten entsprechend zu berücksichtigen (vgl. § 25 Abs. 4 AlVG). Ein abschlägiger Bescheid über ein Ratenansuchen kann mit Beschwerde bekämpft werden (vgl. Krapf/Keul aaO).

Schon aus diesen Erwägungen - auf die weiteren Voraussetzungen (wie das Fehlen entgegenstehender öffentlicher Interessen) braucht nicht mehr eingegangen zu werden - war daher dem Aufschiebungsantrag nicht stattzugeben.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strohmayer sowie die Hofrätin Dr. Julcher und den Hofrat Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima LL.M., über die Revision der Mag. E R in G, vertreten durch Dr. Ingo Riß, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Gußhausstraße 14 Top 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , W218 2107468-1/11E, betreffend Widerruf des Bezugs und Verpflichtung zur Rückzahlung von Weiterbildungsgeld (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Mödling), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom , mit der (in Bestätigung des Ausgangsbescheids) ausgesprochen wurde, dass das - der Revisionswerberin für die Zeit ihrer Bildungskarenz (§ 11 Abs. 1 AVRAG) von bis zuerkannte - Weiterbildungsgeld für die Zeit von bis gemäß § 26 Abs. 7 iVm. § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen werde und die Revisionswerberin zur Rückzahlung von € 14.345,76 gemäß § 26 Abs. 7 iVm. § 25 Abs. 1 AlVG verpflichtet werde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für den Bezug des Weiterbildungsgelds seien auf Grund der - der belangten Behörde nicht gemeldeten - einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses mit Ablauf des weggefallen.

2.2. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig sei.

3. Dagegen wendet sich die außerordentliche Revision, in der ein Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in den nachstehend näher erörterten Punkten behauptet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird jedoch nicht aufgezeigt.

4. Voranzustellen ist, dass die Beurteilung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe zu erfolgen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher weder verpflichtet, solche Gründe anhand der sonstigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Anfechtung führen könnten, aufzugreifen (vgl. ).

5.1. Die Revisionswerberin macht geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Auslegung des § 26 Abs. 4 AlVG. Insbesondere sei unklar, was unter dem Tatbestand „Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber“, der bei Inanspruchnahme einer Bildungskarenz der Gewährung des Weiterbildungsgelds nicht entgegenstehe, zu verstehen sei.

5.2. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, so liegt nach der ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor; dies selbst dann nicht, wenn zu einer maßgeblichen Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs ergangen ist (vgl. ).

5.3. Gemäß § 26 Abs. 4 AlVG steht die „Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber“ während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.

Von einer „Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber“ im Sinn der soeben genannten Regelung kann - schon nach deren klaren Wortlaut - jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die Beendigung des Dienstverhältnisses - wie vorliegend - im Einvernehmen erfolgt (siehe auch Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz ([17. Lfg.] § 26 Rz 574).

Einer weiteren Klarstellung des § 26 Abs. 4 AlVG - vor allem inwieweit andere Arten einer Beendigung der Kündigung durch den Dienstgeber im Sinn dieser Bestimmung gleichkommen - bedarf es hier nicht. Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Lösung bloß theoretischer Rechtsfragen, von denen der Erfolg der Revision nicht abhängt, nicht berufen (vgl. ).

6.1. Die Revisionswerberin releviert, die Auflösung des Dienstverhältnisses sei (ohnehin) vom Arbeitgeber ausgegangen, es sei auch die Kündigungsfrist eingehalten und die gesamte Abfertigung ausgezahlt worden. Die Auflösung sei vom Arbeitgeber lediglich als „einvernehmliche Auflösung“ bezeichnet worden.

6.2. Nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen wurde das Dienstverhältnis mit Ablauf des einvernehmlich - also von der Revisionswerberin und vom Arbeitgeber gemeinsam im Wege einer Vereinbarung - aufgelöst.

Soweit die Revisionswerberin - davon abweichend - argumentiert, in Wahrheit liege eine Kündigung durch den Arbeitgeber vor, setzt sie sich über den festgestellten Sachverhalt hinweg. Die Revision ist insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. ).

6.3. Sollte sich die Revisionswerberin gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts wenden, so übersieht sie, dass diese einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nur insofern zugänglich ist, als es um die Kontrolle der Schlüssigkeit geht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wäre nur dann gegeben, wenn die Würdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre (vgl. ).

Ein diesbezügliches stichhältiges Vorbringen wurde von der Revisionswerberin im Zulässigkeitsvorbringen freilich nicht erstattet; dahingehende Anhaltspunkte sind auch in keiner Weise zu sehen.

7.1. Die Revisionswerberin führt aus, nur das karenzierte Dienstverhältnis habe (mit Ablauf des ) geendet. Aus diesem habe jedoch kein laufender Entgeltanspruch bestanden, sodass sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse tatsächlich nicht geändert hätten (und sie daher keine Meldepflichten verletzt habe).

7.2. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, (neben der Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG auch) jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruchs maßgebende Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse dem Arbeitsmarktservice ohne Verzug (spätestens binnen einer Woche) anzuzeigen (vgl. ).

Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruchs führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Für die Meldepflicht kommt es weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat, noch ob der Arbeitslose sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstands (den möglichen Einfluss auf den Leistungsanspruch) befindet (vgl. ; , 2005/08/0146).

7.3. Vorliegend wurde das Dienstverhältnis der Revisionswerberin unstrittig mit Ablauf des und damit während des laufenden Leistungsbezugs einvernehmlich aufgelöst. Der Wegfall des Dienstverhältnisses durch die einvernehmliche Beendigung, die - wie schon gesagt - die Gewährung von Weiterbildungsgeld ausschließt, stellt in jedem Fall eine für das Fortbestehen des Anspruchs maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse dar. Eine solche Änderung war daher - unbeschadet einer gegenteiligen Ansicht der Revisionswerberin in Bezug auf die Relevanz des Umstands - jedenfalls dem Arbeitsmarktservice gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ohne Verzug zu melden, was nicht geschehen ist.

7.4. Die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG rechtfertigt in der Regel die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinn des § 25 Abs. 1 AlVG und damit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. ; , 2004/08/0073).

Gegenständlich ist auch das von dem soeben genannten Rückforderungstatbestand vorausgesetzte Verschulden - zumindest bedingter Vorsatz - evident, wurde doch die Revisionswerberin bereits im (von ihr unterfertigten) Antragsformular darauf hingewiesen und dazu verpflichtet, jede maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse - wozu nach dem Vorgesagten jedenfalls die einvernehmliche Auflösung ihres Dienstverhältnisses zählt - bis spätestens eine Woche nach Eintritt des Ereignisses bekannt zu geben (vgl. neuerlich VwGH 2010/08/0139). Sie hat daher die Verletzung ihrer diesbezüglichen Meldepflicht zumindest billigend in Kauf genommen (vgl. ). Umstände, die eine Meldung unmöglich gemacht hätten, wurden nicht behauptet (vgl. ).

8.1. Die Revisionswerberin releviert, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Beurteilung der Frage, wann eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gegeben sei.

8.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in einer großen Anzahl von Erkenntnissen mit der Meldepflicht des Beziehers von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nach § 50 Abs. 1 AlVG auseinandergesetzt und dabei auch die Frage behandelt, wann bzw. unter welchen Umständen - neben der Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG - eine für das Fortbestehen bzw. das Ausmaß des Anspruchs maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, die die Meldepflicht begründet, anzunehmen ist. Auf die diesbezügliche reichhaltige Judikatur wird verwiesen.

9.1. Die Revisionswerberin beruft sich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom , 2010/08/0088, die in einem „relativ ähnlichen“ Fall ergangen sei und die „gerade nicht eine taugliche Grundlage für die Ansicht“ des Verwaltungsgerichts sei, „dass die gegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des angefochtenen Erkenntnisses spreche“.

9.2. Jener Entscheidung lag freilich eine andere Fallkonstellation zugrunde, die mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist.

Dort ging es um eine Bezieherin von Notstandshilfe, die ihr langjähriges karenziertes Dienstverhältnis in den wiederholten Anträgen an das Arbeitsmarktservice nicht als Beschäftigung angegeben hatte, wobei der Verwaltungsgerichtshof eine Meldepflichtverletzung verneinte, weil die Fragestellung in den Antragsformularen für „eine durchschnittliche Notstandshilfebezieherin“ die Notwendigkeit einer Meldung nicht habe erkennen lassen.

Hier geht es um eine Bezieherin von Weiterbildungsgeld, wobei die Revisionswerberin die einvernehmliche Beendigung ihres Dienstverhältnisses, das Grundlage für die vereinbarte Bildungskarenz und diese wiederum Voraussetzung für den Leistungsbezug war, nicht meldete, obwohl sie sich der diesbezüglichen Problematik (auch) auf Grund ihres hohen Bildungsniveaus durchaus bewusst war und die Thematik auch Gegenstand ihrer Gespräche mit dem Dienstgeber im Zuge der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses war. Im Hinblick darauf ist das Verwaltungsgericht fallbezogen nicht unvertretbar zum Ergebnis gelangt, dass der Revisionswerberin Vorsatz anzulasten ist (wobei bedingter Vorsatz genügt) und damit der Rückforderungstatbestand „Verschweigung maßgebender Tatsachen“ nach § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt ist.

10. Insgesamt werden daher in der Zulässigkeitsbegründung keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AlVG 1977 §25 Abs4;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;
Schlagworte
Ermessen VwRallg8
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080062.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-50698