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VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0036

VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0036

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §112 Abs1;
RS 1
Wer die Verwirklichung eines wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Vorhabens plant und hiefür eine wasserrechtliche Bewilligung erwirkt, hat schon bei der Planung dafür Sorge zu tragen, dass er das Vorhaben innerhalb angemessener Frist ausführen kann.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/07/0165 E VwSlg 16909 A/2006 RS 1
Norm
WRG 1959 §112 Abs2;
RS 2
§ 112 Abs 2 WRG 1959 soll eine Verlängerung der im Bewilligungsbescheid festgesetzten Bauvollendungsfrist für den Fall ermöglichen, dass nach der Erlassung des Bewilligungsbescheides Umstände eintreten oder zu Tage treten, die bei der Planung des Vorhabens und bei der Bestimmung der Bauvollendungsfrist im Bewilligungsbescheid nicht bekannt waren und daher nicht berücksichtigt werden konnten.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/07/0165 E VwSlg 16909 A/2006 RS 3
Normen
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §112 Abs2;
WRG 1959 §12a Abs3;
RS 3
Bei der Entscheidung über eine Fristverlängerung nach § 112 Abs. 2 WRG 1959 entspricht es grundsätzlich dem Sinn des Gesetzes, Umstände zu berücksichtigen, die zu einer Versagung einer neu beantragten wasserrechtlichen Bewilligung führen würden. Wäre eine Neuerteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht möglich, wird die Fristverlängerung zu Recht versagt (vgl. E , 93/07/016; E , 98/07/0090). Die beantragte Umplanung der Anlage erfolgte, um die (bereits vor mehr als 10 Jahren bewilligte und bisher nicht ausgeführte) Kraftwerksanlage an den Stand der Technik anzupassen. Nach § 12a Abs. 3 WRG 1959 ist der Stand der Technik bei allen Wasserbenutzungen und auch bei den dem WRG 1959 unterliegenden Maßnahmen einzuhalten; entspricht ein Vorhaben nicht dem Stand der Technik, kann es in der Regel nicht bewilligt werden. Daraus folgt aber, dass eine Neuerteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Wasserkraftanlage, so wie sie 2004 bewilligt wurde, nicht mehr möglich wäre. Die Versagung der Fristverlängerung ist daher nicht zu beanstanden.
Norm
WRG 1959 §112 Abs2;
RS 4
Eine Verlängerung der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festgesetzten Frist nach § 112 Abs. 2 WRG 1959 kann nur erfolgen, wenn die den Baubeginn oder die Bauvollendung hindernden Gründe die bewilligte Wasseranlage betreffen. Nicht können sich solche Gründe auf ein Projekt beziehen, welches anstelle des bereits bewilligten nunmehr zur Ausführung gelangen soll, aber selbst noch nicht wasserrechtlich bewilligt ist (vgl. E , 90/07/0071).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom , Zl. LVwG 46.23-2873/2015-7, betreffend Verlängerung einer wasserrechtlichen Bauvollendungsfrist (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Liezen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (LVwG) wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen (BH) vom , mit dem sein Antrag auf neuerliche (fünfte) Verlängerung der Bauvollendungsfrist für die Errichtung der mit Bescheid der BH vom bewilligten Wasserkraftanlage mangels Vorliegens eines triftigen Grundes nach § 112 Abs. 2 WRG 1959 abgewiesen worden war, keine Folge gegeben.

Das LVwG sah im Vorbringen des Revisionswerbers, wonach die gegenständliche Bewilligung durch Vorlage von Änderungsplänen im Hinblick auf die Fischaufstiegshilfe und die Beseitigung eines Querbauwerks an den Stand der Technik angepasst werden sollte und das diesbezügliche Verfahren noch anhängig sei, keinen triftigen Grund für eine weitere Verlängerung der Baufertigstellungfrist. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. dazu die hg. Beschlüsse vom , Ra 2015/02/0016, und vom , Ra 2014/04/0001, uvm).

6 Im Rahmen der Darstellung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision macht der Revisionswerber neben allgemeinen Ausführungen und einem Hinweis auf das Fehlen einschlägiger Rechtsprechung geltend, "ob und wie sich eine Umplanung und damit auch behördenseitig zu verantwortende Verzögerungen der in Wechselbeziehung stehenden wasser- und naturschutzrechtlichen Verfahren auf die Verlängerung der Bauvollendungsfrist auswirke, wäre von grundsätzlicher Bedeutung."

7 Mit diesem Vorbringen wird aber keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Die Versagung der begehrten Verlängerung steht aus nachstehenden Gründen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes:

8 Nach § 112 Abs. 2 WRG 1959 kann die Wasserrechtsbehörde aus triftigen Gründen die Baufertigstellungfrist verlängern, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wird; die vorherige Anhörung der Parteien ist nicht erforderlich. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt, wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Wird ein Vorhaben während der Ausführung geändert, sind im hierüber ergehenden Bewilligungsbescheid die Baufristen soweit erforderlich neu zu bestimmen.

9 Wer die Verwirklichung eines wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Vorhabens plant und hiefür eine wasserrechtliche Bewilligung erwirkt, hat schon bei der Planung dafür Sorge zu tragen, dass er das Vorhaben innerhalb angemessener Frist ausführen kann.

§ 112 Abs. 2 WRG 1959 soll eine Verlängerung der im Bewilligungsbescheid festgesetzten Bauvollendungsfrist für den Fall ermöglichen, dass nach der Erlassung des Bewilligungsbescheides Umstände eintreten oder zu Tage treten, die bei der Planung des Vorhabens und bei der Bestimmung der Bauvollendungsfrist im Bewilligungsbescheid nicht bekannt waren und daher nicht berücksichtigt werden konnten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2005/07/0165).

Bei der Entscheidung über eine Fristverlängerung nach § 112 Abs. 2 WRG 1959 entspricht es grundsätzlich dem Sinn des Gesetzes, Umstände zu berücksichtigen, die zu einer Versagung einer neu beantragten wasserrechtlichen Bewilligung führen würden. Wäre eine Neuerteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht möglich, wird die Fristverlängerung zu Recht versagt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 93/07/0165, und vom , 98/07/0090).

10 Der Revisionswerber stellt nicht in Abrede, dass die beantragte Umplanung der Anlage deshalb erfolgte, um die (bereits vor mehr als 10 Jahren bewilligte und bisher nicht ausgeführte) Kraftwerksanlage an den Stand der Technik anzupassen.

11 Angesichts dessen steht die Abweisung des Fristverlängerungsantrages aber in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung. Nach § 12a Abs. 3 WRG 1959 ist der Stand der Technik bei allen Wasserbenutzungen und auch bei den dem WRG 1959 unterliegenden Maßnahmen einzuhalten; entspricht ein Vorhaben nicht dem Stand der Technik, kann es in der Regel nicht bewilligt werden.

12 Daraus folgt aber, dass eine Neuerteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Wasserkraftanlage, so wie sie 2004 bewilligt wurde, nicht mehr möglich wäre. Die Versagung der Fristverlängerung durch das LVwG steht daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

13 Dazu kommt noch, dass eine Verlängerung der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festgesetzten Frist nach § 112 Abs. 2 WRG 1959 nur erfolgen kann, wenn die den Baubeginn oder die Bauvollendung hindernden Gründe die bewilligte Wasseranlage betreffen.

Nicht können sich solche Gründe auf ein Projekt beziehen, welches anstelle des bereits bewilligten nunmehr zur Ausführung gelangen soll, aber selbst noch nicht wasserrechtlich bewilligt ist (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom , 90/07/0071). Der Hinweis des Revisionswerbers auf die parallel anhängigen wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren zur Abänderung der Wasserkraftanlage verfängt daher ebenfalls nicht.

14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 

Zusatzinformationen


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Normen
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §112 Abs1;
WRG 1959 §112 Abs2;
WRG 1959 §12a Abs3;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070036.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-50685

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