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VwGH 29.09.2016, Ra 2016/07/0051

VwGH 29.09.2016, Ra 2016/07/0051

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §12 Abs3;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §9;
RS 1
Für den Fall einer mangelnden Zustimmung eines betroffenen Grundeigentümers ist eine Zwangsrechtseinräumung notwendig, um eine wasserrechtliche Bewilligung erteilen zu können (vgl. E , 2011/07/0196, E , 2013/07/0044, E , Ra 2015/07/0080, E , Ro 2016/07/0008).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des Landeshauptmanns von Tirol gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom , Zl. LVwG- 2016/34/0603-5, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1) Ing. Mag. M P in Z;

2) Gemeinde R im Z, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 16), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Zur Darstellung des Sachverhaltes wird auf dessen Darstellung in dem am heutigen Tag über die gegen denselben Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol erhobene Revision der Gemeinde R ergangenen Erkenntnis zu Ra 2016/07/0052 verwiesen.

2 Gegen den dort wiedergegebenen Beschluss des LVwG vom , mit dem der eine wasserrechtliche Bewilligung für das Projekt der Gemeinde vom Mai 2015 erteilende Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol (belangte Behörde) aufgehoben und die Angelegenheit nach § 28 Abs. 3 VwGVG an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde, richtet sich auch die vorliegende Amtsrevision der belangten Behörde.

3 2. In der Amtsrevision heißt es zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision, das LVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen; so habe es die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) vom ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt. Es sei aber durch die höchstgerichtliche Zivilrechtsentscheidung (gemeint ist das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom , 1Ob185/13g) zu einer Änderung entscheidungswesentlicher Faktoren gekommen.

Außerdem habe das LVwG die Bindungswirkung zivilrechtlicher Verträge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bzw. die Verpflichtung zu deren Berücksichtigung verkannt; die Abgabe privatrechtlicher Zustimmungserklärungen führe dazu, dass eine Einwilligung zum Projekt als vorliegend erachtet werden müsse. Das OGH-Urteil, in dem die Nutzungsrechte an der Quelle zugunsten der Gemeinde festgestellt worden seien, sei Bestandteil der von der Wasserrechtsbehörde zu würdigenden öffentlichen Ordnung und könne im Verwaltungsverfahren nicht entkräftet werden.

Letztlich könne aufgrund der genannten Entscheidung des zum aufrechten Bestand des Nutzungsrechts kein Zwangsrecht verfügt werden.

4 3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden.

5 Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 4.1. Wenn die belangte Behörde als erste Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung meint, das LVwG habe in Widerspruch zur Rechtsprechung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des BMLFUW vom ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt, so irrt sie.

9 Das LVwG ging von der Bindungswirkung der tragenden Rechtsansicht der genannten Entscheidung des BMLFUW aus und erachtete das zwischenzeitig ergangene , als nicht geeignet, daraus eine Änderung der Sach- oder Rechtslage abzuleiten. Es legte damit aber nicht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des BMLFUW vom seiner Entscheidung zu Grunde.

10 4.2. Entgegen der weiteren Ansicht der belangten Behörde missachtete das LVwG den Inhalt des OGH-Urteils nicht. Mit dem OGH-Urteil wurde ein Klagebegehren auf Unterlassung der Grundeigentümerin abgewiesen; es ging dabei um das Ausmaß der Nutzungsrechte an den Quellen zugunsten der Gemeinde.

Aus den im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2016/07/0052, näher genannten Gründen ist dem Urteil aber nicht zu entnehmen, dass das Übereinkommen 1975 auch die von der Bewilligung 1988 abweichende Leitungsführung und -dimension umfasste.

11 4.3. Dass für den Fall einer mangelnden Zustimmung eines betroffenen Grundeigentümers eine Zwangsrechtseinräumung notwendig ist, um eine wasserrechtliche Bewilligung erteilen zu können, steht schließlich in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die hg. Erkenntnisses vom , 2011/07/0196, vom , 2013/07/0044, vom , Ra 2015/07/0080, und zuletzt vom , Ro 2016/07/0008).

12 5. In der gegenständlichen Revision wird daher keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

13 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 

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Normen
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §12 Abs3;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §9;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070051.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-50689