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VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064

VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
AVG §13 Abs3;
VwGVG 2014 §17;
VwRallg;
WRG 1959 §103 Abs1 lite;
RS 1
Das VwG hat die von ihm ausgesprochene Zurückweisung des Bewilligungsantrages auf die nicht erfolgte Vorlage detaillierter (Plan-)Unterlagen über den Verlauf und die Standorte der Betriebsanlage gestützt. Dieses Vorgehen findet in § 103 Abs. 1 lit. e WRG 1959 Deckung. Aus diesem Grund kann auch keine Rede davon sein, dass die Verpflichtung zur Vorlage solche Unterlagen der Revisionswerberin erst durch das mit dem Verbesserungsauftrag übermittelte Gutachten des Amtssachverständigen zur Kenntnis gelangt sei. Das VwG hat somit der Bemessung der Verbesserungsfrist zu Recht die Überlegung zugrunde gelegt, wieviel Zeit für die Vorlage vorhandener, nicht etwa für die Beschaffung noch fehlender Unterlagen erforderlich ist. Eine Verpflichtung dazu, über den Fristverlängerungsantrag der Revisionswerberin förmlich abzusprechen, bestand nicht. Das VwG war auch nicht verhalten, mit seiner Entscheidung bis zum Einlangen schon zur Post gegebener Unterlagen zuzuwarten. Die nach Erlassung des Zurückweisungsbeschlusses allenfalls erfolgte Verbesserung hat somit bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zurückweisungsbeschlusses außer Acht zu bleiben (vgl. E , 2009/22/0080).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der T GmbH in A, vertreten durch MMag. Dr. Verena Rastner, Rechtsanwältin in 9900 Lienz, Johannesplatz 9, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom , Zl. LVwG- 2014/15/0306-9, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf wasserrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Tirol), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen Beschluss vom wies das Landesverwaltungsgericht Tirol einen Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung, den Bestand und den Betrieb des Kraftwerkes D.-Bach-Oberstufe gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG "mangels behobener Formgebrechen" zurück. Die Revisionswerberin war mit Verbesserungsauftrag des Verwaltungsgerichts vom , zugestellt am , (u.a.) aufgefordert worden, bis zum aktuelle detaillierte Unterlagen über den Verlauf und die Standorte der Betriebsanlage betreffend Einlaufwerke, Druckrohrleitung und Krafthaus im Sinn der angeschlossenen Stellungnahme des Amtssachverständigen vorzulegen, "widrigenfalls das Ansuchen zurückzuweisen sein werde".

2 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 3. In den Zulassungsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wird eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargelegt:

6 3.1. Darin beruft sich die Revisionswerberin zunächst auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/07/0022. Dieses Erkenntnis ist allerdings mit dem vorliegend zu entscheidenden Fall nicht vergleichbar, wurde doch darin ein durch § 103 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 nicht gedeckter Verbesserungsauftrag deshalb angenommen, weil die Behörde vom Antragsteller die Vorlage von Berechnungen über die Auswirkungen des Hochwasserabflusses und die Vorlage eines Nachweises über die Geringfügigkeit der Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke bzw. auf andere Wasserbenutzungen forderte, obwohl sich aus § 103 Abs. 1 WRG 1959 "keine verfahrensrechtliche Verpflichtung zur gutachterlichen Belegung des Ausbleibens von Auswirkungen auf öffentliche Interessen oder Rechte Dritter" ergibt (so das angeführte Erkenntnis unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/07/0024).

7 Im gegenständlichen Fall lag dem gegenüber ein durch § 103 Abs. 1 lit. e WRG 1959 gedeckter Verbesserungsauftrag vor.

8 Zu den Projektunterlagen im Sinn des § 103 Abs. 1 lit. e WRG 1959 enthält das Erkenntnis zur Zl. 2005/07/0022 im Übrigen die Aussage, dass schon aus Gründen der Nachprüfbarkeit und der Rechtssicherheit anhand von Projektunterlagen nachvollzogen werden können muss, was Gegenstand der wasserrechtlichen Bewilligung ist. Gerade daran mangelte es im vorliegend vom Verwaltungsgericht entschiedenen Fall.

9 3.2. Im Weiteren behaupten die Zulassungsausführungen ein Abweichen von der hg. Rechtsprechung, wonach eine dreiwöchige Frist "zu kurz bemessen ist". Dazu führt die Revisionswerberin das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0289, ins Treffen.

10 Die darin getroffene Aussage, eine von der Behörde gesetzte Frist von drei Wochen sei "zu kurz bemessen", bezog sich allerdings auf einen Auftrag nach § 12 Abs. 4 Kärntner Bauordnung 1996, wobei ausdrücklich hervorgehoben wurde, dass sich bei den nach § 12 Krnt. BauO 1996 notwendigen Zusatzbelegen - im Gegensatz zu den dem Bauansuchen beizulegenden Unterlagen nach §§ 10 und 11 Krnt. BauO 1996 - nicht "bereits unmittelbar aus dem Gesetz" die Verpflichtung zur Beibringung ergebe und daher deren Erforderlichkeit für einen Bauwerber in der Regel nicht eindeutig erkennbar sei. Davon, dass der Bewilligungswerber von sich aus verpflichtet wäre, Belege nach § 12 Abs. 4 Krnt. BauO 1996 schon bei Antragstellung vorzulegen, gehe das Gesetz gerade nicht aus.

11 Diese in dem genannten Erkenntnis obiter ("Ergänzend...") getroffene Aussage ist daher auf den vorliegenden Fall, in dem das Verwaltungsgericht seinen Verbesserungsauftrag darauf gestützt hat, dass es die Revisionswerberin unterlassen hat, nach § 103 Abs. 1 lit. e WRG 1959 dem Antrag anzuschließende Unterlagen vorzulegen, nicht übertragbar.

12 3.3. Entgegen den weiteren Zulassungsausführungen hat das Verwaltungsgericht die von ihm ausgesprochene Zurückweisung des Bewilligungsantrages auch nicht etwa darauf gestützt, dass die Revisionswerberin keine Unterlagen zum Nachweis vorgelegt habe, dass es im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Projektes keiner Bewilligung nach dem Forstgesetz bedürfe, sondern auf die nicht erfolgte Vorlage detaillierter (Plan-)Unterlagen über den Verlauf und die Standorte der Betriebsanlage. Dieses Vorgehen findet in § 103 Abs. 1 lit. e WRG 1959 Deckung.

13 Aus diesem Grund kann auch keine Rede davon sein, dass die Verpflichtung zur Vorlage solche Unterlagen der Revisionswerberin erst durch das mit dem Verbesserungsauftrag übermittelte Gutachten des Amtssachverständigen zur Kenntnis gelangt sei. Das Verwaltungsgericht hat somit der Bemessung der Verbesserungsfrist zu Recht die Überlegung zugrunde gelegt, wieviel Zeit für die Vorlage vorhandener, nicht etwa für die Beschaffung noch fehlender Unterlagen erforderlich ist. Eine Verpflichtung dazu, über den Fristverlängerungsantrag der Revisionswerberin förmlich abzusprechen, bestand im Übrigen nicht (vgl. dazu die Nachweise aus der hg. Rechtsprechung bei Hengstschläger/Leeb, AVG2 Rz 29 zu § 13).

14 3.4. Die Zulassungsausführungen bestreiten schließlich nicht, dass die angeforderten Plan-Unterlagen nicht fristgerecht übermittelt wurden und dem Verwaltungsgericht bei Erlassung des angefochtenen Beschlusses noch nicht vorlagen. Entgegen der in diesem Zusammenhang vertretenen Auffassung war das Verwaltungsgericht nicht verhalten, mit seiner Entscheidung bis zum Einlangen schon zur Post gegebener Unterlagen zuzuwarten.

15 Die nach Erlassung des Zurückweisungsbeschlusses allenfalls erfolgte Verbesserung hat somit bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zurückweisungsbeschlusses außer Acht zu bleiben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/22/0080, mwN).

16 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §13 Abs3;
VwGVG 2014 §17;
VwRallg;
WRG 1959 §103 Abs1 lite;
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung
Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070064.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-50692