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VwGH 29.09.2016, Ra 2016/07/0073

VwGH 29.09.2016, Ra 2016/07/0073

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
AVG;
VwRallg;
WRG 1959;
ZPO §14;
RS 1
Weder das AVG (vgl. E , 2000/03/0110; E , 2005/07/0035; E , 2008/05/0087) noch das WRG 1959 kennen den Begriff der einheitlichen Streitpartei des § 14 ZPO (unzertrennliche, gebundene Streitgenossenschaft).
Normen
B-VG Art144 Abs3;
VerfGG 1953 §87 Abs3;
VwGG §26 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
RS 2
Der VwGH entscheidet - anders als bei der "Sukzessivbeschwerde" nach der Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - nicht über diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG und § 87 Abs. 3 VerfGG 1953 "abgetretene" Beschwerde, sondern über die innerhalb der Frist des § 26 Abs. 4 VwGG auszuführende Revision. Fehlt es etwa zum Zeitpunkt der Erhebung der Revision (durch Einbringung beim VwG) an einer Prozessvoraussetzung, so ist die Revision auch dann zurückzuweisen (und nicht das Verfahren einzustellen), wenn zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde an den VfGH noch sämtliche Prozessvoraussetzungen vorgelegen sind (vgl. B , Ra 2015/08/0111; B , Ra 2016/19/0080). Umgekehrt führt aber die Unzulässigkeit der "abgetretenen" Beschwerde jedenfalls auch zur Unzulässigkeit der in der Folge ausgeführten Revision. An die diesbezügliche Auffassung des VfGH ist der VwGH nicht gebunden (vgl. B , Ra 2015/08/0111; B , Ra 2015/21/0172, 0173).
Normen
ABGB §1091;
AVG §8;
WRG 1959 §102;
RS 3
Nach dem WRG 1959 kommt weder dinglich Berechtigten noch obligatorisch Berechtigten, wie zB dem Bestandnehmer eines Grundstücks, Parteistellung zu. Die Eigenschaft als Pächter oder Mieter verleiht keine Parteistellung im Wasserrechtsverfahren (vgl. E , 98/07/0034; E , 2003/07/0131).

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2016/07/0074

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision 1. der S S (Zl. Ra 2016/07/0073), 2. des Kleingartenvereins L e.V. (Zl. Ra 2016/07/0074), beide in L, beide vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom , Zlen. LVwG-435-1/2015-R6, LVwG-327-3/2015-R6, LVwG-409-1/2015-R6, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Bregenz; mitbeteiligte Partei:

Marktgemeinde H in H), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bregenz (BH) vom wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung von Schutz- und Regulierungswasserbauten im Hochwasserabflussbereich der L zwischen fkm 3,40 bis fkm 4,30 entlang der Staatsgrenze zu Deutschland unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

2 Unter Spruchpunkt IV. des genannten Bescheides wurde in diesem Zusammenhang eine naturschutzrechtliche Bewilligung, unter den Spruchpunkten V. und VI. wurden forstrechtliche Bewilligungen für die vorübergehende und dauernde Rodung erteilt.

3 Die Erstrevisionswerberin ist deutsche Staatsbürgerin und Eigentümerin eines Grundstückes in der Gemeinde S in Deutschland. Der Zweitrevisionswerber ist nach den Ausführungen in der vorliegenden Revision ein in L, Deutschland, eingetragener Kleingartenverein mit derzeit 68 Mitgliedern, darunter mehreren österreichischen Staatsbürgern. Er ist Pächter des genannten, im Eigentum der Erstrevisionswerberin stehenden Grundstückes.

4 Eine von der Erstrevisionswerberin gegen den Bescheid der BH vom erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (LVwG) vom  mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass sie einem vom LVwG erteilten Auftrag, ihre Beschwerde zu verbessern, nicht innerhalb der gesetzten Frist entsprochen habe. Dieser Beschluss blieb unbekämpft.

5 Mit dem nunmehr bekämpften Beschluss des LVwG vom wurden vom Zweitrevisionswerber und von einem weiteren Beschwerdeführer gegen den Bescheid der BH vom erhobene Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision unzulässig sei. Der Zweitrevisionswerber hatte in seiner Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht, dass durch die projektgemäße Erhöhung eines Dammes der L auch die Flusssohle steige, die Überschwemmungsfläche der Hangnach vergrößert werde und die Kleingärtner als Erste bei einer Überschwemmung betroffen wären.

Begründend führte das LVwG im Wesentlichen aus, das Vorbringen der Beschwerdeführer sei - sofern überhaupt subjektiv-öffentliche Rechte geltend gemacht würden - auf die Berührung des Grundeigentums gestützt. Da sich das Grundeigentum der Beschwerdeführer nicht in Österreich befinde, komme ihnen auch im Wasserrechtsverfahren keine Parteistellung zu.

6 Die Behandlung einer gegen diesen Beschluss des LVwG vom vom Zweitrevisionswerber - und von der Erstrevisionswerberin - an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom , E 541/2016-6, abgelehnt. Mit gesondertem Beschluss vom , E 541/2016-8, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

7 In weiterer Folge erhoben die Erstrevisionswerberin und der Zweitrevisionswerber gegen den Beschluss des LVwG vom , und zwar gegen die erteilte wasserrechtliche Bewilligung, die vorliegende, gemeinsam eingebrachte außerordentliche Revision.

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11 Zu ihrer Zulässigkeit wird in der Revision zunächst dargelegt, die Beschwerde der Erstrevisionswerberin an das LVwG sei - zu Unrecht - bereits mit gesondertem früheren Beschluss vom zurückgewiesen worden. Die Erstrevisionswerberin erhebe allerdings die vorliegende Revision als Grundeigentümerin und damit als einheitliche Streitpartei nach § 14 ZPO mit dem Zweitrevisionswerber, weil die Ergebnisse des Verfahrens nur für beide als einheitliche Streitpartei wirksam werden könnten. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich, soweit erkennbar, noch nie mit dieser Problematik beschäftigt, sodass die Revision zuzulassen sein werde. Vor allem habe der Verfassungsgerichtshof durch die erfolgte Abtretung und vorher Annahme der Beschwerde die fortdauernde Parteistellung der Erstrevisionswerberin bestätigt; sonst käme es zu einer gesplitteten Parteistellung (Parteistellung vor dem Verfassungsgerichtshof, trotz Abtretung aber nicht mehr vor dem Verwaltungsgerichtshof), was mit der Einheit der Rechtsordnung unvereinbar wäre. Es sei daher auch die Erstrevisionswerberin zur Erhebung der Revision berechtigt.

12 Dem ist zu entgegnen, dass - wie die Revision selbst ausführt - die von der Erstrevisionswerberin gegen den Bescheid der BH vom erhobene Beschwerde bereits mit dem - unbekämpft gebliebenen - Beschluss des LVwG vom zurückgewiesen wurde. Das Beschwerderecht der Erstrevisionswerberin ist damit verbraucht. Das Vorbringen, diese mit Beschluss vom erfolgte Zurückweisung sei rechtswidrig erfolgt, kann von der Erstrevisionswerberin nicht erfolgreich in einer Revision gegen den nun angefochtenen Beschluss des LVwG vom geltend gemacht werden, mit dem (lediglich) u.a. über die Beschwerde des Zweitrevisionswerbers abgesprochen wurde, der jedoch nicht an die Erstrevisionswerberin gerichtet war. Die Erstrevisionswerberin kann durch den angefochtenen Beschluss vom auch nicht in den in der Revision geltend gemachten Rechten - u.a. dem Recht auf Sachentscheidung - verletzt worden sein, weil mit diesem Beschluss nicht die von ihr erhobene Beschwerde zurückgewiesen wurde.

13 Ferner kann die Erstrevisionswerberin die Zulässigkeit ihrer Revision nicht mit dem Argument erfolgreich begründen, sie bilde mit dem Zweitrevisionswerber eine einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO. Weder das AVG (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2000/03/0110, vom , 2005/07/0035, und vom , 2008/05/0087) noch das Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) kennen den Begriff der einheitlichen Streitpartei des § 14 ZPO (unzertrennliche, gebundene Streitgenossenschaft).

14 Das Vorbringen, der Verfassungsgerichtshof habe durch die erfolgte Abtretung der Beschwerde (u.a. der Erstrevisionswerberin) an den Verwaltungsgerichtshof "die fortdauernde Parteistellung der (Erst-)Revisionswerberin bestätigt", weshalb diese zur Erhebung der Revision berechtigt sei, übersieht, dass der Verwaltungsgerichtshof - anders als bei der "Sukzessivbeschwerde" nach der Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - nicht über diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG und § 87 Abs. 3 VwGG "abgetretene" Beschwerde entscheidet, sondern über die innerhalb der Frist des § 26 Abs. 4 VwGG auszuführende Revision. Fehlt es etwa zum Zeitpunkt der Erhebung der Revision (durch Einbringung beim Verwaltungsgericht) an einer Prozessvoraussetzung, so ist die Revision auch dann zurückzuweisen (und nicht das Verfahren einzustellen), wenn zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch sämtliche Prozessvoraussetzungen vorgelegen sind (vgl. die hg. Beschlüsse vom , Ra 2015/08/0111, und vom , Ra 2016/19/0080, mwN).

Umgekehrt führt aber die Unzulässigkeit der "abgetretenen" Beschwerde jedenfalls auch zur Unzulässigkeit der in der Folge ausgeführten Revision. An die diesbezügliche Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ist der Verwaltungsgerichtshof nicht gebunden (vgl. dazu erneut den Beschluss Ra 2015/08/0111, und den Beschluss vom , Ra 2015/21/0172, 0173).

15 Die Beschwerde der Erstrevisionswerberin gegen den Beschluss des LVwG vom war - auch wenn der Verfassungsgerichtshof dies in seinem Ablehnungsbeschluss nicht aufgegriffen hat - unzulässig. Die danach erfolgte Abtretung der Beschwerde führt nach der zitierten Judikatur nicht dazu, dass die Erstrevisionswerberin zur Erhebung der gegenständlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof berechtigt ist.

16 In den weiteren Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, nach der einheitlichen Lehre für den ganzen Sprachraum und über die gesamte Geltungsdauer der EMRK sei der Eigentumsschutz nicht auf formelles Grundeigentum beschränkt, sondern er umfasse alle vermögenswerten Rechte auch z.B. des (zweitrevisionswerbenden) Kleingartenvereins, dessen Gebäude zudem "auch nicht verlegbar" wären. Dieser Umfang des Eigentumsschutzes scheine in der bisherigen Rechtsprechung nicht klargestellt. Seit Oktober 2009 sei das Eigentumsrecht im Art. 17 der Grundrechtecharta allgemein garantiert.

17 Ferner wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision zur territorialen Reichweite des WRG 1959 geltend gemacht, das noch vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 90/07/0174, und auch das hg. Erkenntnis vom , 97/07/0152, seien zu revidieren. Im zuletzt zitierten Erkenntnis habe der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausgeführt, dass das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 6 EGV schon deswegen nicht verletzt sei, weil die Verweigerung der Zuerkennung der Parteistellung an die (dort) beschwerdeführenden Parteien ihre Ursache nicht in deren Staatsangehörigkeit habe, und dass Voraussetzung für die Parteistellung nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 nicht die österreichische Staatsangehörigkeit, sondern die Situierung der im § 12 Abs. 2 WRG 1959 angeführten Schutzgüter auf österreichischem Staatsgebiet sei. Der Verwaltungsgerichtshof - so die Revision - verkenne dabei das Verbot der mittelbaren oder versteckten Diskriminierung. Es bedürfe keiner Erörterung, dass Schutzgüter, also Grundstücke, auf deutschem Boden öfters deutschen Staatsbürgern gehörten als österreichischen und umgekehrt. Es müsse daher "Übereinstimmung mit dem Unionsrecht" hergestellt werden.

Darüber hinaus wird in den Zulässigkeitsausführungen - näher erläuternd - vorgebracht, dass jeder Staat und noch mehr jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union dafür Sorge zu tragen habe, dass seine Nachbarstaaten nicht durch sein Handeln zu Schaden kommen. Die Republik Österreich habe alles zu unterlassen, damit Leben, Gesundheit oder Eigentum durch österreichische Maßnahmen nicht gefährdet würden, und zwar nicht nur in Österreich, sondern überall auf der Welt und besonders in der Union. Auch das ABGB kenne keine Grenzen (hinsichtlich der Lage der Grundstücke). Hinzu komme, dass eine Differenzierung nach einer Grenze oder Lage von Grundstücken prinzipiell unionsgrundrechtswidrig sei bzw. gegen den Wesenskern des Unionsrechts verstoße.

Bei der Prüfung der faktischen (hydrologischen) Auswirkungen der in Österreich stattfindenden Baumaßnahme müsse die Grenze weggedacht werden. Im Fall einer fahrlässigen Tötung durch die Baumaßnahme wären die Verantwortlichen in Österreich strafrechtlich haftbar. Es sei daher nicht einzusehen, weshalb "die Parteien" den Haftungsfall nicht durch die Parteistellung von vornherein verhindern können sollten.

Schließlich sei es eine zentrale Forderung des Unionsrechts, Sachverhalte unabhängig davon einheitlich zu behandeln, ob sie in einem Mitgliedstaat lägen oder grenzüberschreitend seien.

18 Mit diesen Ausführungen wird die Zulässigkeit der - vom Zweitrevisionswerber erhobenen - Revision bereits aus folgendem Grund nicht dargelegt: Während das LVwG im angefochtenen Beschluss noch davon ausgegangen ist, dass sich das Vorbringen "der Beschwerdeführer - sofern überhaupt subjektiv-öffentliche Rechte geltend gemacht werden - auf die Berührung des Grundeigentums gestützt" habe, erstattet der Zweitrevisionswerber die vorliegende Revision ausdrücklich unter Hinweis auf seine Rechtstellung als Pächter des in Deutschland situierten und im Eigentum der Erstrevisionswerberin stehenden Grundstückes. Daran ändert auch das Vorbringen nichts, der zweitrevisionswerbende Kleingartenverein sei "auch Eigentümer der Investitionen seiner Mitglieder, die nur obligatorisch berechtigt sind".

19 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt nach dem WRG 1959 weder dinglich Berechtigten noch obligatorisch Berechtigten, wie z.B. dem Bestandnehmer eines Grundstücks, Parteistellung zu. Die Eigenschaft als Pächter oder Mieter verleiht keine Parteistellung im Wasserrechtsverfahren (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom , 98/07/0034, und vom , 2003/07/0131, mwN).

20 Dass das Unionsrecht oder sonstige Rechtsnormen gebieten, dass der nationale Gesetzgeber dem Pächter eines Grundstückes Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren einräumen müsste, ist nicht zu erkennen und wird in den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden Revision auch nicht konkret behauptet. Die Frage der territorialen Reichweite des WRG 1959 erweist sich vor diesem Hintergrund aber als nicht relevant, weil dem Zweitrevisionswerber als Pächter eines Grundstückes - unabhängig davon, ob sich dieses in Österreich oder im benachbarten Ausland befindet - im gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung zukommt. Diese in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfene Frage wäre nur dann von Relevanz, wenn sich der Zweitrevisionswerber auf eine Rechtstellung als Eigentümer des Grundstückes berufen könnte.

21 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

22 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

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Normen
ABGB §1091;
AVG §8;
AVG;
B-VG Art144 Abs3;
VerfGG 1953 §87 Abs3;
VwGG §26 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §102;
WRG 1959;
ZPO §14;
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein
VwRallg10/1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070073.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-50693